Die räumliche Veränderung des Flurstücks 1206 stellte eine Änderung des Neuverteilungsplanes dar, also des Verwaltungsaktes, der bereits den Gegenstand der Klage bildete. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, bedarf es grundsätzlich keines erneuten Vorverfahrens, wenn die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klageänderung in einen Rechtsstreit einbezogen wird, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist (Urteil vom 26.6.1969 - BVerwG VIII C 36.69 - in DÖV 1969, 756 (757) sowie die Urteile vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - und vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 -).
Die Rüge des Klägers, durch die Zuteilung des Flurstücks 1206 sei § 37 FlurbG verletzt, weil diese Abfindung für den Gemeindegrundanteil zum Zwecke der Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse an seine Landabfindung in Gewanne 28 oder 29 oder wenigstens im nördlichen Teil der Gewanne 25 hätte herangelegt werden müssen und weil der Kläger nur auf diese Weise durch die Bildung großflächiger Grundstücke einen wesentlichen Vorteil aus der Flurbereinigung hätte erzielen können, ist nicht begründet. § 37 FlurbG enthält die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und gibt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags ist auch zersplitterter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Aus dem Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 14 zu § 37). Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, daß jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 (BVerwGE 3, 246, 248)).
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist in der Zuteilung des Flurstücks 1206 nicht festzustellen. Wenn der Kläger als Ablösung für das Gemeindenutzungsrecht nur ein Tagwerk Grund erhalten hat, während den übrigen Berechtigten zwei Tagwerke zugeteilt worden sein sollen, wobei außerdem bei dem Vorstandsmitglied S. dieser Grund nachträglich an ein anderes Abfindungsgrundstück herangelegt worden sein soll, so ist dies nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Gleichheitssatz im Flurbereinigungsverfahren nicht schon dann verletzt, wenn ein Teilnehmer an dem Verfahren besser abschneidet als ein anderer. Dem Gleichheitssatz wird im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgerechte Abfindung genügt. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse mögliche gleiche Behandlung erreicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1956 - BVerwG I B 21.56 -; Beschluß vom 27. Juni 1958 - BVerwG I B 130.57 -; Steuer, aaO, Anm. 7 zu § 44). Ob dem Kläger danach als Ausgleich für das abgelöste Gemeindenutzungsrecht eine größere Fläche als ein Tagwerk zusteht, ist mithin allein im Rahmen des § 44 Abs. 1 FlurbG zu prüfen, kann aber nicht auf dem Umwege über Art. 3 GG zu einer Änderung der Zuteilung führen.
Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. Steuer, aaO, Anm. 36 zu § 44). Daß das Grundstück 1219 von der Gemeindeverbindungsstraße aus nicht ohne weiteres bewirtschaftet werden könne, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber gewährt das Gesetz keinen Anspruch auf einen bestimmten Grad der Zugänglichmachung oder der qualitativen Beschaffenheit eines Weges (vgl. Steuer, aaO). Der Kläger kann also nicht verlangen, daß die seine Abfindungsgrundstücke erschließenden Wege mit einer festen Decke versehen werden, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks unabhängig davon ohne besondere Schwierigkeit möglich ist.
Wie
§ 19 FlurbG sieht auch
§ 47 Abs. 3
FlurbG zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten eine teilweise oder gänzliche Befreiung von dem Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen vor. Wegen der mit
§ 19 Abs. 3
FlurbG vergleichbaren Sach- und Rechtslage müssen auch für
§ 47 Abs. 3
FlurbG dieselben Gesichtspunkte gelten, wie sie der erkennende Senat zu
§ 19 Abs. 3
FlurbG in dem erwähnten Urteil vom 15.1.1969 - IV C 244.65 - niedergelegt hat. Denn auch die Landaufbringung nach
§ 47 FlurbG ist wie die Beitragspflicht nach
§ 19 FlurbG die Gegenleistung für den allgemeinen Vorteil, den der einzelne Teilnehmer aus der Flurbereinigung erzielt (
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 1965 -
BVerwG I C 90.61 -). Die Heranziehung eines Teilnehmers zum Wegebeitrag ohne Gewährung eines angemessenen Vorteils kann daher zu einer offensichtlichen und unbilligen Härte im Sinne von
§ 47 Abs. 3
FlurbG führen. Ein solcher Fall wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, daß für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte.