Nach § 93 Abs. 1 FlurbG ist die Zusammenlegung einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder, wie hier geschehen, die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Die Flurbereinigungsbehörde ist also verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Nach § 93 Abs. 2 FlurbG hat sie dabei lediglich die in Satz 1 der Vorschrift angegebenen Formen zu beachten sowie die in Satz 2 daselbst vorgeschriebene Anhörung vorzunehmen. Einer weiteren Mitwirkung oder Zustimmung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG genannten Anhörungsberechtigten bedarf es nicht. Für die Anhörung genügt, daß den Anhörungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern oder Stellung zu nehmen. Das ergibt sich sowohl aus der in § 93 Abs. 1 FlurbG begründeten Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Verfahrens als auch aus dem vom Flurbereinigungsgericht irrtumsfrei gezogenen Vergleich zu § 5 Abs. 1 FlurbG. Während dort für das Flurbereinigungsverfahren vorgeschrieben ist, daß die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung der Flurbereinigung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären sind, verlangt § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren die bloße Anhörung. All dies ergibt sich ohne weiteres aus dem zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden klaren Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, daß Beteiligte am Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen seien, § 133 Ziff. 3
VwGO. Hierzu trägt er vor, es hätten die Personen notwendig zum gerichtlichen Verfahren beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2
VwGO), die mit ihm zusammen Eigentümer von am Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücken seien. Sie seien jedoch nicht beigeladen worden. Dieser Vortrag des Klägers enthält keine schlüssige Rüge nach § 133 Ziff. 3
VwGO. Dabei kann hier dahinstehen, ob bei nicht zugelassener Revision das vorinstanzliche Versäumnis einer notwendigen Beiladung als wesentlicher Verfahrensmangel nach § 133 Ziff. 3
VwGO geltend gemacht werden kann oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt werden muß. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung haben in der Vorinstanz nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet die Anordnung der Flurbereinigung nach
§ 4 FlurbG nicht den Weg einer Popularklage (Beschlüsse vom 28. Dezember 1960 -
BVerwG I B 159.60 - =
RdL 1961, 80; 21. Juni 1961 -
BVerwG I B 57.61 -; 19. Aug. 1963 -
BVerwG I B 119.63 -). Für die Anordnung der beschleunigten Zusammenlegung nach
§ 93 Abs. 2
FlurbG (Zusammenlegungsbeschluß) gilt das gleiche. Wer sich gegen eine solche Anordnung wendet, kann, wie in der genannten Rechtsprechung ausgeführt ist, gem.
§ 138 Abs. 1 S. 2
FlurbG,
§ 42 Abs. 2
VwGO nur geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann nicht mit der Behauptung gehört werden, das Interesse der übrigen Beteiligten liege nicht vor. Jeder Beteiligte kann und muß daher nur sein eigenes Interesse wahrnehmen. Wer den Anordnungsbeschluß nicht anficht, bringt damit zum Ausdruck, daß sein persönliches Interesse als gegeben anzusehen ist (Beschluß vom 19. August 1963 -
BVerwG I B 119.63 - mit weiteren Nachweisen). Da andererseits, wie
§ 9 und
§ 94 Abs. 2
FlurbG zeigen, ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf Durchführung der angeordneten Verfahren nicht besteht, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Beteiligten gegen einen Anordnungsbeschluß nach
§ 4 oder
§ 93 Abs. 2
FlurbG die Beiladung weiterer Beteiligter gemäß § 65 Abs. 2
VwGO auch dann nicht erforderlich, wenn sie Miteigentümer des Klägers (nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand) sind.