Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 20.09.2017 - 7 S 2032/14 = LSK 2017, Seite 129287= NVwZ-RR 2018, Seite 178 (Leitsatz) (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 7 S 2032/14 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.09.2017 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = LSK 2017, Seite 129287 = NVwZ-RR 2018, Seite 178 (Leitsatz) | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Teilnehmer eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, dem sein Einlagegrundstück unverändert wieder als Abfindung zugewiesen wird, kann nach § 44 Absatz 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich weder eine Verbesserung der vorhandenen Zuwegung noch den Ausgleich von Unterhaltungsrückständen verlangen, die ein Dritter zu verantworten hat. Daran ändert nichts, dass im Interesse der Teilnehmer auch solche Wegebaumaßnahmen - im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft - im Zusammenlegungsplan vorgesehen werden können. |
2. | Das Begehren auf eine Ergänzung des Zusammenlegungsplans durch weitere für erforderlich gehaltene Ausbaumaßnahmen (sog. unechte Ausbaubeschwerde) ist mit dem Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan und nicht etwa mit einer Leistungsklage gegen die Teilnehmergemeinschaft weiterzuverfolgen, da es an einer bindenden Festsetzung entsprechender Ausbaumaßnahmen, die mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden könnten, gerade fehlt |
3. | Der Erschließungspflicht kann auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet , wenn diese die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg. |
4. | Der bloße Umstand, dass ein bereits vorhandener Weg im Zusammenlegungsplan nunmehr als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen wird, begründete noch keine Verpflichtung, Unterhaltungsrückstände auszugleichen. |
5. | Auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren, steht es im weiten Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörde welche Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kommen und beurteilt sich nach dem Verfahrenszweck. |
Aus den Gründen
Die auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Zusammenlegungsplans um einen Vollausbau des "F.-wegs" gerichtete Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Die Klage ist als (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, AgrarR 2017, 185).
a) Es fehlt entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht schon an einem zulässigen Widerspruch, als Voraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens.
Der ersichtlich auch für die Klägerin eingelegte Widerspruch war statthaft. Denn ihr Begehren war auf eine Ergänzung des Zusammenlegungsplans durch weitere von ihr für erforderlich gehaltene Ausbaumaßnahmen gerichtet (sog. unechte Ausbaubeschwerde; BVerwG, Urt. v. 15.03.1973 - V C 8.72 - BVerwGE 42, 92 <= RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG>; FlurbG Koblenz, Urt. v. 22./24.05.1973 - 3 C 43/72 -, AgrarR 1973, 374 <= RzF - 10 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG>).
Dieses Begehren war - wie geschehen - auch mit dem Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan und nicht etwa mit einer Leistungsklage gegen die Teilnehmergemeinschaft weiterzuverfolgen, da es an einer bindenden Festsetzung entsprechender Ausbaumaßnahmen, die mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden könnten, gerade fehlte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2006 - 10 C 12.05 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83 <= RzF - 110 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>).
Der Klägerin mangelte es auch nicht an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.), weil sie sich nicht auf eine fehlende Gleichwertigkeit ihrer Abfindung berufen hatte. Denn ihr Begehren war - jedenfalls der Sache nach - auf eine Verbesserung der Erschließungssituation ihres (Abfindungs-) Grundstücks gerichtet, sodass damit bereits ihr - im gerichtlichen Verfahren dann auch ausdrücklich geltend gemachter - Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG in Rede stand. Dieser konnte auch unabhängig von einer Rüge mangelnder Gleichwertigkeit der Abfindung verfolgt werden (vgl. FlurbG München, Urt. v. 04.12.1980 - 13 A 80 318 -, = RzF - 20 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 26.10.2006, a.a.O. <= RzF - 110 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Die Widerspruchsbefugnis kann der Klägerin auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht, wenn ein bereits erschlossenes Grundstück unverändert wieder als Abfindung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92 <= RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG>). Denn ob es sich auch hier so verhielt, war eine Frage der Begründetheit des Widerspruchs.
