Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31.10.1990 - 15 K 13/89

Aktenzeichen 15 K 13/89 Entscheidung Urteil Datum 31.10.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde lediglich einen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan mit Festsetzungen der Spruchstelle im Widerspruchsverfahren gegen einen früheren bestandskräftigen Nachtrag, so eröffnet dies nicht erneut die Klagemöglichkeit.

Aus den Gründen

Gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan und die Nachträge I bis III zum Flurbereinigungsplan legte der Kläger Widerspruch ein, den die Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.1983 durch Beschluß vom 12.04.1984 teilweise mit folgender Maßgabe stattgab:

"Der Widerspruchsführer erhält das Flurstück 48/1 unter Anrechnung von 49,50 Werteinheiten. Den Restanspruch von 32,74 Werteinheiten erhält er aus den Flurstücken 19/2, Flur 67, mit 32,39 Werteinheiten und 29/2, Flur 65, mit 0,35 Werteinheiten.

Zum Ausgleich für die Schlattfläche in Flurstück 34/1 erhält er 4 Werteinheiten unter Anrechnung der Mehrabfindung.

Im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen."

Gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrages III sowie des Beschlusses der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 12.04.1984 erhob der Kläger am 07.09.1984 Klage, die er mit Schriftsatz vom 03.06.1985 zurücknahm.

Am 22.06.1988 legte der Beklagte den Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan vor. Für den Besitzstand des Klägers ist im Nachtrag bestimmt:

"Zur Ausräumung seines Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan werden dem Teilnehmer S. 32,74 Werteinheiten zugewiesen, die in das Flurstück 19/2, Flur 67, in Größe von 32,39 Werteinheiten gelegt werden. Die restlichen 0,35 Werteinheiten werden in das TG-Flurstück 29/2, Flur 65, gelegt. Des weiteren werden dem Teilnehmer S. durch eine kostenlose Mehrzuteilung von 4,00 Werteinheiten geringfügige Nachteile ausgeglichen. Davon sind 1,42 Werteinheiten aus dem TG-Flurstück 29/2, Flur 65, zuzuteilen und die 2,58 Werteinheiten entsprechend der bisherigen Mehrzuteilung, für die kein Geld zu leisten ist."

Gegen den Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Durch den Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan sei der Zuschnitt seiner Abfindungsgrundstücke weiter verschlechtert worden. Dafür müsse ihm eine angemessene Entschädigung von eventuell 50 000,-- DM gezahlt werden.

Dem Begehren des Klägers steht die Bestandskraft seiner Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrages III sowie des Beschlusses der Spruchstelle vom 12.04.1984 entgegen.

Die Vorlage des Nachtrages IV zum Flurbereinigungsplan durch den Beklagten am 22.06.1988 hat dem Kläger nicht erneut die Klagemöglichkeit gegen seine Abfindung eröffnet. Mit dem Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan hat der Beklagte keine erneute Entscheidung in der Sache getroffen, sondern nur die Festsetzungen im Bescheid der Spruchstelle vom 02.08. wiederholt. Bei einer keine Regelung enthaltenden sog. wiederholenden Verfügung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist dagegen nicht zulässig.

Schließlich ist auch eine Beschwer des Klägers durch den von ihm angegriffenen Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan, der inhaltlich die Entscheidung der Spruchstelle wiederholt und keine neue Regelung enthält, nicht erkennbar und deshalb ein Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), nicht gegeben. Eine gerichtliche Überprüfung der Einwendung des Klägers gegen seine Abfindung im Rahmen des von ihm gestellten Hauptantrages kann daher nicht mehr erfolgen.