Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.07.2019 - 13 A 17.2155 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 17.2155 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.07.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt, wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten
maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 13) |
2. | Selbst wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens festgestellt werden kann, dass einzelne Betriebe gut arrondiert sind, sodass bei ihnen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten kann, gibt dies den Inhabern kein Recht, von dem Verfahren ausgeschlossen zu werden. Soweit für den Gesamterfolg der
Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich, muss auch solchen Eigentümern die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 21) |
3. | Das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten ist zwar bei der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen, bildet aber in der Regel kein Einleitungshindernis, da es nicht zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen gehört. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 22) |
Aus den Gründen
12 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der Flurbereinigungsbeschluss des ALE O. vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens und die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets unter Einschluss des klägerischen Grundbesitzes liegen vor.
13 Nach § 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde, in Bayern das Amt für Ländliche Entwicklung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 1 Rn. 3), die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine
Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; der Beschluss ist zu begründen. Ob eine Flurbereinigung erforderlich ist, richtet sich nach den erweiterten Zielen der Flurbereinigung gemäß § 1 und § 37 FlurbG (BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20.18 - juris
Rn. 4 <= RzF - 55 - zu § 4 FlurbG>; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 16). Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt,
wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf (BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu
§ 4 FlurbG> = juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 29.1.2018 - 7 C 22/16.F - juris Rn. 31). Die Anordnung erfolgt von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei aber das Vorliegen der Voraussetzungen der Flurbereinigung gerichtlich voll nachprüfbar ist (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 4
Rn. 3 ff. m.w.N.). Insoweit ist der Behörde ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum nicht eingeräumt (BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 5 <= RzF - 55 - zu § 4 FlurbG>; U.v. 29.3.1968 - 4 C 104.65 - BVerwGE 29, 257; U.v. 3.3.1959 - 1 C 142.56 - BVerwGE 8, 197; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O.,
§ 4 Rn. 3). Allerdings ist insoweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Flurbereinigungsgericht die Überprüfung in Form einer nachvollziehenden Kontrolle des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses ausübt (BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 5 <= RzF - 55 - zu § 4
FlurbG>). Für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets gibt § 7 FlurbG die materiellen, § 4 FlurbG die formellen Voraussetzungen. Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der
Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Auch die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes nach § 7 FlurbG liegt im Ermessen der Behörde (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rn. 1 m.w.N.).
14 In der Begründung hat die Flurbereinigungsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zur Anordnung der Flurbereinigung und zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Sie soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der
Ausübung ihres Anordnungs- und Gebietsbegrenzungsermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Inhalt und Umfang der Begründung im Übrigen richten sich im Rahmen der Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts nach den Umständen des Einzelfalls. Hiervon hängt es auch ab, inwieweit es einer Begründung nicht bedarf, weil dem
Adressaten oder Betroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Dabei kann die Offenlegung der die Gebietsabgrenzung tragenden Erwägungen in einer von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführten Aufklärungsversammlung nach
§ 5 Abs. 1 FlurbG die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erfüllen (BVerwG, B.v. 25.11.1988 - 5 B 164.88 - Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 <= RzF - 32 - zu § 4 FlurbG>; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A
12.1659 - juris Rn. 17).
15 Die Anordnung einer Flurbereinigung kann nur mit der Begründung angefochten werden, sie sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1, § 4 FlurbG lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die
Ermessensrichtlinien des § 7 FlurbG (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 2, 39 = juris Rn. 3 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG>; B.v. 26.10.1966 - IV B 291.65 - RdL 1967, 217 = RzF 7 zu § 4 <= RzF - 7 - zu § 4 FlurbG>; B.v.
20.2.1962 - I B 28.62 - RdL 1962, 215 = RzF 1 zu § 7 I <= RzF - 1 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG>; B.v. 3.6.1961 - I B 19.61 - RdL 1961, 190; SächsOVG, U.v. 29.1.2018 - 7 C 22/16.F - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 18; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 13).
16 Hinsichtlich des Verfahrens wurden vom Kläger keine Fehler gerügt und sind auch keine ersichtlich. Die nach § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche Aufklärungsveranstaltung hat am 29. März 2016 stattgefunden. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ist danach durch das ALE als dafür sachlich
(§ 4 FlurbG; Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG) und örtlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung - ALEV) zuständiger oberer Flurbereinigungsbehörde verfahrensfehlerfrei erfolgt.
