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{{RzF | {{RzF | ||
| | |AKZ=7 S 1700/15 | ||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=09.08.2018 | |||
|entscheidung = Urteil | |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim | ||
|datum = 09.08.2018 | |lieferung=2019 | ||
| | |paragraph=59 | ||
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|schlagworte = | |schlagworte=Flurbereinigungsplan/Auszug###Flurbereinigungsplan/Nachtrag###Klage/Klagebefugnis###Plannachtrag/Änderungsmitteilung###Planvereinbarung/öffentlich-rechtlicher Vertrag###Vergleich/Vergleichsvertrag | ||
Flurbereinigungsplan/Auszug###Flurbereinigungsplan/Nachtrag###Klage/Klagebefugnis###Plannachtrag/Änderungsmitteilung###Planvereinbarung/öffentlich-rechtlicher Vertrag###Vergleich/Vergleichsvertrag | |||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, mit dem (lediglich) eine das Widerspruchsverfahren eines Teilnehmers beendende Vereinbarung zwischen ihm und der unteren Flurbereinigungsbehörde - unter Zustimmung etwa betroffener Dritter - umgesetzt wird, kann mangels eines eigenständigen Regelungsgehalts nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger eines Drittbetroffenen. | |text=Ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, mit dem (lediglich) eine das Widerspruchsverfahren eines Teilnehmers beendende Vereinbarung zwischen ihm und der unteren Flurbereinigungsbehörde - unter Zustimmung etwa betroffener Dritter - umgesetzt wird, kann mangels eines eigenständigen Regelungsgehalts nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger eines Drittbetroffenen. | ||
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|text = Eine Planvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i. S. des § 55 LVwVfG. | |text=Eine Planvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i. S. des § 55 LVwVfG. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann nicht eingewandt werden, dass dem Teilnehmer kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#59 | |text=Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann nicht eingewandt werden, dass dem Teilnehmer kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 3) zugestellt wurde. | ||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text = | |text=Die Kläger wenden sich gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung S.<br />... | ||
Die gegen den Flurbereinigungsplan des Landratsamts H. vom 11.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt sowohl für ihren Haupt- (1.) als auch ihren Hilfsantrag (2.). Unabhängig davon fehlt es an einem zulässigen Widerspruch, da die Kläger mit ihrem Widerspruch bereits nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen waren (3.). | |||
1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine "Umsetzung" einer vermeintlich mit dem Teilnehmer V. am 04.04.2012 getroffenen Vereinbarung und damit eine neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Denn grundsätzlich steht keinem Teilnehmer ein Anspruch darauf zu, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/25{{!}}RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschl. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96{{!}}RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Anders verhielte es sich dann, wenn sich die Kläger auf eine Planvereinbarung berufen könnten, in der mit ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger L. die nunmehr von ihnen beanspruchte Landabfindung vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung war jedoch seinerzeit nicht getroffen worden. | |||
In der von den Klägern angeführten "Vereinbarung vom 04.04.2012" hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 34xx zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/26{{!}}RzF - 26 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]> u. v. 29.01.1988 - 9 C 43/86 -, = [[FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/114{{!}}RzF - 114 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG]]). Allein deshalb, weil ihr Rechtsvorgänger der getroffenen Regelung zugestimmt hatte, war er noch nicht berechtigt, aus eigenem Recht deren "Umsetzung" zu verlangen (vgl. §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 328 Abs. 1 u. 2 BGB entspr.). Insofern können auch den Klägern als seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche auf "Umsetzung" jener Vereinbarung zustehen, und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt diese hatte. | |||
In der von den Klägern angeführten "Vereinbarung vom 04.04.2012" hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 34xx zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/26 | |||
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Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 - IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 <= [[FlurbG:§ 15/5 | Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 - IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 <= [[FlurbG:§ 15/5{{!}}RzF - 5 - zu § 15 FlurbG]]> zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschl. v. 29.03.2007 - 10 B 51.06 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] FlurbG Nr. 20 <= [[FlurbG:§ 144/22{{!}}RzF - 22 - zu § 144 FlurbG]]> zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung; auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 31.10.1990 - 15 K 13/89 - = [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/37{{!}}RzF - 37 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]] <Anm. der Schriftleitung: gemeint offenbar = [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/37{{!}}RzF - 37 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]>). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 144/22{{!}}RzF - 22 - zu § 144 FlurbG]]>). Vor diesem Hintergrund brauchte der Nachtrag 1 den Klägern auch nicht nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert zu werden. Wollte man den Nachtrag insoweit - entgegen dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten - gleichwohl als noch selbständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfung begreifen, wären Abfindungsvereinbarungen - insbesondere solche zur Beendigung von Widerspruchsverfahren - sinnlos, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 LVwVfG indes ohne weiteres zulässig sind und in besonderem Maße der Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. [[FlurbG#2{{!}}§ 2]] Abs. 2 FlurbG). Eine solche Auslegung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. [[FlurbG#99{{!}}§ 99]] FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren). | ||
Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach [[FlurbG#59 | Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] FlurbG Nr. 78 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/94{{!}}RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. | ||
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3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach [[FlurbG#59 | 3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 1 FlurbG öffentlich bekannt gemachten Plannachtrag aber auch deshalb nicht zulässigerweise mit der Klage weiterverfolgen, weil sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen waren (vgl. §[[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 4, [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 2, [[FlurbG#134{{!}}§ 134]] Abs. 1 FlurbG).<br />Denn im hierfür eigens vorgesehenen Anhörungstermin vom 21.07.2015 hatten die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Zu diesem Termin waren sie ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung geladen worden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die untere Flurbereinigungsbehörde andere auswärtige Teilnehmer individuell geladen haben mag. Denn aufgrund des Willkürverbots war sie nicht gehindert anders zu verfahren, wenn sie davon ausgehen durfte, dass den Teilnehmern kein Widerspruchsrecht mehr zustand, weil sie mit diesen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen hatte. Eine individuelle Ladung in diesen Fällen wäre zudem missverständlich gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann auch nicht eingewandt werden, dass jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zustellen ist, der nach [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] Abs. 3 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden soll. Denn auch ohne Übersendung eines solchen Auszugs ist ein Teilnehmer bereits aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen (vgl. FlurbG Greifswald, Urt. v. 22.02.2011 - 9 K 15/08 - <= [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/23{{!}}RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). Dies haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht getan, obwohl ihnen ein entsprechender Planauszug bereits unter dem 23.06.2015, zwar nicht zugestellt, jedoch übersandt worden war. Abgesehen davon bedurfte es hier einer solchen Zustellung nicht, weil die Planänderung bereits im Rahmen einer Widerspruchsverhandlung mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1962 - 1 B 142,62 -, RdL 1963, 134 <= [[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1{{!}}RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>). An ihrer Säumnis vermag schließlich auch ihr vorzeitiger "Widerspruch" vom 22.11.2014 nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970- IV C 59.69 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#59{{!}}§ 59]] FlurbG Nr. 2 <= [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). | ||
Vor diesem Hintergrund konnte den Klägern im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch keine Nachsicht (vgl. [[FlurbG#134 | Vor diesem Hintergrund konnte den Klägern im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch keine Nachsicht (vgl. [[FlurbG#134{{!}}§ 134]] Abs. 2 u. 3 FlurbG) gewährt werden. Eine unverschuldete Versäumung des Widerspruchs im Anhörungstermin, die nach [[FlurbG#134{{!}}§ 134]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachsicht begründete, lag ersichtlich nicht vor. Nachdem die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt war, lag es im Verantwortungsbereich der Kläger als nunmehrige Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, sicherzustellen, dass sie eine solche zur Kenntnis nehmen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger aufgrund ihres Schriftwechsels mit der unteren Flurbereinigungsbehörde von einer ihr Abfindungsflurstück Nr. 34xx betreffenden Vereinbarung wussten, sodass sie damit rechnen mussten, dass diese demnächst noch in einem öffentlich bekanntzumachenden Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nachvollzogen werden würde. Weiterer Hinweise seitens der Flurbereinigungsbehörden bedurfte es nicht. Diese waren auch nicht verpflichtet, die Kläger bei Bekanntwerden der Hofübergabe auf mit ihrem Rechtsvorgänger getroffene einvernehmliche Regelungen hinzuweisen. Solche mussten die Kläger vielmehr nach [[FlurbG#15{{!}}§ 15]] FlurbG jedenfalls gegen sich gelten lassen. Es oblag ihnen, sich über den erreichten Verfahrensstand - gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht bei der unteren Flurbereinigungsbehörde - Kenntnis zu verschaffen. | ||
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{{RzF/Anmerkung}} |
Aktuelle Version vom 11. August 2021, 11:06 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.08.2018 - 7 S 1700/15 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 7 S 1700/15 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.08.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, mit dem (lediglich) eine das Widerspruchsverfahren eines Teilnehmers beendende Vereinbarung zwischen ihm und der unteren Flurbereinigungsbehörde - unter Zustimmung etwa betroffener Dritter - umgesetzt wird, kann mangels eines eigenständigen Regelungsgehalts nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger eines Drittbetroffenen. |
2. | Eine Planvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i. S. des § 55 LVwVfG. |
3. | Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann nicht eingewandt werden, dass dem Teilnehmer kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 3) zugestellt wurde. |
Aus den Gründen
Die Kläger wenden sich gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung S.
