Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 18.07.1973 - III F 47/68 = RdL 1974 S. 9
Aktenzeichen | III F 47/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.07.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = RdL 1974 S. 9 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Soweit die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 FlurbG vorliegen, können Gärten, insbesondere Hausgärten, als Straßenfläche einer Landesstraße ausgewiesen werden. |
Aus den Gründen
Gärten, insbesondere Hausgärten, fallen nicht unter den Begriff Hoffläche (vgl. BVerwG Beschl. v. 26.9.1969, IV B 193.68 - RzF - 10 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG), deshalb konnte die als Garten genutzte Fläche bis auf den dem Kläger verbleibenden Teil auch ohne Verletzung des § 45 FlurbG in das Grundstück der L 3019 einbezogen werden. Die Flurbereinigungsbehörde konnte diesen Teil der Einlagefläche des Klägers auch speziell als Trassenfläche der L 3019 ausweisen, ohne in die Kompetenz anderer Behörden unerlaubt einzugreifen. Ob dies im Rahmen des § 40 FlurbG möglich war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das aber nicht der Fall wäre, ist diese Maßnahme deswegen erlaubt, weil die L 3019 zugleich auch gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG war. Zu diesen gemeinschaftlichen Anlagen gehören nach der Definition in § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG nämlich u.a. Wege, soweit sie der gemeinschaftlichen Benutzung offenstehen oder aber einem gemeinschaftlichen Interesse dienen, und sofern sie vom Interesse der allgemeinen Landeskultur wie auch durch das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer erfordert werden. Die Landesstraße 3019 ist eine solche gemeinschaftliche Anlage, denn sie erschließt nach den Kartenunterlagen wie nach der Ortsbesichtigung den Zugang zu sämtlichen Grundstücken des Ostteils der Flur 9. Die Landbereitstellung zur Veränderung der L 3019 war daher unabhängig von § 40 FlurbG nach § 47 FlurbG in Verbindung mit § 39 FlurbG ohne Begrenzung auf verhältnismäßig geringen Umfang möglich. Daß die L 3019 zugleich auch öffentlicher Weg, d.h. eine klassifizierte Straße ist, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht läßt sogar die Schaffung eines öffentlichen Weges unter Eingriff in einen Hofraum zu, wenn der Wegebau der Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dient. Daher muß erst recht die ohnehin nach § 39 Abs. 2 FlurbG mögliche Änderung erlaubt sein, wenn sie nicht einmal Flächen trifft, die das Privileg des § 45 FlurbG genießen. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 FlurbG liegt auch deswegen nicht vor, weil die von der Flurbereinigungsbehörde vorgenommene Änderung des klägerischen Altgrundstücks nicht zu seiner Verlegung oder dazu führte, daß das Grundstück einem anderen gegeben wurde.