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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.07.1973 - F OVG A 11/71

Aktenzeichen F OVG A 11/71 Entscheidung Urteil Datum 17.07.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nur wenn ein Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung zu erwarten hat, ist eine Freistellung auch von den Vorschußleistungen gerechtfertigt.
2. Dem Fehlen eines jeglichen Vorteils ist in einem Flurbereinigungsverfahren auch der Fall gleichzustellen, daß etwaige Vorteile für einen Beteiligten so unbedeutend sind, daß sie betriebswirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen.

Aus den Gründen

In welchem Umfange für den Kläger aus der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens allgemeine Vorteile erwachsen werden, die zu einer Erhöhung des Wertes seines Besitzstandes führen, läßt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Ob bereits die durch die Ausbaumaßnahmen der Beigeladenen geschaffene Möglichkeit eines Deichbaues, der sich auf den Ertrag der landwirtschaftlichen Betriebe vorteilhaft auswirken würde, als ein allgemeiner Vorteil des Klägers aus der Flurbereinigung angesehen werden kann, muß als zweifelhaft angesehen werden, zumal es noch völlig offen ist, ob und wann es zu diesem Deichbau kommen wird. Jedenfalls kann die Errichtung eines Sportplatzes und eines Freibades, die etwa sieben Kilometer von der Hofstelle des Klägers entfernt sein werden, nicht zu den allgemeinen Vorteilen des Klägers aus der Flurbereinigung gerechnet werden.