17 Die in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses vom ALE angeführte starke Besitzzersplitterung und die ungünstigen Grundstücksformen, die die Bewirtschaftung erheblich erschwerten, weshalb eine Zusammenlegung von Grundstücken zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich sei, sind vom Kläger nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden.
Insbesondere können sowohl die Besitzzersplitterung als auch die ungünstigen Grundstücksformen anhand der vom Beklagten vorgelegten Widerspruchskarte vom 23. Mai 2019 im Maßstab 1:5.000 ohne weiteres nachvollzogen werden. Gleiches gilt für die in der Begründung angeführten Fragen der Erschließung und des unzureichend ausgebauten Wegenetzes.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist bei der Neugestaltung eines Flurbereinigungsgebiets die Feldmark neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten;
Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.
Gemessen an diesen Zielen und den tatsächlichen Verhältnissen im Flurbereinigungsgebiet ist die Annahme des ALE, dass eine Flurbereinigung im Sinn des § 4 FlurbG erforderlich ist, nicht zu beanstanden.
18 Soweit in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses auch darauf abgestellt wird, eine fehlende Wasserrückhaltung im Gelände verursache eine fortschreitende Bodenerosion sowie Hochwassergefahren für die Unterlieger und seien für die Wasserrückhaltung in der Fläche geeignete Maßnahmen zu treffen und zu unterstützen, steht dies der
Erforderlichkeit des Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens zwar in erster Linie privatnützigen Zwecken zu dienen, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, wobei es für die überwiegend privat- bzw. fremdnützige Zweckbestimmung auf die
Begründung des Anordnungsbeschlusses ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 19.18 - juris Rn. 3 f. zu einem Verfahren nach § 86 FlurbG). Vorliegend ergibt sich aus der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses, dass den Belangen des Hochwasserschutzes bei den Maßnahmen im Flurbereinigungsgebiet Rechnung
getragen werden soll, deren Wahrnehmung als hoheitliche Aufgabe aber weder alleiniger noch überwiegender Zweck der Flurbereinigung ist, so dass die überwiegend privatnützige Zweckbestimmung nicht in Frage gestellt ist (vgl. auch Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 5).
19 Das ALE durfte auch das Interesse der Beteiligten im Sinn von § 4 FlurbG für gegeben halten. Das Interesse der Beteiligten darf nur dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanter Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der
Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann (BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 21 <= RzF - 46 - zu § 4
FlurbG>). Das objektive Interesse ist stets ein wirtschaftliches Interesse (Wingerter, a.a.O. § 4 Rn. 5 m.w.N.). Angesichts der anhand der Widerspruchskarte ohne Weiteres nachvollziehbaren Grundstückszersplitterung und der nachteiligen Grundstücksformen sowie der unzureichenden Erschließungssituation kann im Flurbereinigungsgebiet mit
Maßnahmen der Flurbereinigung eine Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der landwirtschaftlichen Betriebe und damit ein betriebswirtschaftlicher Erfolg erwartet werden.
20 Insoweit vermag der Einwand des Klägers, sein Grundbesitz sei arrondiert und er habe daher von der angeordneten Flurbereinigung keine Verbesserung zu erwarten, das objektive Interesse der Beteiligten nicht in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der
Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt, wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf (BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE
45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 29.1.2018 - 7 C 22/16.F - juris Rn. 31). Maßgebend ist nicht die subjektive Meinung Einzelner, sondern das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse der Beteiligten
(BVerwG, B.v. 28.12.1960 - I B 159.60 - RdL 1961, 80 = RzF 2 zu § 1 <= RzF - 2 - zu § 1 FlurbG>; U.v. 3.3.1959 - I C 142.56 - BVerwGE 8, 197 = juris Rn. 17 <= RzF - 1 - zu § 4 FlurbG>; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 5). Hinsichtlich der für die Anordnung
der Flurbereinigung erforderlichen Voraussetzung, des Vorhandenseins von zersplittertem oder unwirtschaftlich geformtem ländlichen Grundbesitz, kommt es auf die Verhältnisse des gesamten Verfahrensgebiets an (BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4
FlurbG> = juris Rn. 3; B.v. 26.10.1966 - IV B 291.65 - RdL 1967, 217 <= RzF - 7 - zu § 4 FlurbG>; B.v. 3.6.1961 - I B 19.61 - RdL 1961, 190 <= RzF - 3 - zu § 1 FlurbG>). Eine Zersplitterung des Grundbesitzes oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz ist deshalb nicht bei
jedem einzelnen Teilnehmer erforderlich (BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20/18 - juris Rn. 8 <= RzF - 55 - zu § 4 FlurbG>; B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 3; B.v. 30.7.1971
- IV B 76.70; B.v. 16.3.1973 - V B 17.72; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 8). Daraus folgt, dass bei angeordneter Flurbereinigung eine Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht bei jedem einzelnen Teilnehmer eintreten muss, sondern dass auch insoweit auf die bestehenden Verhältnisse und die zu erwartenden
Ergebnisse des gesamten Bereinigungsgebietes abzustellen ist (BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 3).
