Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2012 - 7 S 1750/10 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 7 S 1750/10 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.05.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch eine Gemeindeverbindungsstraße kann eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG darstellen, die als solche im Rahmen der Flurbereinigung nach § 39 Abs. 2 FlurbG instand gesetzt ("geändert") werden kann. |
2. | Den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden. |
3. | Eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG dar. Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch "rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird. |
4. | Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss), sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. |
Aus den Gründen
l. Die gegen die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18.01.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, die gegen den dortigen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 und auf eine weitergehende (vorläufige) Beitragsbefreiung bzw. Befreiung von der Vorschusspflicht gerichtete Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 - <= RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>). Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben, da sie am 24.07.2010, mithin noch am letzten Tage der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 am 24.06.2010 in Lauf gesetzten Klagefrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen sind.
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Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnungerlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Insofern kann sie diese - wie geschehen - auch der Teilnehmergemeinschaft für den vorzeitigen Wegeausbau (dauernd und vorübergehend) zur Nutzung zuweisen.
Die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 erweist sich bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) insoweit als rechtswidrig, als auch (teilweise beidseits) an die Wegegrundstücke angrenzende Flächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd und an diese angrenzend Arbeitsstreifen von jeweils bis zu 3 m vorübergehend beansprucht werden sollen.
Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - <= RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG> nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum "18.01.2009" bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs "3,5 m" ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. 231 erstrecken.
Zwar konnten die für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 letztlich beabsichtigte Inanspruchnahmen des Grundstücks Flst.Nr. 231 den Nrn. 3.2.3 a) u. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan vom 25.09.2008 (/2.2) entnommen werden, doch war hierauf im Ausspruch der vorläufigen Anordnung gerade nicht Bezug genommen worden. Dass im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass den vorgesehenen Maßnahmen der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zugrunde liege, genügte jedenfalls nicht, nachdem die genaue Inanspruchnahme erst aus dem Erläuterungsbericht deutlich wird.
Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung keinen rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der von einer solchen Anordnung betroffene Teilnehmer in materieller Hinsicht nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <= RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>).
Eine ausreichende Planungsgrundlage lag mit dem am 14.11.2008 genehmigten Wege- und Gewässerplan vor. Eine nach § 41 Abs. 2 FlurbG erteilte Plangenehmigung steht insoweit einer Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG gleich, so dass damit auch der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen zulässig wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu Senat, Urt. v. 20.03.1995 - 7 S 157/95 -; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -, RzF 41 IV 1 <Anm. d. Redaktion: jetzt = RzF - 1 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG> <= RzF - 3 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG>; BayVGH, Urt. v. 05.02.1979 - 175 VIII 78 -, AgrarR 1979, 202 <= RzF - 2 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG>). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Maßnahme Nr. 2011 auf einen Weg bezieht, dem offenbar auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt; denn die Änderung einer solchen ist auch nach § 36 StrG-BW nicht planfeststellungspflichtig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der § 37 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der § 39, § 41 FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - l C 212.58 -, BverwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, = RzF - 6 - zu § 39 FlurbG, Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = RzF - 3 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG>, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, = RzF - 15 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, = RzF - 16 - zu § 39 FlurbG; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt ("geändert") werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung H. die Wohnplätze und Hofstellen "W.", "R.", "B." und "G." untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).
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Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96 <= RzF - 65 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. § 36 Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch "rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 - <= RzF - 2 - zu § 36 Abs. 2 FlurbG>). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendete Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt.
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2. Die Verpflichtungsklage bleibt demgegenüber in vollem Umfang erfolglos. Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss) vom 18.03.2009, sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. Über eine solche hat jedoch nach § 19 Abs. 3 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde und bei Ablehnung einer solchen das Landesamt zu entscheiden (vgl. hierzu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 19 Rn. 22). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede steht (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -, = RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1974 - V B 54.72 -, RdL 1975, 69 <= RzF - 15 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG>).
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, über die bereits für ihr Wegegrundstück Flst. Nr. 223/2 gewährte Befreiung hinaus von einem Kostenbeitrag (Vorschuss) befreit zu werden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin vor Aufstellung und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans noch keinen Anspruch auf (endgültige) Befreiung von der Beitragspflicht hat (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976, a.a.O. <= RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>). Denn hier steht lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede.
Ob die Klägerin mit ihren im Klageverfahren angeführten Gründen für eine Befreiung von der Vorschusspflicht bereits nach § 134 Abs. 1 u. 3 FlurbG ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen, da sie eine (weitergehende) Befreiung auch unabhängig davon nicht verlangen kann. Ein Ausschluss käme in Betracht, weil die untere Flurbereinigungsbehörde auch im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid auf den 16.06.2009 einen Termin bestimmt hatte, den die Klägerin - wenn gleich im Hinblick auf die angezeigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten unverschuldet - versäumte, ohne sich nachträglich zu erklären (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG). Die in § 134 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Folgen dürften auch für den vom Widerspruch gegen den Kostenbeitrag zu unterscheidenden Antrag auf Beitragsbefreiung gelten, da dieser von jenem umfasst gewesen sein dürfte.
Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196 <= RzF - 22 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG>). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299 <= RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG>). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97 <= RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG>). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ("offensichtliche und unbillige Härten") eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O. <= RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG>). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13 <= RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O. <= RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O. <= RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1970 - 51 VII 69 -, = RzF - 5 - zu 19 Abs. 3 <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG>).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin keine weitergehende Kostenbefreiung beanspruchen. Die von ihr angeführten Gründe rechtfertigen ersichtlich keine (vorläufige) Beitragsbefreiung. Etwaige Nachteile, die ihr in der Vergangenheit aufgrund einer öffentlichen Benutzung des über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 verlaufenden Wegs entstanden sein mögen, sind von vornherein nicht geeignet, auf eine offensichtliche und unbillige Härte zu führen. Denn die allgemeinen (potentiellen) Vorteile, die auch die Klägerin aus der Flurbereinigung - einschließlich verbesserter öffentlicher Anlagen - zieht, bleiben davon unberührt. Anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Fremdnützigkeit der Maßnahmen Nrn. 2009 und 2011. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorlägen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), beziehen sich auch diese Maßnahmen auf eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG, sodass auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.