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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.09.1981 - 13 A 80 A. 818

Aktenzeichen 13 A 80 A. 818 Entscheidung Urteil Datum 24.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Ausbau einer Gemeindestraße, die zugleich auch dem wirtschaftlichen und damit gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient (vgl. § 39 FlurbG), ist aus dem allgemeinen Zweck der Flurbereinigung veranlaßt und deshalb keine Anlage im Sinne des § 19 Abs. 2 FlurbG.

Aus den Gründen

Nach § 19 Absatz 2 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - soll die Vorschrift des § 19 Absatz 2 FlurbG nur dann Anwendung finden, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diesen Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 23.11.1970 in Rechtsprechung zur Flurbereinigung - RzF - 1 - zu § 19 Abs. 2 FlurbG).

Eine besondere, vom Interesse der Teilnehmer F. veranlaßte Anlage stellt die durch das Hofanwesen führende Gemeindestraße U.-H. nicht dar. Diese Gemeindestraße, die zugleich auch dem wirtschaftlichen und damit gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient (vergleiche § 39 FlurbG), ist aus dem allgemeinen Zweck der Flurbereinigung veranlaßt. Herstellungs- und Ausbaukosten dieser Straße sind deshalb von allen Teilnehmern zu tragen (§ 19 Absatz 1 FlurbG).
Die Meinung und Handhabung der Beklagten (TG) schließlich, einen Vorteil der Kläger abschöpfen zu können, der besondere, zusätzliche Ausbaumaßnahmen nicht erforderlich macht, die Kläger deshalb jenen Teilnehmern gleichstellen will, die besondere Anlagen erhalten haben, die allein von ihrem Interesse bestimmt und veranlaßt sind, verkennt den substantiellen Regelungsumfang des § 19 Absatz 2 FlurbG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift richtet sich auf besondere Anlagen und nicht auf allgemeine Anlagen, die besondere Anlagen entbehrlich machen. Die von der Beklagten vertretene Handhabung würde dem Regelgrundsatz des § 19 Absatz 1 FlurbG widersprechen, denn sie stellte eine am Vorteil bemessene Beitragspflicht auf. Gerade dies schließt die am Wert der neuen Grundstücke orientierte Beitragsregel des § 19 Absatz 1 FlurbG aus (Bundesverwaltungsgericht in RdL 1971, 97 (99)).

Anmerkung

Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG, Beschluß vom 23.11.1970 - IV B 16.69 = RdL 1971 S. 40