Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.06.2003 - 9 C 11684/02.OVG = RdL 2003, 265= AUR 2003, 360 (Lieferung 2005)
Aktenzeichen | 9 C 11684/02.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.06.2003 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2003, 265 = AUR 2003, 360 | Lieferung | 2005 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In einem Flurbereinigungsverfahren geschaffene Wege können in einem späteren Flurbereinigungsverfahren, insbesondere auch in einem Zusammenlegungsverfahren, aufgehoben werden. |
2. | § 97 Satz 3 FlurbG steht der Aufhebung von Wegen im Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen. |
Aus den Gründen
Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Wegenetzes ändern. Da in einem Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt wird, konnte der Zusammenlegungsplan geändert werden, ohne dass die besondere Förmlichkeiten des Planfeststellungsverfahrens zu beachten waren (vgl. dazu Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2001, - 9 C 11970/99.OVG -, RdL 2001 S. 236). Die Änderung des Wegenetzes durch bloße Änderung des Zusammenlegungsplanes ist demnach grundsätzlich zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die umstrittenen Wegeabschnitte in einem früheren Flurbereinigungsverfahren aufgrund eines planfestgestellten Wege- und Gewässerplanes ausgewiesen wurden. Jedenfalls bedurfte es zu ihrer Änderung entgegen der Meinung der Klägerin keiner erneuten Planfeststellung. Dies wird schon dadurch deutlich, dass nach § 58 Abs. 4 FlurbG der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat und diese Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können. Entsprechend können in einem erneuten Flurbereinigungsverfahren diese Festsetzungen auch durch erneute Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen geändert oder aufgehoben werden. Daran ändert sich nichts, wenn das neue Flurbereinigungsverfahren ein Zusammenlegungsverfahren ist, denn auch hier gilt über § 92 Abs. 2 FlurbG die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG getroffene Regelung, so dass auch entsprechenden Festsetzungen im Zusammenlegungsplan die Wirkung von Gemeindesatzungen zukommt.
Im Zusammenlegungsverfahren ist auch die Aufhebung der umstrittenen Wege zulässig. Nach § 97 Satz 2 <richtig: Satz 3> FlurbG sollen sich die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Zweck dieser Regelung ist, kosten- und arbeitsaufwendige Maßnahmen zu vermeiden, die der Eigenart des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, eines einfachen, schnellen und kostengünstigen Verfahrens, widersprechen; dies kommt in § 91 FlurbG darin zum Ausdruck, dass für die Zusammenlegung nur Gemarkungen in Betracht kommen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist. Die bloße Aufhebung von Wegen ist im Hinblick auf diesen Zweck, wenn sie keine Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich macht, keine Veränderung von Wegen, die eingeschränkt ist. Jedenfalls aber handelt es sich dabei um nötigste Maßnahmen. Denn typisch für die beschleunigte Zusammenlegung ist, dass eine Ausdünnung des Wegenetzes erfolgt, um größere Grundstücke mit längeren Furchen bilden zu können. Die Aufhebung von Wegen gehört zu den nötigsten Maßnahmen, um ländlichen Grundbesitz wirtschaftlich zusammenlegen, zweckmäßig gestalten und neu ordnen zu können (§ 92 Abs. 1 FlurbG), insbesondere um dem Planungsgrundsatz gerecht werden zu können, wonach der zersplitterte Grundbesitz großzügig zusammenzulegen ist (§ 97 Satz 1 FlurbG).
Die getroffene Entscheidung zur Aufhebung der umstrittenen Wege ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft.
Der Flurbereinigungsbehörde steht bei der Gestaltung des Wegenetzes ein weites Planungsermessen zu. Die vorgenommene Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Zunächst sind die umstrittenen Wegeabschnitte nicht zur Erschließung von Grundstücken (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG) erforderlich, da sie zwischen den Abfindungsflurstücken der Beigeladenen zu 2) und 3) verlaufen. Andererseits verhindern sie aber die großzügige Zusammenlegung, die nach § 97 Satz 1 FlurbG ein Grundsatz der Planung ist. Deshalb sind diese Wegeabschnitte aufzuheben, wenn ihnen nicht für den Durchgangsverkehr wesentliche Bedeutung zukommt. Das ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten nicht der Fall.
Dies gilt zunächst für den in nordwestlicher Richtung verlaufenden Weg, Flurstück Flur ... Nr. ..., der nur der Verbindung zwischen den Wegezügen Flurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... dient und weder nach Nordwesten noch nach Südosten eine Fortsetzung hat sowie außerdem ein Längsgefälle von 10 % aufweist.
