Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.1962 - I B 28.62 = RdL 1962 S. 215

Aktenzeichen I B 28.62 Entscheidung Beschluss Datum 20.02.1962
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1962 S. 215  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiziehung von Grundstücken, die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen.

Aus den Gründen

Die Klägerin könnte mit ihrer Klage nur dann Erfolg haben, wenn sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hätte, daß die beiden Flurstücke in das Verfahren einbezogen würden. Einen solchen Anspruch gibt aber das FlurbG nicht. Das Flurb.Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß die Festlegung der Flurb.Grenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Ermessen der Behörde liegt. Zwar lassen sich Fälle denken, in denen nur eine einzige Ermessensentscheidung der Behörde den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so daß der Ermessensraum derart zusammenschrumpft, daß der Grundstückseigentümer im praktischen Ergebnis einen Anspruch auf Beiziehung seines Grundbesitzes hat. So liegen die Dinge nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurb.Gerichts jedoch nicht. Es hat im Gegenteil ausgeführt, daß die Beiziehung der beiden Grundstücke sogar zweckwidrig wäre.

Maßgebliche Richtlinie für die Ermessungsausübung ist, daß der Zweck des Flurb.Verfahrens möglichst vollkommen erreicht wird. Zweck des Flurb.Verfahrens ist die Verbesserung der Agrarstruktur in dem zu bereinigenden Gebiet und damit gleichzeitig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen der einzelnen Betriebe. Bei der Planung und der Abgrenzung des Gebietes muß in erster Linie auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der umzulegenden Flur abgestellt werden, so daß für das Gesamtverfahren der Zweck der Flurb. möglichst vollkommen erreicht wird. Es ist zwar anzustreben, daß auch die einzelnen Betriebe mit ihrem gesamten Besitz in das Verfahren einbezogen werden und insoweit auch der Zweck der Flurb. bestmöglich erreicht wird. Hieraus kann aber kein Anspruch hergeleitet werden, daß sämtliche Grundstücke eines Teilnehmers in jedem Fall der Flurb. unterworfen werden müßten. Ein solcher Anspruch kann schon deshalb nicht bestehen, weil bei der oft starken Besitzzersplitterung eine sachgerechte Abgrenzung des Gebietes dann überhaupt nicht möglich wäre und damit in den meisten Fällen eine Flurb. unmöglich gemacht würde. Ein Beteiligter, dessen Besitz nicht vollständig in dem zu bereinigenden Gebiet liegt, muß es daher hinnehmen, daß nur ein Teil in das Verfahren einbezogen wird. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin nicht.