Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 = BVerwGE 74, 1= RdL 1988 S. 131= AgrarR 1988, 224

Aktenzeichen 5 C 40.84 Entscheidung Urteil Datum 06.02.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 74, 1 = RdL 1988 S. 131 = AgrarR 1988, 224  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Plangenehmigung ist ein Verwaltungsakt und wie der Planfeststellungsbeschluß dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
2. Der Wege- und Gewässerplan stellt keine den einzelnen Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens betreffende Regelung dar und kann deswegen von diesem nicht unmittelbar angefochten werden.
3. Durch die Feststellung bzw. Genehmigung des Wege- und Gewässerplans tritt eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers nicht ein, so daß es einer unmittelbaren Rechtsschutzgewährung nicht bedarf.
4. Die Teilnehmergemeinschaft ist alleiniger Sachwalter der zum Teil divergierenden oder gar gegenläufigen Interessen aller Teilnehmer und damit zur Vertretung der Gesamtinteressen der Teilnehmer befugt. Eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ist von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich.
5. Die rechtsgestaltende Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen erfaßt nicht die Rechte der Teilnehmer und löst damit keine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit aus.
6. Der nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans einsetzende Rechtsschutz des Teilnehmers wird durch den Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen nach § 36, § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht geschmälert.
7. Der im Rahmen des Vorausbaus von einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 FlurbG betroffene Teilnehmer kann auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen und deren gerichtliche Überprüfung verlangen.

Aus den Gründen

Die Voraussetzung der Nichtigkeitsfeststellungsklage, daß objektiv ein Verwaltungsakt vorliegt, ist hier gegeben. Die angegriffene Plangenehmigung vom 11.01.1978 ist, selbst wenn darin nur die behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung als planungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorhabens liegen sollte, als Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (s. hier Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - vom 23.12.1976 <GVBl. S. 544>) ausgestaltet, insbesondere deswegen, weil nach der gesetzgeberischen Konzeption die in § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG vorgesehene Plangenehmigung die Zulassungsfunktion der Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 und 5 Satz 1 FlurbG übernimmt. Infolge dieser gesetzlichen Gleichstellung der eine Planfeststellung ersetzenden Plangenehmigung zumindest in der Rechtswirkung der damit verbundenen Zulassungsfunktion ist auch die Plangenehmigung entsprechend der Vorschrift in § 41 Abs. 6 FlurbG wie ein Planfeststellungsbeschluß zu behandeln und dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Diesen beiden Verfahrensbeteiligten gegenüber ist die Plangenehmigung jedenfalls eine Sachentscheidung. Diese haben deshalb in bezug auf den genehmigten Plan vollen Rechtsschutz. Für die Qualifizierung als Verwaltungsakt ist hierbei ohne Belang, daß die Plangenehmigung nicht den Klägern gegenüber ergangen ist, sie nicht deren Adressaten geworden sind und ihnen gegenüber auch keine Bekanntmachung erfolgt ist, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als Drittbetroffene i. S. d. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ansehen.

Den Klägern fehlt es jedoch an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Plangenehmigung. Denn die Plangenehmigung stellt keine die Kläger betreffende Regelung dar, die selbständig angefochten werden könnte. Als Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. hierzu insbesondere die bei Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, unter der RdNr. 23 zu § 43 angeführte Rspr.). Danach wird vorausgesetzt, daß der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren kann (BVerwG, Beschluß vom 09.12.1981 - BVerwG 7 B 46.81 u. a. <Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65>). Daran fehlt es hier. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit der Plangenehmigung können die Kläger insbesondere nicht daraus herleiten, daß sie als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan durch die Flurbereinigungsbehörde (in Bayern gemäß § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG durch die Teilnehmergemeinschaft) nicht beteiligt, nicht zum Anhörungstermin über den Plan geladen und vor der Feststellung bzw. Genehmigung des Plans durch die obere Flurbereinigungsbehörde mit ihren Einwendungen nicht gehört wurden und ihnen die Plangenehmigungsentscheidung auch nicht bekanntgemacht wurde.

