Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1975 - V B 35.73

Aktenzeichen V B 35.73 Entscheidung Beschluss Datum 26.09.1975
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsverwaltung trägt bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe, durch integrale Neuordnungsmaßnahmen die Gestaltung des ländlichen Raumes für eine zeitgemäße Bodenordnung sicherzustellen, nicht nur der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung Rechnung, sondern berücksichtigt erfahrungsgemäß in verstärktem Maße gerade auch die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und bemüht sich nachhaltig um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.
2. Im Verlaufe des Verfahrens eintretende schwerwiegende und nicht behebbare Gestaltungsmängel, die zu einer dauernden Umweltbelastung führen könnten, stellen die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage und legen die Einstellung des Verfahrens nach § 9 FlurbG nahe.

Aus den Gründen

Mit der Beschwerde strebt der Kläger die Zulassung der Revision an. Er mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil die zwangsweise Heranziehung eines Beteiligten zur Flurbereinigung wegen der veränderten Situation der deutschen Landwirtschaft problematisch geworden sei. Ein Großteil der Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes könne wegen der grundlegenden Änderung der Voraussetzungen für dessen Erlaß und Anwendung heute nicht mehr verbindlich sein. Wichtiger als das Ziel, ein Höchstmaß an Gütererzeugung zu erreichen, sei der richtig verstandene Umweltschutz.

Das Urteil beruhe auch auf Verfahrensmängeln, weil vom Flurbereinigungsgericht keine Ermittlungen darüber angestellt worden seien, ob das angeordnete Flurbereinigungsverfahren den Erfordernissen des modernen Umweltschutzes genüge, insbesondere, ob die Grundwasserabsenkung nicht Gefahren mit sich bringe.

Da der einzelne Teilnehmer nur geltend machen darf, in seinen Rechten durch den Flurbereinigungsbeschluß verletzt zu sein, kann er auch nur sein eigenes Interesse wahrnehmen (Beschluß vom 19.8.1963 - BVerwG I B 119.63). Demzufolge kann der Kläger sein Begehren, ihn von der Flurbereinigung auszunehmen, nicht mit dem Popular-Anliegen auf Verbesserung des Umweltschutzes stützen. Im übrigen ist nicht zu verkennen, daß die Flurbereinigungsverwaltung bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe, durch integrale Neuordnungsmaßnahmen die Gestaltung des ländlichen Raumes für eine zeitgemäße Bodenordnung sicherzustellen, nicht nur der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung Rechnung trägt, sondern erfahrungsgemäß in verstärktem Maße gerade auch die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und sich nachhaltig um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts bemüht. Die sachgerechte Durchführung der Flurbereinigung führt im Gegensatz zu manchen technischen Entwicklungen mit deren negativen Folgen gerade nicht zu einer Belastung der Umwelt, sondern trägt zu deren Entlastung bei und fördert damit den Erhalt der Biosphäre.

Vom Kläger ist in der Klage weder substantiiert dargelegt noch erkennnbar gemacht, daß die Flurbereinigung im Verfahrensgebiet H. eine Störung des ökologischen Gleichgewichts mit sich bringen oder nach sich ziehen könnte. Infolgedessen können sich keine Verfahrensmängel daraus ergeben, daß das Flurbereinigungsgericht nicht von Amts wegen Ermittlungen darüber angestellt habe, ob bei der Durchführung des in der Einleitungsphase stehenden Verfahrens den "Erfordernissen des modernen Umweltschutzes" Genüge geleistet werden könne. Auch im übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Sollten sich während und im Verlaufe des Verfahrens schwerwiegende und nicht behebbare Gestaltungsmängel ergeben, die zu einer dauerhaften Umweltbelastung führen könnten, dann wäre die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage gestellt und die Einstellung des Verfahrens nach § 9 FlurbG angezeigt. Hierauf zu achten, obliegt nicht nur der Flurbereinigungsbehörde, sondern auch der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer, unter deren Mitwirkung das behördlich geleitete Verfahren durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 FlurbG).

Die Einleitung des geplanten Flurbereinigungsverfahrens ist auch nicht deswegen fragwürdig, weil sich seit Erlaß des Flurbereinigungsgesetzes die Situation der deutschen Landwirtschaft geändert habe. Das Flurbereinigungsgesetz ist nach wie vor in Kraft und für die Neugestaltung des ländlichen Raumes unentbehrlich. Seit Erlaß des Flurbereinigungsgesetzes hat sich weder die Gesetzesgrundlage noch die Bewußtseinslage hinsichtlich seiner Verbindlichkeit und seines Anwendungsbereichs geändert. Die beabsichtigte Novellierung (vgl. Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Drucksache 7/3020 vom 23.12.1974) sieht keine Einschränkung, sondern eine erweiterte Aufgabenstellung der Flurbereinigung vor, um beim Einsatz ihres bewährten Instrumentariums dem einsetzenden Struktur- und Funktionswandel im ländlichen Raum Rechnung tragen zu können.