21 Damit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob einzelne im Flurbereinigungsgebiet gelegene Betriebe gut arrondiert und deshalb nicht als flurbereinigungsbedürftig anzusehen sind, so dass auch ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebiets weder ein Einleitungshindernis bildet noch daraus die
Verpflichtung erwachsen kann, einzelne derartige Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes danach auszurichten (BVerwG, B.v. 22.2.1980 - 5 B 22.80 - juris Rn. 3; B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4
FlurbG> = juris Rn. 3). Selbst wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens festgestellt werden kann, dass einzelne Betriebe gut arrondiert sind, sodass bei ihnen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten kann, gibt dies den Inhabern kein Recht, von dem Verfahren ausgeschlossen zu werden. Soweit für
den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich, muss auch solchen Eigentümern die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20/18 <Anm. der Schriftleitung: gemeint ist 9 B 20.18> - juris Rn. 8 <= RzF - 55 - zu § 4 FlurbG>; B.v. 22.2.1980 - 5 B 22.80 - juris
Rn. 3; B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 3). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beiziehung selbst eines voll arrondierten Besitzes bedenkenfrei sein kann (BVerwG, B.v. 26.3.1974 -
V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF 16 zu § 4 <= RzF - 16 - zu § 4 FlurbG> = juris Rn. 3 m.w.N.), kommt der Agrarstruktur einzelner Betriebe kein bestimmender Einfluss für die gesamte Flurbereinigungskonzeption zu. Insoweit können bei der Anordnung der Flurbereinigung auch die
Einwände des Klägers, er erhalte für seine kleineren Flächen eine höhere Forderung, keine Berücksichtigung finden.
22 Auch soweit der Kläger geltend macht, es seien für ihn nicht zu erwirtschaftende Kosten im Sinn von § 5 Abs. 1 FlurbG zu erwarten, führt dies nicht zum Erfolg seiner Klage. Zum einen ist bereits seine Berechnung nicht nachvollziehbar, wonach bei einer flurbereinigungsbedingten Kostenbelastung in Höhe von 550
Euro pro Hektar und von ihm selbst angegebenen Erträgen in Höhe von 330 Euro pro Hektar und Jahr die Kosten erst in mehr als 12 Jahren zu erwirtschaften sein sollen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten zwar bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 30.8.1976 - V
B 2.74 - RdL 1976, 324 = juris Rn. 8 <= RzF - 19 - zu § 4 FlurbG>; U.v. 29.3.1968 - IV C 104.65 - BVerwGE 29, 257 = RdL 1968, 164 = juris Rn. 20 <= RzF - 8 - zu § 4 FlurbG>), da es aber nicht zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen gehört, bildet es in der Regel kein
Einleitungshindernis (BVerwG, B.v. 27.5.1986 - 5 B 56.84 - juris Rn. 7; U.v. 15.12.1983 - 5 C 26.83 - RdL 1984, 67 = juris Rn. 37). Verfahrenshindernd kann das Kosteninteresse einzelner Beteiligter in der Regel schon deswegen nicht sein, weil die Flurbereinigung in erheblichem Umfang mit öffentlichen Mitteln durchgeführt wird und die Teilnehmer ohnehin nur nach
Maßgabe des § 19 FlurbG zu Beiträgen herangezogen werden dürfen (BVerwG, B.v. 30.8.1976 - V B 2.74 - RdL 1976, 324 = juris Rn. 9 <= RzF - 19 - zu § 4 FlurbG>). Auch wenn der Kläger eine mögliche Förderung des Flurbereinigungsverfahrens mit öffentlichen Mitteln mit Nichtwissen
bestreitet, ist die vom Beklagten dargelegte Förderung von 85 % auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachvollziehbar und, auch wenn die Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt, höchst wahrscheinlich. Auch die mögliche weitere
Anhebung der Förderung auf 90 % nach Nr. 5.5.2 Abs. 4 FinR-LE durch eine weitere Absenkung der Grundeigenleistung der TG auf insgesamt 10 % erscheint nachvollziehbar. Welche weiteren Nachteile dem Kläger aus einer Qualifikation als Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung erwachsen sollen, erscheint dagegen nicht plausibel. Im Übrigen
verkennt der Kläger mit seinem Bestreiten der Förderung des Flurbereinigungsverfahrens mit öffentlichen Mitteln mit Nichtwissen, dass dem von der Amtsermittlung geprägten Verwaltungsprozessrecht die Rechtsfigur des Bestreitens mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO unbekannt ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 20/18 <Anm. der
Schriftleitung: gemeint ist 9 B 20.18>) - juris Rn. 14; U.v. 15.6.2016 - 9 C 19.15 - BVerwGE 155, 241 = juris Rn. 19).