Abgesehen davon dürfte im Hinblick auf den Zweck des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens und die dabei vorgesehenen Verbesserungen andernorts vorhandener Erschließungswege eine Widerspruchsbefugnis auch deshalb gegeben gewesen sein, weil sich ein möglicherweise aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Anspruch auf eine Verbesserung bzw. Instandsetzung des F.-wegs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016 - 13 AE 16.17 34 -, juris Rn. 64 <= RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG>) oder doch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens bei der Aufnahme weiterer Maßnahmen in die Ausbaukarte (FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 12843/96.OVG -, = RzF - 20 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG) nicht von vornherein von der Hand weisen ließ.
b) Die Klägerin ist auch ohne weiteres klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), da sie sich ausdrücklich auf ihren Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG beruft und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sie auf Grund dieses Anspruchs auch eine Aufnahme der von ihr begehrten Wegebaumaßnahmen in die Ausbaukarte verlangen kann.
II. Die auf eine Neubescheidung hinsichtlich der begehrten Ergänzung des Zusammenlegungsplans gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin kann weder verlangen, dass die von ihr begehrten (Voll-) Ausbaumaßnahmen am F.-weg - gegebenenfalls auch nur teilweise - durch einen entsprechenden Nachtrag in den Zusammenlegungsplan vom 01.06.2012 aufgenommen werden, noch dass über ihren entsprechenden Antrag erneut entschieden wird. Insofern erweisen sich der Zusammenlegungsplan des Landratsamts S. vom 01.06.2012 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 09.09.2014 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 VwGO).
1. Ein Anspruch auf (teilweise) Aufnahme der beantragten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan bzw. eine erneute Entscheidung hierüber ergibt sich nicht aus den §§ 98, § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, wonach die (neu zugeteilten) Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind.
Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind. Der Erschließungspflicht kann auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet , wenn diese die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg. Dabei hat jeder Teilnehmer - unabhängig davon, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - 11 C 8.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71 <= RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>; Beschl. v. 08.04.2009 - 9 B 55.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 90; OVG MV, Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 -, juris <= RzF - 35 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>). Dies setzt grundsätzlich die Herstellung jederzeit befahrbarer Wege voraus. In welchem Umfang und in welcher Qualität Wege auszubauen sind, hängt von den Umständen im Verfahrensgebiet ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 75.09 -, juris). Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die Beanspruchung des Weges. Hauptwirtschaftswege müssen dabei regelmäßig so befestigt werden, dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden können (vgl. dazu auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 24.09.1981 - F OVG A 91/80 -, = RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG). Auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge müssen sie zugänglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O. <= RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG>). Dient ein Weg - wie hier - (auch) einer auf dem Grundstück zulässigen Wohnnutzung, muss er auch mit einem "normalen" Pkw befahren werden können.
Aus diesen Grundsätzen folgt indessen nicht, dass die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs die Aufnahme der von ihr bezeichneten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan verlangen könnte. Denn ihr Grundstück, das ihr tatsächlich und rechtlich unverändert wieder zugeteilt worden war, war bereits in dem erforderlichen Maße zugänglich und erschlossen. Dessen ungeachtet sah der Zusammenlegungsplan auch noch eine (weitere) rechtliche Absicherung der Zuwegung durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt V. vor.
Dass das Grundstück der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht bereits als ausreichend erschlossen anzusehen war, ergibt sich daraus, dass der von einem ihrer Rechtsvorgänger hergestellte Weg von der Stadt V. 1988 aufgrund der Vereinbarung vom 29.05.1987 mit öffentlichen Mitteln nach den Richtlinien für ländlichen Wegebau 1975 (RLW 1975) ausgebaut worden war (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.04.2008 - 13 A 07.1117 -, RdL 2010, 14; auch OVG MV, Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 -, juris, Rn. 36 <= RzF - 35 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>; BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 69 jeweils zu den RLW 1999). Dass dieser Ausbau seinerzeit eine funktionsgerechte Benutzung ihres Grundstücks nicht gewährleistet hätte, hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht; dies ist auch nicht ersichtlich. So hat die Klägerin im Mai 2006 noch lediglich darauf hingewiesen, dass mangels Vornahme nennenswerter Unterhaltungsmaßnahmen "mittelfristig erneut erhebliche Aufwendungen erforderlich" würden, wenn der Weg "verstärkt" durch Langholzzüge befahren werden sollte. Erst Jahre später hat sie noch geltend gemacht, dass sich der Zustand des Wegs zusehends "verschlechtere" und er "nicht mehr" mit einem normalen Pkw befahren werden könne. Dass der Weg zuvor schon nicht mit Lösch- und/oder Lieferfahrzeugen hätte angefahren werden können, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich.
Eine bestimmte, insbesondere höhere Ausbauqualität konnte die Klägerin zur funktionsgerechten Benutzung ihres Grundstücks nicht verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010, a.a.0.). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der als "landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg" ausgebaute "F.-weg" auch die funktionsgerechte Nutzung anderer - insbesondere forstwirtschaftlich genutzter - (Wald-)Grundstücke (namentlich zur Holzabfuhr) gewährleistete.
Eine Instandsetzung des F.-wegs kann die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs nicht verlangen.
Entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen an dem Weg, deren Unterlassung ersichtlich für den derzeitigen, Mängel aufweisenden Zustand ursächlich ist, oblagen nicht der Teilnehmergemeinschaft, die diesen nicht hergestellt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und - im Hinblick auf die bereits vorhandene Zuwegung - auch nicht zur (erstmaligen) Erschließung des Anwesens der Klägerin her zustellen hat (vgl. §§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 1 FlurbG), sondern der Stadt V., die sich 1988 zur Unterhaltung des Wegs gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin, der Sache nach aber auch gegenüber dem beklagten Land verpflichtet hatte (vgl. die Vereinbarung vom 29.05.1987, die ebenfalls unter diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung sowie die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft v. 11.12.1984, GABI 1985, 81 A.3.1). Der bloße Umstand, dass der (bereits vorhandene) F.-weg im Zusammenlegungsplan nunmehr als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen wurde, begründete noch keine Verpflichtung, Unterhaltungsrückstände auszugleichen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O. <= RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG>).
Dem entsprechend war es auch nicht Aufgabe des beklagten Landes, einen solchen Ausgleich anlässlich der beschleunigten Zusammenlegung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - V C 85.77 -, BVerwGE 57, 31) und die insoweit erforderlichen Wegebaumaßnahmen etwa mit der Folge im Zusammenlegungsplan festzusetzen, dass diese vor seiner Ausführung auf Kosten der Teilnehmer und des beklagten Landes (durch Gewährung von Zuschüssen) durchzuführen wären (vgl. auch Senatsbeschl. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -, = RzF - 20 - zu § 39 FlurbG). Solches ließe sich allenfalls im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft bzw. dem sie vertretenden Vorstand regeln (eher unkritisch OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 18.05.2015 - OVG 70 A 10.12 -, juris Rn. 50).
Ebenso wenig kann die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs eine Verbesserung ihrer Erschließung bzw. der nach wie vor vorhandenen Zuwegung ihres unverändert wieder zugewiesenen Grundstücks verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973, a.a.O. <= RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG>; BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O. <= RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG>; Senatsurt. v. 05.11.2014 - 7 S 820/12 -). Insbesondere kann sie keine Erhöhung der für heutige Verhältnisse möglicherweise nicht mehr ausreichenden Tragfähigkeit des Weges (vgl. hierzu die Stellungnahme des Referats 45 des Landesamts v. 22.03.2014) beanspruchen, mag sich auf diese Weise auch die Lebensdauer des Wegs erhöhen lassen. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn Funktion und Bedeutung des Wegs verfahrensbedingt eine Änderung erführen, die fortan eine andere Ausbauqualität (höhere Tragfähigkeit) erforderte, u n d ohne eine solche die Erschließung auch ihres (Abfindungs-) Grundstücks in Frage gestellt wäre. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, mag ohne den begehrten Vollausbau eine Instandsetzung auch vorzeitig erforderlich werden. Darauf, ob der F.-weg, was die Klägerin bezweifelt, bei einer bloßen Instandsetzung bzw. Asphaltdeckensanierung eine funktionsgerechte forstwirtschaftliche Nutzung auf Dauer gewährleistete, käme es dabei freilich nicht an, da ihr Einlage- und Abfindungsgrundstück nicht entsprechend genutzt wurde und wird. Davon, dass zur Gewährleistung einer weiteren funktionsgerechten Nutzung ihres (Abfindungs-)Grundstücks, wozu auch die Befahrbarkeit durch Lösch- und/oder Lieferfahrzeuge gehört, binnen kurzem eine erneute Instandsetzung erforderlich würde, könnte im Übrigen nicht ausgegangen werden. Denn die Beanspruchung des F.-wegs wird sich künftig eher verringern, da über diesen, was von der Flurbereinigungsbehörde überzeugend ausgeführt wird, voraussichtlich weniger Holzabgefahren werden wird.
2. Einen Anspruch auf (teilweise) Aufnahme der bezeichneten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan oder eine erneute Entscheidung hierüber kann die Klägerin ebenso wenig daraus herleiten, dass auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren, in dem der Neuordnungsauftrag des § 37 FlurbG durch die §§ 91 ff. FlurbG eingeschränkt ist (vgl. FlurbG, Urt. v. 02.07.1981 - F OVG A 62/80 -, = RzF - 5 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG), neue Wege als gemeinschaftliche Anlagen geschaffen und vorhandene geändert (und verbessert) werden können (vgl. hierzu § 39 FlurbG), soweit diese sich nur auf die nötigsten Maßnahmen beschränken (vgl. §§ 91, § 97 FlurbG), wobei - möglichweise sogar darüber hinaus (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A. 2013, § 97 Rn. 3) - auch vorhandene Wege instandgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1964 - 1 CB 43.64 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 16 <= RzF - 4 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>; Senatsbeschl. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 - <= RzF - 20 - zu § 39 FlurbG>; FlurbG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.1978 - F OVG A 38/77 -, = RzF - 5 - zu § 91 FlurbG). Welche Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kommen, steht im weiten Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. OVG Rh.Pf., Urt. v. 06.06.2003 - 9 C 11684/02 -, Rdl 2003, 265 <= RzF - 8 - zu § 97 FlurbG>) und beurteilt sich nach dem Verfahrenszweck (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 18.05.2015 - OVG 70 A 10.12 -, juris, Rn. 40). Nach dem Anordnungsbeschluss vom 08.12.1998 sollten vorhandene Wege so ausgebaut und rechtlich gesichert werden, dass alle Höfe durch ganzjährig befahrbare Wege mit dem Straßennetz verbunden und die Feld- und Waldgrundstücke im unbedingt notwendigen Maß durch Wirtschaftswege erschlossen sind. Deren Erforderlichkeit bestimmt sich nach dem Interesse der Teilnehmer, deren Sachwalter allein die Teilnehmergemeinschaft ist, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen hat (vgl. § 18 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <= RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG> zum Wege- und Gewässerplan). Dieses wurde hier - nicht zuletzt im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel -, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, dahin konkretisiert und priorisiert, dass vorrangig Hofzufahrten zu bestehenden (aktiven) landwirtschaftlichen Betrieben, sodann Mindestflurwege und schließlich Wege zur Erschließung von Wald ausgebaut werden sollten. Danach kam zwar im Interesse der Teilnehmer - unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des Wegs als Zufahrt zu Feld und Wald - auch ein Ausbau bzw. eine Verbesserung oder Instandsetzung des F.-wegs in Betracht. Einen Anspruch darauf hatte die Klägerin jedoch nicht, da entsprechende Wegebaumaßnahmen - wie ausgeführt - weder zur Erschließung gerade ihres Grundstücks (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.06.2003 - 9 C 11684/02 -, RdL 2003, 265 <= RzF - 8 - zu § 97 FlurbG>) noch, da solches schon nicht gerügt ist, zur Herstellung der Wertgleichheit ihrer Abfindung erforderlich waren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.10.1978, a.a.O.).
Dem entsprechend wurden der Klägerin von den Flurbereinigungsbehörden näher bezeichnete Ausbaumaßnahmen auch nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, nämlich unter dem Vorbehalt der erforderlichen Zustimmungen Dritter, zur einvernehmlichen Regelung ihres Widerspruchs in Aussicht gestellt. Dass solches, worauf das Landesamt klarstellend hingewiesen hatte, auch von einer einvernehmlichen Kostenregelung abhängig war, folgt nicht zuletzt daraus, dass der Umfang der begehrten Ausbaumaßnahmen wesentlich durch von der Stadt V. zu verantwortende Unterhaltungsrückstände mitbestimmt wurde, die auszugleichen von der Teilnehmergemeinschaft grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O. <= RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG>) eine Aufnahme der begehrten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan verlangen können sollte.