Die Erhebung von Beiträgen nach § 19 FlurbG steht in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Sie ist anders als die in § 52 FlurbG geregelte Geldabfindung kein Mittel, einen Ausgleich zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung herzustellen. Der Beitragsmaßstab muß vielmehr für alle Teilnehmer einheitlich festgesetzt werden, unabhängig davon, welche Umlegungsvorteile sie erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 15.01.1969 - BVerwG IV C 244.65 (RdL 1969, 299); Urteil vom 25.11.1970 - BVerwG IV C 80.66 - (RdL 1971, 97)). Es kann deshalb bei der Heranziehung zu einem Beitrag nach § 19 FlurbG regelmäßig keine Berücksichtigung finden, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Wertgleichheit der Abfindung und Rechtmäßigkeit der Beiträge sind unabhängig voneinander zu prüfen.
Die von den Klägern gegen ihre Belastung mit Beiträgen zu den Ausführungskosten erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist es für die Bemessung der Beiträge ohne rechtliche Bedeutung, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Der Beitragsmaßstab kann für alle Teilnehmer nur einheitlich festgesetzt werden. Es darf mithin kein Verteilungsmaßstab festgelegt werden, der die Heranziehung eines Teilnehmers von der Größe seiner Umlegungsvorteile abhängig macht (BVerwG, Urteil vom 25.11.1970, a.a.O.). Eine Beitragsbefreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn ein Teilnehmer keinen oder nur einen geringen Anteil an der sich aus der Umlegung im allgemeinen ergebenden Wertsteigerung seiner Besitzstände hat. Daß ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben ist, hat das Flurbereinigungsgericht revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß einzelne Grundstücke anderer Teilnehmer von den Ausführungskosten befreit wurden, handelt es sich nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils um Gemeindeödland und einige ortsnahe oder innerhalb der Ortslage gelegene Parzellen, die durch die Flurbereinigung keine Veränderung erfahren haben. Ihre Freistellung von der Beitragspflicht ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Kläger können auch nicht Befreiung von den Kosten der Dränagemaßnahmen, von denen sie nach ihrer Behauptung keinen Vorteil haben, verlangen. Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschluß vom 23.11.1970 - BVerwG IV B 16.69 - (RdL 1971, 40)). Um solche Maßnahmen handelt es sich aber bei den von den Klägern beanstandeten Wegebau- und Dränagearbeiten nicht. Geländeunterschiede innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, die für einzelne Gebietsteile höhere Aufwendungen für den Wegebau oder für die Melioration der Grundstücke erforderlich machen, rechtfertigen nicht die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG. Es entspricht vielmehr dem Wesen der Teilnehmergemeinschaft als einer Schicksalsgemeinschaft, daß auch Aufwendungen für Maßnahmen der Flurbereinigung in den Lagen mit ungünstigem oder schwierigem Gelände grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden (vgl. auch Hillebrandt - Engels - Geith, RUO, Anm. 7 zu § 20).
Schließlich hat das Flurbereinigungsgericht im Ergebnis zu Recht die von ihm als "Ausbaubeschwerden" behandelten Einwendungen der Kläger gegen die auf ihren Abfindungsgrundstücken durchgeführten Planierungsmaßnahmen und den mangelhaften Ausbau der Zufahrten zu den Grundstücken in Gew. 111 und 145 keiner sachlich-rechtlichen Prüfung unterzogen. Einer näheren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es insoweit nicht. Zu welchen Ausbaumaßnahmen die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan, der als Teil des Flurbereinigungsplans (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) mit diesem den Beteiligten bekanntzumachen ist. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muß der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im einzelnen durchgeführt werden sollen. Dies schon deshalb, weil der Beteiligte den Flurbereinigungsplan insoweit mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. auch Binz: Die Ausbaubeschwerde im Flurbereinigungsverfahren, RdL 1962, 1). Andererseits muß aber auch den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, gegen zu aufwendige oder unzweckmäßige Ausbaumaßnahmen vorzugehen, da sie nach § 19 FlurbG zu den Kosten der Flurbereinigung beizutragen haben. Dies kann, weil der Flurbereinigungsplan die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art bildet (§ 62 Abs. 3 FlurbG) nur durch Anfechtung des in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Wege- und Gewässerplan geschehen. Den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans kommt deshalb insoweit konstitutive Bedeutung zu, mit der Folge, daß der einzelne Teilnehmer, soweit sein Besitzstand betroffen wird, einen Rechtsanspruch auf Ausführung der in dem Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbau- und Bodenverbesserungsmaßnahmen hat. Weicht die Teilnehmergemeinschaft bei Ausführung des Plans von dessen Festsetzungen ab, so besteht ein Anspruch des betroffenen Teilnehmers auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustandes (BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - BVerwGE 21, 93 (97)). Umgekehrt kann er nur die Ausführung solcher Maßnahmen verlangen, die der Wege- und Gewässerplan ausdrücklich vorsieht. Im vorliegenden Fall enthält der Flurbereinigungsplan keine Festsetzungen über die Art und Weise des Ausbaues der Wege und Gräben sowie über etwa vorzunehmende Planierungs- und Dränagemaßnahmen. Die Kläger können deshalb nicht verlangen, daß die Zufahrten zu ihren Abfindungsgrundstücken in Gew. 111 und 145 in bestimmter Weise ausgebaut und Maßnahmen zum Schutz der im Überschwemmungsgebiet der Donau gelegenen Wiesenparzellen getroffen werden. Diese hätten sie vielmehr bereits in dem Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG oder spätestens mit der Planbeschwerde (§ 59 Abs. 5 FlurbG) geltend machen müssen.
