Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 02.07.1981 - F OVG A 62/80 = RdL 1983 S. 41

Aktenzeichen F OVG A 62/80 Entscheidung Urteil Datum 02.07.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 1983 S. 41  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nebenbeteiligte haben keinen Anspruch auf Zuteilung von Neubesitzflächen, insbes. Wegeflächen.
2. Der Neuordnungsauftrag des § 37 FlurbG wird durch die § 91 ff. FlurbG eingeschränkt.

Aus den Gründen

Ein Anspruch auf Zuteilung der in der Örtlichkeit vorhandenen und teilweise über die Flurstücke 79/11 und 82/11 Flur 1, Gemarkung U., verlaufenden Zuwegung von ihrer Hofstelle zur Bundesstraße 70 steht den Klägern nicht zu. Die Kläger sind als Käufer der zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Flurstücke 30/3, 28/1 und 29/2 Flur 1, Gemarkung U., und als Inhaber eines Wegerechts an dem zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Flurstück 79/11 Flur 1, Gemarkung U., Nebenbeteiligte im Sinne des § 10 Ziff. 2 Buchst. b des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) - FlurbG - und können gegenüber dem Beklagten (nur) die ihnen zustehenden Rechte geltend machen. Der Umfang der ihnen gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche wird durch den Umfang und Inhalt der ihnen zustehenden Rechte beschränkt. Soweit sie aufgrund des notariellen Kaufvertrages zum Besitz und zur Nutzung der von der Niedersächsischen Landgesellschaft erworbenen Flächen und des Wegerechts zur Benutzung der Flurstücke 82/11 und 79/11 Flur 1 der Gemarkung U. berechtigt sind, ist durch den Zusammenlegungsplan nicht in ihre Rechte eingegriffen worden. § 16 des Zusammenlegungsplanes bestimmt u. a., daß die Belastungen in den Abteilungen 2 und 3 des Grundbuches auf die neuen Grundstücke übergehen. Eine Verletzung des den Klägern zustehenden Wegerechts, dessen Umfang und Inhalt im einzelnen sich aus der notariellen Vereinbarung vom 14. Dezember 1954 ergibt, und ihrer aus dem Kaufvertrag erworbenen Rechte durch den Zusammenlegungsplan ist mithin nicht erkennbar.

Ein Anspruch auf Zuteilung von Neubesitzflächen und insbesondere der von ihnen begehrten Wegeflächen sowie deren späteren Eigentumsübergang durch die eigentumsrechtliche Ausführung des Zusammenlegungsplanes nach den § 61 ff. FlurbG steht den Klägern als Nebenbeteiligten an dem Zusammenlegungsverfahren nicht zu. Solche Rechte können nur Teilnehmer, d. h. Eigentümer der zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten geltend machen, die unter Berücksichtigung der in § 44 FlurbG bestimmten Abfindungsgrundsätze wertgleich abzufinden sind. Das trifft auch für die in § 44 Abs. 3 FlurbG bestimmte Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörden, daß die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, zu. Denn nur die Teilnehmer und nicht die Nebenbeteiligten tragen entschädigungslos zur Aufbringung der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Flächen bei (§ 47 FlurbG) und haben die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen (Ausführungskosten) nach § 105 FlurbG, von den in § 106 FlurbG vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, zu tragen.

Schließlich können die Kläger auch aus dem Neuordnungsauftrag der Flurbereinigungsbehörden, wie er in § 37 FlurbG niedergelegt ist, und ebenso aus der Ermächtigung in § 40 FlurbG keine Ansprüche auf Zuteilung des Weges herleiten. Zwar ist nach § 37 FlurbG das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen. Dieser Neuordnungsauftrag der Flurbereinigungsbehörde hat jedoch bei der Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens kraft Gesetzes Einschränkungen erfahren. Nach § 91 FlurbG kann ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - für Gemarkungen angeordnet werden, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind. Der Zweck des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens ist danach vornehmlich auf eine Zusammenlegung des zersplitterten ländlichen Grundbesitzes beschränkt. § 97 FlurbG bestimmt ausdrücklich: "Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken". Eine Verletzung des dem Beklagten obliegenden Neuordnungsauftrages ist mithin nicht erkennbar, wenn er unter Berücksichtigung des Verfahrenszwecks und den aus seiner Sicht Rechnung zu tragenden Belangen des Straßen- und Schienenverkehrs davon abgesehen hat, den durch ein Wegerecht ausreichend gesicherten Zugang vom Hof der Kläger zum allgemeinen Straßennetz durch einen öffentlichen oder von der Teilnehmergemeinschaft zu unterhaltenden Weg zu ersetzen.