Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1970 - IV B 16.69 = Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 5= RdL 1971 S. 40

Aktenzeichen IV B 16.69 Entscheidung Beschluss Datum 23.11.1970
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 5 = RdL 1971 S. 40  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 19 Abs. 2 FlurbG ist nur anwendbar, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht alle aus dem Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten.

Aus den Gründen

Die von der Beschwerdeführerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob als Gegenleistung für die in kleineren Teilen des Flurbereinigungsgebietes vorgenommenen Planierungen und Auffüllarbeiten, die Aufwendungen in Höhe von rund 29 000 DM erfordert haben sollen, von den dadurch begünstigten Teilnehmern Sonderkostenbeiträge nach § 19 Abs. 2 FlurbG erhoben werden dürfen, wurde vom Flurbereinigungsgericht zutreffend verneint. Die Pflicht der Teilnehmer zur Leistung von Beiträgen an die Teilnehmergemeinschaft regelt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 FlurbG. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Teilnehmer für ihre Beiträge eine Gegenleistung erhalten, nämlich die sich aus der Flurbereinigung ergebende allgemeine Wertsteigerung der Besitzstände (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - (Rdl 1969, 299)). Dementsprechend ist es einmal nach § 19 Abs. 3 FlurbG gerechtfertigt, einen Teilnehmer ganz oder teilweise von den Kosten zu befreien, wenn er überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange an den Umlegungsvorteilen beteiligt ist. Zum anderen könnte es naheliegen, einen Teilnehmer, der aus der Umlegung über die allgemeine Wertsteigerung seiner Abfindung hinausgehende Vorteile erzielt hat, zu erhöhten Beiträgen heranzuziehen. Dem steht jedoch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FlurbG entgegen, die die Leistungspflicht von Sonderkostenbeiträgen davon abhängig macht, daß nur für bestimmte Teile des Flurbereinigungsgebiets zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind. Diese einschränkende Formulierung des § 19 Abs. 2 FlurbG stellt nicht darauf ab, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende Vorteile erzielt, und zeigt damit, daß diese Vorschrift nur dann Anwendung finden soll, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten. Nach dieser Vorschrift wäre beispielsweise die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen für besondere Aufwendungen gerechtfertigt, die durch besondere den gewerblichen oder wasserwirtschaftlichen Zwecken einzelner Teilnehmer dienende Maßnahmen bedingt sind. Im vorliegenden Falle waren für die Aufbonitierung der durch die Flurbereinigung eingezogenen Wegefläche des "alten Mühlwegs" solche Interessen einzelner Teilnehmer nicht maßgebend; vielmehr lag der Grund für die durchgeführten Bodenverbesserungsmaßnahmen letzten Endes darin, daß - wie die Beklagte im Beschluß vom 25. Juli 1967 ausgeführt hat - der eingezogene Weg wegen des sogenannten Bastkanals nicht stärker hat ausgebaut werden können und daß seine Linienführung eine zweckmäßige Gestaltung der Flurbereinigung behindert hat. Entfällt die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG im vorliegenden Falle schon aus diesem Grund, so bedarf die Auslegung des Begriffs "Anlage" keiner weiteren Erörterung mehr.