Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.1976 - V B 2.74 = RdL 1976 S. 324
Aktenzeichen | V B 2.74 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 30.08.1976 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1976 S. 324 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Kosteninteresse der Beteiligten ist zwar bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen, gehört aber nicht zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens und bildet deshalb in der Regel kein Einleitungshindernis. |
Aus den Gründen
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 45, 113) ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu den voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten. Das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten ist bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwGE 29, 257). Von der Lage des Einzelfalles ist es abhängig, inwieweit darauf Bedacht zu nehmen ist. Die Berücksichtigungsbedürftigkeit des Kosteninteresses bei der Durchführung des eingeleiteten Verfahrens führt jedoch nicht dazu, das Kosteninteresse in den Kreis der Anordnungsvoraussetzungen einzubeziehen, um damit vorweg eine Kostenbegrenzung anzusteuern und quasipräventiv die Beitragsbelastung festzulegen. Die Anfechtbarkeit des Anordnungsbeschlusses beschränkt sich allein auf die in § 4 und § 1 FlurbG geforderten Voraussetzungen.
Verfahrenshindernd kann das Kosteninteresse einzelner Beteiligter in der Regel schon deswegen nicht sein, weil die Flurbereinigung in erheblichem Umfange mit öffentlichen Mitteln durchgeführt wird und die Teilnehmer ohnehin nur nach Maßgabe des § 19 FlurbG zu Beiträgen herangezogen werden. Keinesfalls kann aber die Beitragspflicht eine Ertragsminderung der Nutzflächen nach Neuordnung der Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet bedingen. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu dargelegt, daß die finanziellen Belastungen der Beteiligten bei Zugrundelegung des von der Landwirtschaftskammer ermittelten Hektarsatzes sich in vertretbaren Grenzen halten werden. Diese aus dem Vorplan der nach § 5 Abs. 2 FlurbG vor der Anordnung der Flurbereinigung zu hörenden und nach § 2 Abs. 1 FlurbG zur Mitwirkung berufenen landwirtschaftlichen Berufsvertretung entnommenen Ausgangswerte für die Veranschlagung der voraussichtlichen Höhe der Ausführungskosten, die nach § 105 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen, sind von den vorgenannten Klägern nicht fundiert in Zweifel gezogen worden. Mit dem Hinweis auf die gestiegene Hektarbelastung in einem anderen Verfahren kann deshalb eine vergleichbare Kostenentwicklung des angeordneten Verfahrens weder unterstellt noch als zwangsläufig angenommen werden. Da das Kosteninteresse der Beteiligten nicht zu den Voraussetzungen der Anordnung zählt, kann auch eine vor Durchführung des Verfahrens befürchtete Kostenausweitung kein Einleitungshindernis bilden.