Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1969 - IV B 225.68 = RdL 1970 S. 305

Aktenzeichen IV B 225.68 Entscheidung Beschluss Datum 18.11.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1970 S. 305  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch § 15 Satz 1 FlurbG wird eindeutig festgestellt, daß der Grundstücksverkehr in einem Flurbereinigungsverfahren nicht eingeschränkt ist.
2. Ein durch Beschwerdebescheid der Spruchstelle veranlaßter und von der Flurbereinigungsbehörde aufzustellender Nachtrag zum Flurbereinigungsplan hat nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung.

Aus den Gründen

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Rechtssache werfe die grundsätzliche Frage auf, ob ein Nachtrag, der das Beschwerdeverfahren endgültig abschließen solle, nach Rechtskraft des betreffenden Bescheides oder des diesen bestätigenden Urteils aufgestellt werden dürfe. Diese Frage bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht. Denn der Aufbau des Flurbereinigungsgesetzes und seine Verfahrensvorschriften ergeben ohne weiteres, daß diese Frage zu bejahen ist. Nach § 141 Abs. 2 FlurbG hat die obere Flurbereinigungsbehörde begründeten Beschwerden abzuhelfen. Dies hat die Spruchstelle durch die Maßgaben in ganz bestimmtem Umfange getan durch den nach § 141 Abs. 3 FlurbG vorgeschriebenen, mit Gründen versehenen Bescheid. Diese Maßgaben sind für die Flurbereinigungsbehörde b i n d e n d , sofern sie nicht im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgehoben werden, was hier nicht der Fall ist. Es wäre auch wenig sinnvoll, sofort nach Erlaß des Bescheides der Spruchstelle den entsprechenden Nachtrag von der Flurbereinigungsbehörde zu fordern, zumal dann, wenn der Bescheid mit seinen Maßgaben angefochten worden ist. Ein Nachtrag der Flurbereinigungsbehörde könnte in einem solchen Falle lediglich das wiederholen, was der Bescheid durch seine Maßgaben bereits angeordnet hat, denn der Nachtrag hat keine konstitutive, d.h. rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische (erklärende, beurkundende, feststellende) Wirkung. Die rein hypothetische Frage, ob etwa im vorliegenden Falle die Möglichkeit besteht, daß dieser Nachtrag von dem abweichen könnte, was die Spruchstelle angeordnet hat, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Schließlich bietet das Flurbereinigungsgesetz keine Handhabe dafür, daß Teilnehmern während des Laufes des Verfahrens untersagt werden könnte, von anderen Teilnehmern Grundstücke käuflich oder sonst zu erwerben. Vielmehr ist durch § 15 FlurbG bestimmt, daß derjenige, der ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muß. Damit ist, ohne daß auch die von den Klägerinnen insoweit aufgeworfene Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfte, eindeutig festgestellt, daß der Grundstücksverkehr durch das Flurbereinigungsverfahren nicht eingeschränkt ist.