Es gilt aber auch für den Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... . Die Klägerin misst diesem Weg zwar Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu, stellt dabei aber besonders auf die Abfuhr von Getreide ab, die auf einen kurzen Zeitraum während der Ernte begrenzt ist. Eine regelmäßige Nutzung wird von den Beigeladenen zu 2) und 3) unwiderlegt bestritten. Die Klägerin und auch der Vertreter der Beigeladenen zu 1) konnten in der mündlichen Verhandlung keine Betriebe benennen, die eine Verbindung zwischen den beiden Gemarkungsteilen westlich und östlich der L ... benötigen.
Die Funktion des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... kann durch den im Abstand von etwa 130 m parallel dazu verlaufenden Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... übernommen werden. Dieser Weg ist für den zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehr ausreichend befestigt. Auch Konflikte mit dem Zufahrtsverkehr zum Hof der Beigeladenen zu 2) und 3), der auf einer Strecke von etwa 250 m Länge zu erwarten ist, sind wegen der geringen Verkehrsdichte nicht zu befürchten. Das von der Klägerin angesprochene Problem des Parkens auf dem Weg haben die Beigeladenen zu 2) und 3) gelöst, indem sie ein Parkplatz angelegt haben. Indem der landwirtschaftliche Verkehr auf diesen Weg verwiesen wird, entfallen mögliche Gefährdungen durch das Zusammentreffen von landwirtschaftlichem Verkehr und Gästen der Beigeladenen zu 2) und 3) im Bereich der Flurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... . Diesem Weg kommt auch keine besondere Bedeutung wegen der besonders günstigen Zufahrt auf die L ... zu. Wie anhand der vorliegenden Karten und Lichtbilder vom Senat festgestellt werden konnte, liegt seine Zufahrt zur L ... zwar etwa 100 m von der Kreuzung mit der L ... entfernt, ist jedoch wegen der Geländeverhältnisse und des Bewuchses unübersichtlich. Demgegenüber mündet der Weg Flur ... Nr. ... zwar im Kreuzungsbereich ein, aber in einer deutlich übersichtlicheren Situation, wo zudem wegen der Kreuzung der Landesstraßen ohnehin mit besonderer Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.
Soweit die Klägerin auf die Bedeutung des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... als Spazierweg mit Blick auf die Ortslage und als Rad- und Wanderweg hinweist, kommt diesem Gesichtspunkt im Vergleich zu der landwirtschaftlichen Bedeutung nur ein geringes Gewicht zu. Als Rad- und Wanderweg kann der Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... genutzt werden, wie der Ortsgemeinderat der Klägerin auf Antrag der Beigeladenen zu 2) und 3) bereits beschlossen hat. Als Spazierwege stehen eine Vielzahl von Wegen zur Verfügung. Die von der Klägerin hervorgehobene Bedeutung wegen der schönen Aussicht ist möglicherweise bald durch die von den Beigeladenen zu 2) und 3) geplanten Anpflanzungen nicht mehr gegeben.
Den danach gering zu bewertenden Interessen an der Beibehaltung des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... steht ein wesentlich höher zu bewertendes Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an der Aufhebung gegenüber. Die umstrittenen Wege durchschneiden ihre Landabfindung und das wirkt sich wegen der außergewöhnlichen Betriebsform besonders nachteilig aus. Die Beigeladenen zu 2) und 3) bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 40 ha, der wesentlich durch den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" geprägt wird. Dieser Betriebszweig besteht nicht nur aus Ferienwohnungen mit 28 Betten, einem Heuhotel mit 20 Übernachtungsmöglichkeiten und 3 Caravan-Stellplätzen, sondern auch aus Freizeitanlagen, wie zum Beispiel einem Barfußpfad. Deshalb ist es für sie von großer Bedeutung, bei der Nutzung und weiteren Ausgestaltung ihrer Grundstücke nicht durch einen Wirtschaftsweg behindert zu werden, der ihre Abfindung durchschneidet. Diese besonderen Betriebsverhältnisse waren bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigen. Da dies zunächst nicht geschehen war, war die Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) ermessensfehlerhaft gestaltet. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat deren Widerspruch zu Recht abgeholfen, indem sie die störenden Wege aufgehoben und die Wegeflächen den Beigeladenen zu 2) und 3) zugewiesen hat.