In § 41 FlurbG, der hier nach Art. 6 des Änderungsgesetzes vom 15.03.1976 (BGBl. l S. 533) vom 01.04.1976 an anzuwenden war (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 156 RdNr. 3), obwohl ein (zuvor aufgestellter) Teil des Wege- und Gewässerplans ohne wasserwirtschaftliche Maßnahmen am 29.03.1976 nach altem Recht erst vorläufig festgestellt worden war, ist wie schon in § 41 FlurbG F. 1953 eine Beteiligung oder Mitwirkung des einzelnen Teilnehmers beim Verfahren über die Planaufstellung und die Planfeststellung (Plangenehmigung) nicht vorgesehen. Der Wege- und Gewässerplan ist vielmehr von der Flurbereinigungsbehörde (in Bayern von der Teilnehmergemeinschaft) aufzustellen und mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109 FlurbG) in einem Anhörungstermin zu erörtern (§ 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 FlurbG). Das Ergebnis der Planüberprüfung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung, ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 41 Abs. 6 FlurbG).

Im Gesetzgebungsverfahren zur Flurbereinigungsnovelle von 1976 ist die Neufassung des § 41 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens mit der Angleichung an vergleichbare Regelungen im geltenden Planfeststellungsrecht begründet worden (vgl. BTDrucksache 7/3020, Anlage 1, zu Nr. 28 des Gesetzesentwurfs vom 23.12.1974). Eine Rechtfertigung dafür, daß der einzelne Teilnehmer bei der Gestaltung des Plans über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen nicht unmittelbar beteiligt ist, wird darin gesehen, daß dem Rechtsschutzinteresse des einzelnen Betroffenen und dem Publizitätsprinzip dadurch Rechnung getragen werde, daß der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammen mit dem Flurbereinigungsplan bekanntgemacht werde und zusammen mit diesem oder mit einer Anordnung nach § 36 FlurbG angefochten werden könne (BTDrucksache 7/4169 zu Nr. 28). Damit ist klargestellt, daß der einzelne Teilnehmer wegen des gesetzlichen Ausschlusses von Beteiligungsmöglichkeiten (im Rahmen von Informations-, Anhörungs- und Äußerungs- bzw. Einwendungsrechten) bei der Aufstellung und Feststellung des Wege- und Gewässerplans nicht Adressat des Planungsergebnisses wird und daß insoweit eine Verletzung subjektiver Verfahrenspositionen nicht in Betracht kommen kann (zum Bedeutungswandel, den Verfahrensbestimmungen durch die Rechtsprechung zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes insbesondere Drittbetroffener bei verfahrensfehlerhaften Verwaltungsmaßnahmen erfahren haben, vgl. BVerfGE 53, 30 <59/60>). Eine Vorverlegung des Rechtsschutzes der Teilnehmer in das Planaufstellungs- und Planfeststellungsverfahren ist auch nicht im Hinblick auf ihre materiellen Interessen geboten: Denn durch die Feststellung bzw. Genehmigung des Wege- und Gewässerplans tritt eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers nicht ein, so daß es von daher einer unmittelbaren Rechtsschutzgewährung nicht bedarf. Der möglichen Beeinträchtigung von Teilnehmerrechten, die nach Aufnahme des Wege- und Gewässerplans in den Flurbereinigungsplan (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) durch dessen Verbindlichkeit nach der Bekanntmachung (§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FlurbG) eintreten kann, wird durch die Anfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans und dessen selbständiger Bestandteile begegnet (BVerwG, Beschluß vom 17.07.1985 - BVerwG 5 B 10.83 - und die dort zur früheren Rechtslage angeführte Rspr.).

Einer etwaigen Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers in der Zeit nach Feststellung oder Genehmigung des Wege- und Gewässerplans bis zur Aufnahme in den Flurbereinigungsplan wird durch anderweitigen Rechtsschutz (rechtzeitig, effektiv und ausreichend) Genüge getan. Damit scheidet eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Die Aufstellung des Plans über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen nach § 41 FlurbG dient der flächendeckenden Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§ 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG). Die Schaffung gemeinschaftlicher Anlagen ist danach eine unerläßliche gesetzliche Verpflichtung unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer, und zwar in dem Umfang der zur Zweckrealisierung erforderlich ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Daraus ergibt sich die jeder rechtsstaatlichen Planung zu Grunde zu legende planungslegitimierende Erforderlichkeit (vgl. hierzu BVerwGE 56, 110 <120>). Die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen obliegt in der Regel der Teilnehmergemeinschaft (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen hat (§ 18 Abs. 1 FlurbG), ist damit alleiniger Sachwalter der zum Teil divergierenden oder gar gegenläufigen Interessen aller Teilnehmer, die nicht nur beim Gestaltungsauftrag einer Abwägung bedürfen, sondern auch bei der Landabfindung Berücksichtigung finden müssen (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 2 FlurbG). Aus diesem Grunde ist der Plan nach § 41 FlurbG im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (soweit nicht, wie in Bayern, der Teilnehmergemeinschaft selbst die Planaufstellung übertragen ist) und der Teilnehmergemeinschaft als Gesamtheit der Grundstückseigentümer das Planergebnis auch zuzustellen (§ 41 Abs. 1 und 6 FlurbG). Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen eine öffentliche Aufgabe ist (§ 2 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 Satz 2 FlurbG) wahrzunehmen hat, ist diese nicht nur zur Vertretung der Gesamtheit der Teilnehmer befugt, sondern auch verpflichtet, deren gemeinschaftliche Interessen gesamtheitlich zu wahren. Aus diesen Gründen ist eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich.

Aber auch von den Rechtswirkungen her, die von dem Plan nach § 41 FlurbG ausgehen, ist eine Beteiligung des einzelnen Teilnehmers mit vorverlagerter Rechtsschutzgewährung nicht geboten. Gegenstand des Plans nach § 41 FlurbG und dessen inhaltlicher Feststellung bzw. Genehmigung sind die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Form der zugrunde liegenden Zeichnungen und Erläuterungen, in denen der Anlaß des Vorhabens dargelegt und erkennbar gemacht wird, welche Grundstücke und Anlagen von dem Vorhaben betroffen werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, der insoweit <mangels entgegenstehender bundesrechtlicher Vorschriften> in Ergänzung zu § 41 FlurbG herangezogen werden kann).

Die (innere) Wirksamkeit, die Geltung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung, erstreckt sich zunächst auf die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (vgl. auch BVerwGE 64, 325 <329> zu § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG). Ob mit der Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG als Folge der Feststellung der Zulässigkeit und damit der Rechtmäßigkeit des Vorhabens in öffentlich-rechtlicher Hinsicht auch verbunden ist, daß andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich sind, kann hier offenbleiben. Selbst dann, wenn der Plangenehmigung, die Wirkung der Verdrängung anderer Zuständigkeiten, Verfahren und Entscheidungen für das im Plan bezeichnete Vorhaben zukommen sollte, so könnte die üblicherweise als Konzentrations- oder Ersetzungswirkung bezeichnete Rechtsfolge die Rechtspositionen der Teilnehmer nicht berühren. Denn die weitere Rechtsfolge, daß die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden (§ 41 Abs. 5 Satz 2 FlurbG), erfaßt nicht die Rechte der Teilnehmer. Da nach § 41 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG nur die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird, die öffentlichen Belange aber nur von den Partnern der Planung, den hierzu berufenen Trägern öffentlicher Belange befugterweise wahrgenommen werden, könnten insoweit auch nur diese zu den Betroffenen zählen, deren Beziehungen zu dem Träger des Vorhabens rechtsgestaltend geregelt werden. Auf die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Teilnehmer zu dem Träger des Vorhabens, sofern dieser die Realisierung des Vorhabens übernimmt, und der Teilnehmergemeinschaft, soweit dieser die Herstellung obliegt, wirkt die Planfeststellung nicht ein. Die Rechte der Teilnehmer nach den § 44, § 58 und § 59 FlurbG bleiben vielmehr unberührt (§ 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG). Durch diesen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt wird klargestellt, daß die Rechtsverhältnisse, die zwischen den Teilnehmern als Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke (§ 7 Abs. 2, § 10 Nr. 1 FlurbG) und den flurbereinigungsrechtlichen Fachbehörden bestehen oder bei der Durchführung des Verfahrens sich ergeben, durch die Planung des Wege- und Gewässernetzes nicht berührt werden, daß insbesondere die Rechte der Teilnehmer aus dem gesamten Bereich der Landabfindung erhalten bleiben und die Rechtsverfolgung der daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche gewährleistet bleibt. Zivilrechtliche Rechtspositionen der Teilnehmer werden durch die Feststellung oder Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG nicht angesprochen, unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechtspositionen der Teilnehmer ergeben sich hieraus nicht. Mit dem Hinweis auf die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Planergebnisses gegenüber den am Planfeststellungs- (Plangenehmigungs-) Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange sowie dem Träger des Vorhabens und der Teilnehmergemeinschaft könnte vom einzelnen Teilnehmer weder die Gestattung von Vorausbauarbeiten noch die Duldung einer Anlage auf den ihm gehörenden Grundstücken verlangt werden. Durch § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird den Teilnehmern gegenüber eine derartige Duldungspflicht nicht begründet. Der einzelne Teilnehmer könnte sich gegen die vorbereitende Funktion der Vorausbaumaßnahmen im Einwirkungsbereich seiner Grundstücke, die unter Berufung auf die Rechtmäßigkeit der Planentscheidung in Angriff genommen würden, mit Hilfe einstweiliger Anordnungen und Unterlassungsklagen wehren. Das schließt nicht aus, daß sich aus dem mit der Anordnung der Flurbereinigung entstehenden Rechtsverhältnis zwischen Teilnehmer und dem Rechtsträger der Flurbereinigung und dessen Organträgern sonstige Duldungs- und Leistungspflichten ergeben können, die dann, wenn sie einer konkreten Regelung zugeführt worden sind, mit den hierfür eröffneten Rechtsbehelfen gesondert angegriffen werden können. Aus all diesen Erwägungen wird deutlich, daß durch die Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG schlechthin und insbesondere durch die hier angegriffene Plangenehmigung vom 11.01.1978 eine sachlich-rechtliche Regelung gegenüber den Klägern nicht getroffen worden ist, eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit sich hieraus nicht ergibt und von daher ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung gegenüber dem Beklagten nicht hergeleitet werden kann. Mit dem in den § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG aufgenommenen Rechtsvorbehalt wird letztlich auch der im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren begründete Unterschied zu anderen Fachplanungsgesetzen hervorgehoben, deren Regelungen über die Rechtswirkungen der Planfeststellung (Plangenehmigung) eine derartige Schutzbestimmung zugunsten bestimmter Verfahrensbeteiligter nicht enthalten, so daß sich von daher schon eine vergleichsweise Heranziehung der in diesen Fachplanungsbereichen für die Rechtsschutzgewährung gewonnenen Erkenntnisse nicht anbietet.

Diese aus dem inneren Gefüge insbesondere des § 41 Abs. 5 FlurbG gewonnene Erkenntnis wird bestätigt durch die Stellung, die dem Wege- und Gewässerplan im Rahmen des abschnittsweise durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens zukommt. Die Festsetzungen dieses Plans sind auf die Zukunft gerichtet. Sie bilden, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, das Gerippe für die erst noch vorzunehmende Neuordnung im Verfahrensgebiet. Ob und inwieweit sich der Plan nach § 41 FlurbG auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten auswirkt, kann deshalb bei seiner Aufstellung wie bei seiner Feststellung oder Genehmigung regelmäßig noch gar nicht beurteilt werden. Diese Beurteilung ist vielmehr erst möglich, wenn die genannten Rechte im Flurbereinigungsplan ihre endgültige Regelung erfahren haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht, ohne allerdings deutlich zu machen, ob die Nichtigkeitsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses der Kläger als unzulässig angesehen oder als unbegründet abgewiesen wurde, im angefochtenen Urteil im Anschluß an Blümel/Ronellenfitsch. Die Planfeststellung in der Flurbereinigung (Schriftenreihe für Flurbereinigung, Heft 63 <1975>), S. 73, ausgeführt hat, daß wegen der noch ausstehenden konkreten Zuordnung der Grundstücksflächen, auf die sich der Wege- und Gewässerplan im Zeitpunkt seiner Auf- und Feststellung beziehe, der Wege- und Gewässerplan zunächst keine individuellen Rechtswirkungen habe (Urteilsabdruck S. 8). Unzutreffend, jedenfalls mißverständlich sind lediglich die weiteren Erwägungen, die das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang noch angestellt hat.

