Die Voraussetzungen des
§ 1 FlurbG sind hier erfüllt. Unzweifelhaft sind die im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke ländlicher Grundbesitz im Sinne dieser Vorschrift. Die in der angeordneten Flurbereinigung nach
§ 37 Absatz 1
FlurbG möglichen Maßnahmen und damit der angefochtene Flurbereinigungsbeschluß vermögen auch die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und daneben die Förderung der allgemeinen Landeskultur zu bewirken. Aus diesem Grunde kommt es keinesfalls auf etwaige von der Klägerin behauptete einschränkende Absichtserklärungen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde an, wonach Grundstückszusammenlegungen jeweils nur auf Wunsch der einzelnen Teilnehmer beabsichtigt seien. Es kann vielmehr dahinstehen, ob solche Erklärungen überhaupt abgegeben worden sind. Hat die obere Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet, dann ist die Flurbereinigungsbehörde zur Durchführung der ihr vom Flurbereinigungsgesetz auferlegten Gestaltungsmaßnahmen zunächst in dem Maße verpflichtet, als dies zur Erreichung des in
§ 1 FlurbG genannten Zieles erforderlich ist. Welche Maßnahmen sie im Einzelfall dann nach Prüfung aller Umstände endgültig zu ergreifen hat, kann sie nicht durch einseitige, vor den durch
§ 38,
§ 41 FlurbG geregelten Verfahrensabschnitten abgegebene Erklärungen verbindlich festlegen.
Der erkennende Senat hat deshalb ungeachtet der behaupteten einschränkenden Absichtserklärungen der Flurbereinigungsbehörde auch zu prüfen, ob sich eine Grundstückszusammenlegung im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren als notwendig erweist, um den in
§ 1 FlurbG genannten Verfahrenszweck zu erreichen.