...
Die gegen den Flurbereinigungsplan des Landratsamts H. vom 11.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt sowohl für ihren Haupt- (1.) als auch ihren Hilfsantrag (2.). Unabhängig davon fehlt es an einem zulässigen Widerspruch, da die Kläger mit ihrem Widerspruch bereits nach § 59 Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen waren (3.).
1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine "Umsetzung" einer vermeintlich mit dem Teilnehmer V. am 04.04.2012 getroffenen Vereinbarung und damit eine neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Denn grundsätzlich steht keinem Teilnehmer ein Anspruch darauf zu, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305 <= RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Beschl. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65 <= RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Anders verhielte es sich dann, wenn sich die Kläger auf eine Planvereinbarung berufen könnten, in der mit ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger L. die nunmehr von ihnen beanspruchte Landabfindung vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung war jedoch seinerzeit nicht getroffen worden.
In der von den Klägern angeführten "Vereinbarung vom 04.04.2012" hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 34xx zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 <= RzF - 26 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG> u. v. 29.01.1988 - 9 C 43/86 -, = RzF - 114 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Allein deshalb, weil ihr Rechtsvorgänger der getroffenen Regelung zugestimmt hatte, war er noch nicht berechtigt, aus eigenem Recht deren "Umsetzung" zu verlangen (vgl. §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 328 Abs. 1 u. 2 BGB entspr.). Insofern können auch den Klägern als seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche auf "Umsetzung" jener Vereinbarung zustehen, und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt diese hatte.
...
2. Aber auch für eine Wiederzuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 34xx in der noch im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 vorgesehenen Lage - oder doch in einer anderen, zumindest die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung gewährleistenden Lage -, fehlt es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn es erscheint gänzlich ausgeschlossen, dass die Kläger durch den Plannachtrag, soweit sie ihn angegriffen haben, noch in eigenen Rechten verletzt sein könnten.
Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 - IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 <= RzF - 5 - zu § 15 FlurbG> zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschl. v. 29.03.2007 - 10 B 51.06 -, Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 20 <= RzF - 22 - zu § 144 FlurbG> zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung; auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 31.10.1990 - 15 K 13/89 - = RzF - 37 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG <Anm. der Schriftleitung: gemeint offenbar = RzF - 37 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG>). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O. <= RzF - 22 - zu § 144 FlurbG>). Vor diesem Hintergrund brauchte der Nachtrag 1 den Klägern auch nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert zu werden. Wollte man den Nachtrag insoweit - entgegen dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten - gleichwohl als noch selbständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfung begreifen, wären Abfindungsvereinbarungen - insbesondere solche zur Beendigung von Widerspruchsverfahren - sinnlos, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 LVwVfG indes ohne weiteres zulässig sind und in besonderem Maße der Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG). Eine solche Auslegung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. § 99 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren).
Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 <= RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten.
...
3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach § 59 Abs. 1 FlurbG öffentlich bekannt gemachten Plannachtrag aber auch deshalb nicht zulässigerweise mit der Klage weiterverfolgen, weil sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen waren (vgl. §§ 60 Abs. 1 Satz 4, § 59 Abs. 2, § 134 Abs. 1 FlurbG).
Denn im hierfür eigens vorgesehenen Anhörungstermin vom 21.07.2015 hatten die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Zu diesem Termin waren sie ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung geladen worden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die untere Flurbereinigungsbehörde andere auswärtige Teilnehmer individuell geladen haben mag. Denn aufgrund des Willkürverbots war sie nicht gehindert anders zu verfahren, wenn sie davon ausgehen durfte, dass den Teilnehmern kein Widerspruchsrecht mehr zustand, weil sie mit diesen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen hatte. Eine individuelle Ladung in diesen Fällen wäre zudem missverständlich gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann auch nicht eingewandt werden, dass jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zustellen ist, der nach § 59 Abs. 3 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden soll. Denn auch ohne Übersendung eines solchen Auszugs ist ein Teilnehmer bereits aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen (vgl. FlurbG Greifswald, Urt. v. 22.02.2011 - 9 K 15/08 - <= RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG>). Dies haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht getan, obwohl ihnen ein entsprechender Planauszug bereits unter dem 23.06.2015, zwar nicht zugestellt, jedoch übersandt worden war. Abgesehen davon bedurfte es hier einer solchen Zustellung nicht, weil die Planänderung bereits im Rahmen einer Widerspruchsverhandlung mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1962 - 1 B 142,62 -, RdL 1963, 134 <= RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG>). An ihrer Säumnis vermag schließlich auch ihr vorzeitiger "Widerspruch" vom 22.11.2014 nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970- IV C 59.69 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 2 <= RzF - 7 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG>).