Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 19.05.1995 - 13 AS 95.1153
Aktenzeichen | 13 AS 95.1153 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.05.1995 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Gehweg als Bestandteil einer Kreisstraße kann eine gemeinschaftliche Anlage sein. |
Aus den Gründen
Bei dem streitgegenständlichen Gehweg handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG. Der Gehweg wird zwar Bestandteil (vgl. Art. 2 Nr. 1 b des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -) der Kreisstraße KT 54, einer dem überörtlichen Verkehr dienenden Straße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG) und damit einer öffentlichen Anlage (§ 40 FlurbG). Da diese Straße jedoch nach den Kartenunterlagen die westlich der Ortschaft B. gelegene Feldflur erschließt, dient sie zugleich den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens B. zur gemeinschaftlichen Benutzung und stellt deshalb auch eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG dar (vgl. HessVGH vom 18.07.1973, RdL 1974, 9 = RzF - 11 - zu § 39 FlurbG). Der Zweck der Flurbereinigung erfordert die in der Herstellung des Gehsteiges liegende Änderung (§ 39 Abs. 2 FlurbG) der Straße. Es dient der Sicherheit und Leichtigkeit - auch - des landwirtschaftlichen Verkehrs, wenn die Fahrbahn vom Fußgängerverkehr befreit wird. Die hieraus resultierende Entflechtung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hat auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen, nachdem hiervon immerhin eine Strecke über 100 m (vgl. Anlagenverzeichnis zum Plan nach § 41 FlurbG) betroffen ist. Auf die Frage, wann der Bauabschnitt II (Dorfplatz - Ausfahrt K.) ausgeführt wird, kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Ausbau des Gehweges ist bereits vor der Ausführung des - noch zu erstellenden - Flurbereinigungsplanes möglich, da der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen insoweit von der Direktion für Ländliche Entwicklung W. am 12.09.1994 nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG genehmigt worden ist und die Plangenehmigung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erfüllt (BayVGH vom 05.02.1979, AgrarR 1979, 202).