Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe sind bestimmte Förmlichkeiten zu beachten. Hierzu gehört die Vorschrift des § 59 Abs. 3 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer vor dem Anhörungstermin einen "Auszug aus dem Flurbereinigungsplan" erhalten soll. Dieser Vorschrift kommt eine besondere Bedeutung für den Rechtsschutz der Beteiligten zu. Bei dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan handelt es sich um die einzige - dem Beteiligten ausgehändigte - amtliche Unterlage, die ihm Aufschluß über seine Abfindung und ihren Wert gibt. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel, um die im Flurbereinigungsplan getroffene und mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung dem Beteiligten zu verdeutlichen. Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Teilnehmer und der Sicherstellung ihrer Rechte. Der Auszug soll nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 FlurbG dem Teilnehmer rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zugehen. Das Gesetz will somit den Betroffenen eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einräumen. Es kann daher nicht der Auffassung des Vorsitzenden des Spruchausschusses im Beschwerdebescheid gefolgt werden, daß der Auszug lediglich einem Informationszweck diene und diesem durch die Einzelbekanntgahe des Neuverteilungsplanes Genüge getan werde. Der Beteiligte soll vielmehr - unabhängig von der Erläuterung im Bekanntgabetermin - seine Abfindung an Hand des Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachprüfen können. Es soll ihm auf Grund dieser Unterlage und bei entsprechender Überlegungsfrist Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist. Die dem Sinn der Vorschrift entsprechende Handhabung ist ein Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns.
Zu Unrecht nehmen die Kläger auch an, der ihnen am 4.7.1960 zugestellte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan sei der mit der Abfindungsbeschwerde angreifbare Verwaltungsakt und erst seine Übermittlung setze die Beschwerdefrist in Lauf. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 59 Abs. 2 FlurbG ist die Beschwerde gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan und nicht gegen den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zu richten. Der Auszug selbst enthält keine rechtliche Regelung eines Einzelfalles, die das Wesen eines Verwaltungsaktes ausmacht. Das gilt auch insoweit, als der Auszug die neuen Grundstücke des Teilnehmers nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweisen muß. Der Auszug ist eine Urkunde über einen inhaltlichen Teil des Flurbereinigungsplanes. Da es sich somit nicht um einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt handelt, kann die beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sich ergebende Rechtsfolge, daß die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, nicht eintreten.
Das in
§ 59 FlurbG angeordnete Verfahren für die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes kommt nach
§ 60 Abs. 1 Satz 4
FlurbG auch für die Planänderung mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Bekanntgabe der Änderung und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu beschränken ist (
§ 60 Abs. 1 Satz 3
FlurbG). Der von einer Planänderung betroffene Teilnehmer ist hiernach hinsichtlich der Änderung ebenso wie bei der ersten Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes zu behandeln. Er soll über die vorgesehene Planänderung informiert werden und eine Überlegungsfrist erhalten. Ihm ist also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes förmlich vorzulegen und er muß auf das Beschwerderecht nach
§ 59 Abs. 2
FlurbG hingewiesen werden. Wird aber die Planänderung- wie im vorliegenden Fall - im Erörterungstermin in Anwesenheit des Betroffenen mit seiner Zustimmung vorgenommen, so kann die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 mit
§ 59 Abs. 3 Satz 2 und 3
FlurbG, nach der der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, welcher die Änderung nachweist, vorher zugestellt werden soll, nicht zum Zuge kommen. In diesem Fall, der auf einen Ausschnitt aus der Abfindung des Teilnehmers beschränkt ist und in dem einer Beschwerde abgeholfen wird, ist dem Informationszweck durch die mündliche Verhandlung ausreichend Rechnung getragen, zumal der Betroffene eine Erläuterung an Ort und Stelle verlangen kann (
§ 59 Abs. 1 Satz 2
FlurbG). Dadurch, daß er nach
§ 59 Abs. 5
FlurbG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BayAGFlurbG etwaige Beschwerden nicht nur im Erörterungstermin nach
§ 59 Abs. 2
FlurbG, sondern innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag auch schriftlich vorbringen kann, ist ihm auch eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Überlegungsfrist eingeräumt. Das vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft angewendete Verfahren steht hiernach mit dem Gesetz in Einklang. Die nach Abschluß des Verfahrens vor dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgte Übersendung des berichtigten Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan ist nicht mehr Bestandteil des Bekanntgabeverfahrens und berührt also seine Rechtmäßigkeit nicht.