Ebensowenig können die Kläger eine Verpflichtung der beklagten Teilnehmergemeinschaft erreichen, die durch Planierungsarbeiten vergrößerte Hängigkeit ihrer Grundstücke in Gew. 111 und 145 und die durch den Humusabtrag angeblich eingetretene Bodenverschlechterung zu beseitigen. Insoweit richten sich ihre Einwendungen gegen den tatsächlichen Vollzug des Flurbereinigungsplans. Mit ihrem Anspruch auf plan- und sachgerechte Ausführung des Flurbereinigungsplans sind die Kläger jedoch ausgeschlossen. Sie haben es versäumt, die angeblich unsachgemäße Durchführung der Planierungsarbeiten rechtzeitig zu rügen. Zwar handelt es sich hierbei um rein tatsächliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft, gegen die sich der betroffene Teilnehmer im Wege der an keine Frist gebundenen allgemeinen Leistungsklage wenden kann. Der Anspruch auf Beseitigung planwidrig oder schlecht ausgeführter Wegebau- oder sonstiger Vollzugsmaßnahmen kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Flurbereinigung unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens steht (vgl. insbesondere Urteil vom 12.07.1962 - BVerwG I C 89.61 - (RdL 1962, 328)). Diesem Gedanken, der in mehreren Vorschriften zum Ausdruck kommt, dient vor allem die abschnittsweise Durchführung des Verfahrens, gegen deren Schlußakte den Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen.
Für den einzelnen Teilnehmer ergeben sich aus diesem Verfahrensprinzip zeitliche Grenzen für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Teilnehmergemeinschaft auch dort, wo das Gesetz ausdrücklich keine derartige Begrenzung vorsieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des
§ 134 Abs. 2 und 3
FlurbG anerkannt (Urteil vom 07.05.1965
a.a.O.). In Fällen der vorliegenden Art gilt nichts anderes. Das Interesse aller Beteiligten an einer zügigen Ausführung des Flurbereinigungsplans gebietet auch hier, daß der Betroffene Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues innerhalb angemessener Frist erhebt. Dies schon deswegen, damit sich die von der Teilnehmergemeinschaft gemäß
§ 105 FlurbG zu tragenden Ausführungskosten alsbald ermitteln lassen und Nachforderungen von Beiträgen gegenüber den Teilnehmern vermieden werden. Überdies würde die Schlußfeststellung nach
§ 149 FlurbG und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft auf unabsehbare Zeit verschoben werden, sollte die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues zeitlich unbegrenzt möglich sein. Von einem Teilnehmer, der sich durch die tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplans in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, muß deshalb erwartet werden, daß er dies alsbald der Teilnehmergemeinschaft anzeigt. Dies haben die Kläger unterlassen. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsverfahren sind die beanstandeten Arbeiten in den Jahren 1959/1960 durchgeführt worden. Die Kläger haben indessen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst im Rahmen ihrer gegen den Kostenverteilungsplan gerichteten Beschwerde im Jahre 1965 Mängel der Planierungsmaßnahmen gerügt. Daß sie dies schon vorher in Gesprächen mit einzelnen Vorstandsmitgliedern getan haben wollen, genügt nicht. Der Antrag ist vielmehr an die gemäß
§ 18 Abs. 1
FlurbG für die Ausführung von Bodenverbesserungsarbeiten zuständige Teilnehmergemeinschaft zu richten.