Auch in der Zeitspanne zwischen Anordnung der Flurbereinigung durch den Flurbereinigungsbeschluß (§ 4 FlurbG) und der Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), in den der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), bleibt die konkrete Sachzuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Eigentümern erhalten; selbst in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) ändert sich daran nichts. Ein Subjektwechsel in der Bodenordnung findet in diesem Zeitraum - vom privatrechtlich zulässigen Eigentumswechsel abgesehen - nicht statt. Denn das Grundeigentum kann nicht in der Schwebe sein, sondern verlangt immer eine personale Zuordnung. Ungewiß kann nur sein, wem das Grundstück im Zuge der Neuordnung in Zukunft gehören wird, weil der Substanzaustausch erst durch den Flurbereinigungsplan als Zuordnungsrahmen bewerkstelligt wird. Danach bleiben auch nach der Verfahrensanordnung die im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke dem bisherigen Eigentümer zugeordnet, der sie zumindest bis zur vorläufigen Besitzeinweisung bewirtschaften, sie tauschen, verkaufen oder belasten kann. Es besteht auch kein anordnungsbedingtes relatives Veräußerungsverbot. Die Grundstücke werden nicht herrenlos, sie fließen nicht der Teilungsmasse zu. Die Teilnehmergemeinschaft hat kein treuhänderisches Gesamthandeigentum daran; die Grundstücke stehen auch nicht zur Disposition der Teilnehmergemeinschaft. Die Grundstücke des Verfahrensgebietes werden allerdings Objekte der planerischen Gestaltung. Der Erwerber eines Grundstücks während des Verfahrens übernimmt es mit der durch die Plangestaltung bedingten Veränderbarkeit und dem durch den Substanzaustausch ausgelösten Anspruch auf eine gleichwertige Abfindung. Daß das einzelne Grundstück durch den Vorausbau aufgrund des Wege- und Gewässerplanes berührt und der Eigentümer/Pächter in der Nutzung dieses Grundstücks beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner näheren Ausführungen. Das nötigt - wie bereits betont - nicht dazu, den Teilnehmern bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes die Möglichkeit der Anhörung mit Einwendungsbefugnissen einzuräumen und ihnen den Rechtsweg gegen den daraufhin ergehenden Planfeststellungsbeschluß unmittelbar zu eröffnen.

Kommt nach allem eine Rechtsbeeinträchtigung der mit Grundbesitz am Verfahren beteiligten Teilnehmer regelmäßig erst im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan in Betracht, in den der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), so ist den davon betroffenen Teilnehmern, denen der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben und auf Wunsch im Anhörungstermin erläutert wird (§ 59 Abs. 1 FlurbG), vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an ausreichender und umfassender Rechtsschutz gewährleistet. Sie können mit Widerspruch und Klage nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen geltend machen, sondern auch sonstige Beanstandungen gegen einzelne selbständige oder teilbare Festsetzungen im Flurbereinigungsplan vorbringen (BVerwG, Beschluß vom 20.07.1977 - BVerwG V CB 72.74 <RzF - 13 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG>). Hierunter fallen auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan als selbständigem Teil des Flurbereinigungsplans (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.03.1985 - BVerwG 5 B 75.83; in diesem Sinne auch Quadflieg, a.a.O., § 41 RdNr. 266; vgl. ferner Glitz, AgrarR 1981, 183 <184>; gegen eine abfindungsunabhängige Anfechtbarkeit jedoch Kaiser, RdL 1975, 141 <142>, von Graevenitz, AgrarR 1982, 37 und Hoecht, AgrarR 1983, 85 <88>). Auf diese Weise wird dem Rechtsschutzanspruch des einzelnen Teilnehmers gegen bestimmte Festsetzungen im Plan nach § 41 FlurbG nach dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan voll Genüge getan.

Dieser ausreichende, nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans einsetzende Rechtsschutz des Teilnehmers wird durch den Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht geschmälert; der Teilnehmer wird dadurch bei der späteren Anfechtung des Flurbereinigungsplans nicht schutzlos vor vollendete Tatsachen gestellt und auch nicht mit irreparablen Folgen belastet. Um im Wege des gesetzlich zulässigen Ausbaus gemeinschaftlicher Anlagen den Besitz oder die Nutzung von Einlagegrundstücken der Teilnehmer in Anspruch nehmen zu können, bedarf es, da der Plan nach § 41 FlurbG vor Aufnahme in den Flurbereinigungsplan Rechtswirkungen gegenüber den Teilnehmern nicht entfaltet, diesen gegenüber - sofern nicht der Weg der entsprechend anfechtbaren vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG beschritten wird - einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Diese muß sich, da eine solche Anlage vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes nur gebaut werden darf, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist (§ 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), in jedem Falle auf eine dahingehende Feststellung im Plan nach § 41 FlurbG stützen können, andernfalls sie unzulässig wäre. Der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann deshalb nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlagen nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, so daß die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur incidenter zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist (BVerwG, Beschluß vom 17.07.1985 - BVerwG 5 B 10.83). Dieser Rechtsschutz scheitert nicht daran, daß in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beeinträchtigungen sich nur auf Einlagegrundstücke auswirken und noch ungewiß ist, ob der betreffende Teilnehmer das auf diese Weise in Besitz oder Nutzung genommene Grundstück im Wege der Planabfindung wieder zugewiesen bekommt. Inwieweit den Einwendungen des einzelnen Teilnehmers im Rahmen des gegen den Vorausbau gerichteten Rechtsbehelfs Rechnung getragen werden kann, hängt im wesentlichen davon ab, ob und in welchem Stadium die Neuordnung des Verfahrensgebiets (§ 1, § 37 FlurbG) zum Vorausbau dieser konkreten Anlage nötigt, ob die Anlage der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dient und der Zweck der Flurbereinigung eine vorzeitige Herstellung erfordert (§ 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Den individuellen Interessen des rechtsuchenden Teilnehmers, dem der Vorausbau der Anlage in bezug auf seine Einlage keine oder nur geringe Vorteile bringt, der aber zumindest den finanziellen Aufwand hierfür beanstanden kann, können dabei die Interessen anderer Teilnehmer entgegenstehen, die die Erforderlichkeit des Vorausbaus mit der Erschließungsbedürftigkeit ihrer Einlage bejahen oder befürworten, so daß die Abwägung der divergierenden Erwartungen ein gemeinschaftliches Bedürfnis für die vorauszubauende Anlage ergeben kann, auch unter dem Gesichtspunkt, daß den am Vorausbau interessierten Teilnehmern ihre Einlagegrundstücke im Rahmen der Abfindung nicht wieder zugewiesen werden, weil die Frage der Erschließungsbedürftigkeit der in Betracht kommenden Grundstücke durch eine derartige gemeinschaftliche Anlage unabhängig davon beantwortet werden muß, wem das Grundstück durch den Flurbereinigungsplan zugewiesen wird.

Beim Vorausbau bestimmter gemeinschaftlicher Anlagen können in verstärktem Maße auch damit verbundene abfindungsrechtliche Vorwirkungen entstehen und vom rechtsmittelführenden Teilnehmer vorgebracht werden. So kann dem Vorausbau nicht nur der Schutz privilegierter Flächen i. S. d. § 45 Abs. 1 FlurbG entgegenstehen, deren Veränderung dem Zweckerfordernis der Flurbereinigung unterliegt und teilweise der Zustimmung der Eigentümer bedarf, sondern auch die Inanspruchnahme solcher Flächen, die beispielsweise ein im Verfahrensgebiet singulär vorhandenes abbaufähiges mineralisches Rohstoffvorkommen aufweisen, für die eine gleichwertige Abfindung nicht bereitgestellt werden kann, weil es an Flächen entsprechender Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte fehlt und ein finanzieller Ausgleich hierfür an der Belastbarkeit der Teilnehmergemeinschaft scheitern müßte.

All diesen aufgezeigten, in der Zeit zwischen Feststellung bzw. Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes und dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan dem einzelnen Teilnehmer offenstehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten ist gemeinsam, daß sie nicht weniger weitreichend und nicht minder effektiv sind als eine statt ihrer vorgezogene Rechtsschutzgewährung gegen den Wege- und Gewässerplan unmittelbar.