Ein Anspruch auf Ausweisung des in seinem Abfindungsflurstück 21 Flur 5 Gemarkung H. vorhandenen 400 m langen Schotterweges als Gemeindeweg und dessen Befestigung mit einer Schwarzdecke steht dem Kläger zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung nicht zu. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung schränkt das grundsätzliche Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörden bei der Anlage des Wege- und Gewässernetzes (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 21.06.1979 - F OVG A 30/76 -) in der Weise ein, daß jedes Grundstück im Flurbereinigungsgebiet durch Wege zugänglich zu machen ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG sagt jedoch noch nichts über die Unterhaltung der innerhalb einer Flurbereinigung geschaffenen oder nicht veränderten Wege und deren Ausbauzustand aus. Anhaltspunkte dafür lassen sich den § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 FlurbG entnehmen. Danach ist das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlage sind zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert (§ 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten (§ 42 Abs. 1 FlurbG). Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt (§ 42 Abs. 2 FlurbG). Die im Flurbereinigungsgebiet geschaffenen Wege usw. sind gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, daß Wege als gemeinschaftliche Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft nur insoweit zu schaffen und von ihr bzw. ihren Rechtsnachfolgern (Gemeinde, Unterhaltungsverband) zu unterhalten sind, als sie einem gemeinschaftlichen Interesse, d. h. dem Interesse mehrerer Teilnehmer dienen. Daran fehlt es hier, weil der 400 m lange Schotterweg ausschließlich dem Interesse des Klägers dient und andere Teilnehmer auf die Benutzung des Weges nicht angewiesen sind. Der Kläger kann daher die Wertgleichheit der Abfindung nicht damit rügen, daß ihm der bereits vor Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens innerhalb seiner Einlageflächen belegene Privatweg wieder als Abfindung zugewiesen und die Unterhaltung nicht von einem anderen Rechtsträger übernommen worden ist.
Der Kläger kann zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung auch nicht den Ausbau des Schotterweges mit einer Schwarzdecke verlangen. Wie die Planung des Wege- und Gewässernetzes liegt auch die Art seiner Ausführung im Benehmen mit der Teilnehmergemeinschaft im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als ein Grundstück nur dann als durch einen Weg erschlossen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG angesehen werden kann, wenn der tatsächliche Zustand ein Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen jederzeit ermöglicht. Das heißt, die Zuwegungen sollen funktionsfähig sein, den Arbeitsaufwand vermindern und die Bewirtschaftung erleichtern. Die Beschaffenheit der Zuwegung (z. B. die Breite und die Art des Ausbaues) muß der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen; denn die Planempfänger müssen die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können (BVerwG, Urt. v. 09.07.1964 - RdL 1964, 328; Urt. v. 20.03.1975 - RdL 1975, 271). Das ist hier der Fall.
Nach
§ 42 Abs. 1
FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Zu welchen Ausbaumaßnahmen die Teilnehmergemeinschaft im einzelnen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan, der als Teil des Flurbereinigungsplans (
§ 58 Abs. 1 Satz 2
FlurbG) mit diesem den Beteiligten bekanntzumachen ist. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muß der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im einzelnen durchgeführt werden sollen. Dies schon deshalb, weil der Beteiligte den Flurbereinigungsplan insoweit mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (
vgl. auch Binz, Die Ausbaubeschwerde im Flurbereinigungsverfahren,
RdL 1962, 1; Stiebens, Wer ist bei Klagen gegen den Ausbau (
§ 42 FlurbG) der richtige Beklagte?, Beilage I/1972, 18 -
AgrarR 1972). Andererseits muß aber auch den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, gegen zu aufwendige oder unzweckmäßige Ausbaumaßnahmen vorzugehen, da sie nach
§ 19 FlurbG zu den Kosten der Flurbereinigung beizutragen haben. Dies kann, weil der Flurbereinigungsplan die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher und rechtlicher Art bildet (
§ 62 Abs. 3
FlurbG), nur durch Anfechtung des in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Wege- und Gewässerplans geschehen. Der einzelne Teilnehmer kann daher die Wertgleichheit seiner Abfindung durch Anfechtung des Flurbereinigungsplanes nur damit rügen, daß ein für die Wertgleichheit seiner Abfindung erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen oder vorgesehene und vorgenommene Ausbaumaßnahmen zu aufwendig waren. Dazu gehören die Einwendungen des Klägers, mit denen er die Abfuhr des Bodenaushubs begehrt, im Gegensatz zu dem von ihm begehrten, im Wege- und Gewässerplan sowie dem Flurbereinigungsplan nicht vorgesehenen Ausbau der Wege und des Gewässers (Flurstück 17 Flur 4) nicht. Seine Einwendungen richten sich vielmehr auf den tatsächlichen Vollzug des im Wege- und Gewässerplan einschließlich dem Flurbereinigungsplan vorgesehenen Gewässerausbau (Wolfsbergbach), zu dem auch die Beseitigung des Bodenaushubs gehört und für die die Teilnehmergemeinschaft nach
§ 42 Abs. 1
FlurbG zuständig ist. Sein Begehren hätte er daher im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die beigeladene Teilnehmergemeinschaft geltend machen müssen. Daran fehlt es hier, so daß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werden muß.