Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.1977 - V CB 72.74 = Buchholz § 59 FlurbG Nr. 6

Aktenzeichen V CB 72.74 Entscheidung Beschluss Datum 20.07.1977
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = Buchholz § 59 FlurbG Nr. 6  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird gegen die Landabfindung Beschwerde (Widerspruch) eingelegt, so bedarf es gesonderter Rügen, wenn damit zugleich eine Nachprüfung des Wege- und Gewässerplans und des Kostenverteilungsplans erreicht werden soll (Fortführung der BVerwGE 47, 87).
2. Zur Vermutung des Einverständnisses nach § 134 Abs. 1 FlurbG.

Aus den Gründen

Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob der Wege- und Gewässerplan als Bestandteil des Flurbereinigungsplans sowie der Kostenverteilungsplan selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, oder ob die Anfechtung des Flurbereinigungsplans ohne weiteres auch diese Planteile erfaßt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Aus der Regelung der § 41 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ergibt sich, daß dem Wege- und Gewässerplan neben den übrigen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, insbesondere der Regelung der Abfindungsansprüche und der Neugestaltung des Verfahrensgebiets, eine eigenständige Bedeutung zukommt. Ob daraus folgt, daß ein Teilnehmer den Wege- und Gewässerplan unabhängig von einem Rechtsmittel gegen seine Abfindung anfechten kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. Urteil vom 03.12.1959 - BVerwG I C 95.58 - (RdL 1960, 78)); Beschluß vom 06.03.1961 - BVerwG I B 141.60 -). Diese Frage bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß ein Teilnehmer es in der Hand hat, seine Beanstandungen des Flurbereinigungsplans auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken, wenn es sich um selbständige oder teilbare Festsetzung handelt (Beschluß vom 03.02.1960 - BVerwG I CB 135.59 - (RdL 1960, 189)). Hinsichtlich der nicht angegriffenen Planteile wird dann gemäß § 134 Abs. 1 FlurbG das Einverständnis des Betroffenen vermutet. Die Behörde kann von den nicht angegriffenen Festsetzungen bei der Beschwerdeentscheidung ausgehen und der Teilnehmer kann hinsichtlich dieser Festsetzungen keine Änderung mehr verlangen. Das gleiche gilt für den Kostenverteilungsplan. Auch insoweit handelt es sich um eine selbständige Regelung innerhalb des Flurbereinigungsplans, die, wie dies in Bayern landesrechtlich geregelt ist (Art. 21 AGFlurbG), sogar Gegenstand eines selbständig bekanntgemachten Planteils sein kann. Eine auf mangelnde Wertgleichheit der Landabfindung gestützte Beschwerde schließt deshalb nicht ohne weiteres eine Beschwerde gegen den Wege- und Gewässerplan und den Kostenverteilungsplan ein (vgl. auch BVerwGE 47, 87 für den Geldausgleich nach § 50 Abs. 2 FlurbG). Es bedarf vielmehr insoweit gesonderter Rügen. Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen.