Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.12.1980 - 13 A 80 A.318
Aktenzeichen | 13 A 80 A.318 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.12.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Erschließung eines Grundstücks nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG stellt neben den die Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1, 2 u. 4 FlurbG betreffenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes eine Festsetzung eigener Art dar, die selbständig angefochten werden muß. |
Aus den Gründen
Hinsichtlich des Antrags des Klägers, eine Zufahrtsmöglichkeit zu seinen Waldflurstücken 483 und 484 zu schaffen, gilt folgendes: Wenn die Flurbereinigungsbehörde Grundstücke durch Wege zugänglich macht, so tut sie dies in Erfüllung des in § 44 Absatz 3 Satz 3 FlurbG erteilten Gesetzesauftrags. Es handelt sich daher bei einer solchen Ausweisung eines Weges im Flurbereinigungsplan um eine selbständige, von der Wertgleichheit der einzelnen Landabfindungen im Sinne des § 44 Absätze 1, 2 und 4 FlurbG trennbare Festsetzung. Der vom Kläger im Jahre 1975 gegen den Flurbereinigungsplan nur mit der Begründung, die Abfindung sei nicht wertgleich, eingelegte Widerspruch hat daher das Vorbringen, die Waldflurstücke 483 und 484 seien nicht erschlossen, nicht mitumfaßt.
Anmerkung
s. a. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.10.1982 - 13 A 81 A. 1358 - entgegen Hoecht in RdL 1982 S. 141.