23 Soweit der Kläger rügt, die Gründe für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens seien zu allgemein gehalten und es müsse ein Maßnahmeplan vorgelegt werden, rügt er in der Sache eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 4 Halbs. 2 FlurbG, die in der Sache jedoch nicht gegeben ist. Nach § 4 Halbs. 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde neben dem Zweck des Verfahrens die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zur Anordnung der Flurbereinigung und zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets (§ 7 FlurbG) bewogen haben (Art. 39 Abs. 1
Satz 2 BayVwVfG; vgl. NdsOVG, U.v. 14.2.2013 - 15 KF 28/09 - RzF 49 zu § 4 = <= RzF - 49 - zu § 4 FlurbG>; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 11). Da beide Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, soll die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Flurbereinigungsbehörde bei der Ausübung ihres Anordnungs- und Gebietsbegrenzungsermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Dabei ist aber keine Begründung für die Einbeziehung jedes einzelnen Grundstücks nötig, da dies schon wegen der Vielzahl der Grundstücke objektiv nicht möglich ist (VGH BW, U.v. 12.5.1970 - VII 522/69 -
RzF 1 zu § 6 III <= RzF - 1 - zu § 6 Abs. 3 FlurbG>). Fehlt die Begründung, besteht sie nur aus Leerformeln oder ist sie widersprüchlich, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 11). Die Begründung kann aber im Widerspruchsverfahren (BayVGH,
U.v. 18.3.1976 - 111 XIII 75 - RdL 1977, 11 = AgrarR 1977, 118 = RzF 18 zu § 4 <= RzF - 18 - zu § 4 FlurbG>; OVG RhPf, U.v. 7.6.1979 - 9 C 14/78 - RdL 1979, 264 = RzF 21 zu § 4 <= RzF - 21 - zu § 4 FlurbG>) und auch noch im Prozess mit heilender Wirkung nachgeholt werden
(BVerwG, U.v. 13.4.2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 = RzF 21 zu § 86 I <= RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG> = juris Rn. 20; B.v. 9.12.1992 - 11 B 5.92 - RdL 1993, 96 = juris Rn. 10; B.v. 25.11.1988 - Buchholz § 4 Nr. 10 = RzF 32 zu § 4 <= RzF - 32 - zu § 4
FlurbG>). In der streitgegenständlichen Anordnung wurden der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, die im Verfahrensgebiet festgestellten Defizite und deren voraussichtliche Verringerung oder Beseitigung ausgeführt. Im Widerspruchsbescheid wurden die festgestellten Defizite der Grundstückszersplitterung und Grundstücksformen sowie der Erschließung im
Hinblick auf den klägerischen Betrieb konkretisiert. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Ausführungen zu den Gründen der Flurbereinigung in der Anordnung relativ abstrakt sind. Allerdings ist dies in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem die Erforderlichkeit eines Flurbereinigungsverfahrens bezogen auf das gesamte Verfahrensgebiet festgestellt wird, durchaus
nachvollziehbar und ausreichend, zumal der Flurbereinigungsbeschluss keine konkreten Einzelmaßnahmen zu enthalten braucht, da diese erst nach den in §§ 38 und 41 FlurbG geregelten Verfahrensabschnitten feststehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112 = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47 = RzF16 zu § 4 <= RzF -
16 - zu § 4 FlurbG>; HessVGH, U.v. 25.6.1980 - F 163/77 - RzF 22 zu § 4 <= RzF - 22 - zu § 4 FlurbG>).
24 Auch soweit der Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Gebietsabgrenzung rügt, bleibt seine Klage ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgebiet ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. § 7
Abs. 1 Satz 2 FlurbG enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 8.11.1989 - 5 B 124.89 - Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2) keinen Ausschluss des behördlichen Gebietsbegrenzungsermessens, sondern die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung
vom Flurbereinigungsgericht im Rahmen des gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren geltenden § 114 VwGO zu überprüfen ist. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BVerwG, B.v. 25.11.1988 - 5 B 164.88 - Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 = RzF 32 zu § 4 <= RzF - 32 - zu § 4 FlurbG>; B.v. 20.2.1962 - I B 28.62 - RdL 1962, 215 = RzF 1 zu
§ 7 I <= RzF - 1 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG>; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 21 <= RzF - 46 - zu § 4 FlurbG>), der über den Flurbereinigungsbeschluss im Rahmen der § 1 und § 37 FlurbG näher definiert wird.
Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsgebiet und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht (BVerwG, B.v. 8.11.1989 - 5 B 124.89 - Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2; B.v. 26.10.1966
- IV B 291.65 - RdL 1967, 217 = RzF 7 zu § 4 <= RzF - 7 - zu § 4 FlurbG>; BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 21 <= RzF - 46 - zu § 4 FlurbG>). Soweit der Kläger geltend macht, die Gebietsabgrenzung sei rechtswidrig, weil östlich der Ortschaft Flächen ausgenommen
und dagegen seine westlich liegenden Flächen einbezogen worden seien, ist die Einbeziehung der von ihm benannten Flurstücke aufgrund deren zentralen Lage im Flurbereinigungsgebiet durchaus nachvollziehbar. Ihre Herausnahme aus dem Verfahren mit einer entsprechenden Gebietsabgrenzung würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Verfahrensgebiets mit
entsprechenden Problemen in der weiteren Planung und Gestaltung des Verfahrensgebiets führen, wohingegen die Grenzziehung im Osten unter Ausschluss des Flurstücks 1103 im Hinblick auf dessen Randlage, seine Größe und den sich daran anschließenden Waldbestand, der zudem Gegenstand eines laufenden Waldflurbereinigungsverfahrens ist, plausibel erscheint.
25 Auch mit seinem Vortrag, wenn sein Betrieb als einer der größten Betriebe im Flurbereinigungsgebiet keine Vorteile zu erwarten habe, könnten auch die anderen Betriebe keine Vorteile erwarten, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der den Flurbereinigungsbeschluss anfechtende Teilnehmer kann nach § 42 Abs. 2 VwGO nur geltend machen,
in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er kann also nicht damit gehört werden, das Interesse der übrigen Teilnehmer an der Flurbereinigung liege nicht vor (BVerwG, B.v. 28.12.1960 - I B 159.60 - RdL 1961, 80 = RzF 2 zu § 1 <= RzF - 2 - zu § 1 FlurbG>; BVerwG, B.v. 19.11.1965 - IV CB 162.65 - 1966, 52 = Buchholz
§ 93 Nr. 1 = RzF 1 zu § 93 <= RzF - 1 - zu § 93 FlurbG>; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 15).
26 Gleiches gilt für die von ihm gerügte Außerachtlassung der ökologischen und landschaftspflegerischen Aspekte sowie der geltend gemachten Verstöße gegen die Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes. Der einzelne Teilnehmer kann seine Anfechtung nicht mit den Popularanliegen des Umweltschutzes begründen (BVerwG, B.v. 26.9.1975 - V B 35.73
- RzF 17 zu § 4 <= RzF - 17 - zu § 4 FlurbG>); denn der Schutz und die Pflege der Natur fällt in den Aufgabenbereich des Staates, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts (BVerwG, B.v. 25.6.1975 - VII B 84.74 - DÖV 1975, 605 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 29.9.2005 - 13 A 05.741 - juris Rn. 19; B.v.
30.7.2009 - 13 AS 09.973 - juris Rn. 16; B.v. 21.11.1974 - 19 IX 74 - RdL 1976, 25; U.v. 15.10.1976 - 84 XIII 75 - AgrarR 1977, 209 <= RzF - 23 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG>; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4 Rn. 15).
27 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens der klägerische Vortrag zu seinem gut arrondierten Betrieb sowie zu seinem Kosteninteresse zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein wird (BVerwG, U.v. 29.3.1968 - IV C 104.65 - BVerwGE 29, 257 = juris Rn. 20 <= RzF -
8 - zu § 4 FlurbG>). Insoweit sieht § 19 Abs. 3 FlurbG vor, dass zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer von der Aufbringung der auf sie entfallenden Beiträge ganz oder teilweise befreit werden können. Auch wird sein Vortrag zur höheren Subventionierung von kleineren