Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.1024 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die im Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung geregelte Methodik der Wertermittlung der Einlageflurstücke entspricht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; darüberhinausgehende Mess- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 37 - 40 und 45 - 46) |
2. | Zur Dokumentation zu den Grundlagen der anhand von Bodenproben in der Örtlichkeit ermittelten Wertzahlen ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Ergebnisse der Bodenproben bzw. Einzelstiche in Relation zu den sog. Mustergründen unmittelbar vor Ort entweder händisch in die Feldwertermittlungskarte oder elektronisch in einen sog. PenPC eingetragen werden (vgl. Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung Nr. 5.2.6). (Rn 46) (Redaktioneller Leitsatz) |
3. | Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt den Amtsermittlungsgrundsatz in der Weise, dass das Flurbereinigungsgericht nicht in Ermittlungen einzutreten braucht, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind, da dieses nicht hinreichend konkret oder substantiiert ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert insbesondere nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle denkbaren Fehler zu überprüfen; vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden. (Rn 49) (Redaktioneller Leitsatz) |
4. | In Bayern sind gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG iVm § 33 FlurbG - abweichend von § 31 Abs. 1 FlurbG - die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft originär für die Wertermittlung zuständig. Die Verstärkung des Vorstands durch die Beiziehung auswärtiger Sachverständige nach Art. 8 Satz 2 BayAGFlurbG stellt dabei eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Wertermittlung sicher. (Rn 38) (Redaktioneller Leitsatz) |
5. | Der Erwerber eines Erbanteils tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass ein mit der Folge, dass gemäß § 15 FlurbG nunmehr nur er klagebefugt ist. (Rn 33) (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
28 Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (siehe zum Nachfolgenden bereits BayVGH, U.v. 6.12.2018 - 13 A 18.532 - RdL 2019, 219 - juris Rn. 11-15).
29 Wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtsmittel des Widerspruchs sowie der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO; siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 141 Rn. 6, 14 und § 142 Rn. 6). Dies ist vorliegend bei der Klägerin der Fall.
30 Der Ehemann der Klägerin hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Sinn von § 2032 Abs. 1 BGB zunächst wirksam Widerspruch erhoben. Da er eine Vollmacht aller Miterben nicht vorgelegt hat, wurde das Verfahren nicht für die Erbengemeinschaft, sondern - auch nach seiner Aussage - im eigenen Namen betrieben. Hierzu war er gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, wonach jeder Miterbe bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch die Leistung an alle Erben fordern kann, auch wenn den Erben die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich zusteht. Damit ist jeder Miterbe berechtigt, einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben zu verlangen. Dazu gehört auch das Recht des einzelnen Mitglieds einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in eigenem Namen einen zum Nachlass gehörenden Anspruch der Erbengemeinschaft durch Verpflichtungsklage - hier auf Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung - gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, U.v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - RdL 1998, 236 - juris <= RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; VGH BW, U.v. 3.11.2015 - 7 S 804/13 - n.v. <= RzF - 123 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; siehe zum Ganzen: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 9 m.w.N.).
31 Auch wenn der Ehemann der Klägerin somit zunächst wirksam im eigenen Namen Rechtsmittel erheben konnte, hat sich die Sachlage jedoch mit der Übertragung des Anteils an der Erbengemeinschaft an die Klägerin geändert. Diese ist nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition ihres Ehemanns eingetreten und befugt, den Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen. In diesem Fall muss sie gemäß § 15 FlurbG das bis zur Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns ist die Klägerin nun Teilnehmerin des Verfahrens geworden mit der Folge, dass sie die Rechtsmittel des Rechtsvorgängers weiterverfolgen kann und jener hierfür die Rechtsmittelbefugnis verliert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 - V B 82.74 - Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 3 - juris Rn. 10 <= RzF - 8 - zu § 15 FlurbG>; BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 13 A 14.2106 - RdL 2016, 14 - juris Rn. 22; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 14 m.w.N.; siehe allgemein zum Widerspruchsverfahren AVLE 4, abgedruckt unter II.7 bei Linke/Mayr, 2012, AGFlurbG).
32 Insoweit bedarf es aber einer Differenzierung zwischen der Rechtsstellung als Erbe und der vermögensrechtlichen Rechtsposition. Ein den Erbteil veräußernder Kläger bleibt nämlich grundsätzlich trotz der Verfügung über seinen Anteil gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB "formell" Miterbe. Diese Position als Miterbe ist und bleibt untrennbar mit seiner Person verknüpft. Der Anteilserwerber tritt danach anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. Erbe kann nämlich nur werden, wer kraft Todesfall aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (vgl. OLG München, U.v. 5.7.2010 - 21 U 1843/10 - ErbR 2011, 25 - juris Rn. 22 unter Berufung auf BGH, U.v. 22.4.1971 - III ZR 46/68 - NJW 1971, 1264 - juris).
33 In die vermögensrechtliche Stellung ihres Ehemanns am Nachlass ist jedoch die Klägerin als Erwerberin eingetreten (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2033 Rn. 6 f.) mit der Folge, dass sie gemäß § 15 FlurbG nunmehr klagebefugt ist. Als Rechtsvorgänger gilt der Ehemann der Klägerin vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung ab nicht mehr als Beteiligter und das Gericht kann die diesbezüglichen Klagebegehren nicht weiter würdigen (BayVGH, U.v. 14.10.1964 - 141 VII 61 - RzF 13 zu § 141 I <= RzF - 13 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG>). Teilnehmer sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG nur die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Eigene Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzt der Ehemann der Klägerin unstreitig nicht; seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, die mit einer Einlagefläche von 27,7699 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens G. ist, hat der Ehemann an die Klägerin übertragen. Diese hat auf Nachfrage mit Schreiben vom 4. November 2017 zunächst mitgeteilt, sie sei nicht Miterbin. Letztendlich führte die Klägerin das Verfahren jedoch nach ihrer Eintragung im Grundbuch fort, indem sie eine Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 vorlegte, in der sie ihren Ehemann zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hatte. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsmittel ihres Ehemanns weiter verfolgt. Sie ist nunmehr anstelle des Ehemanns Teilnehmerin des Verfahrens. In der Folge ist der Ehemann als Teilnehmer gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG ausgeschieden und nicht mehr klagebefugt.
36 a) In formeller Hinsicht ist die Wertermittlung vorliegend verfahrensfehlerfrei erfolgt.
37 aa) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Vorstand selbst - verstärkt durch weitere Sachverständige - bei der Wertermittlung tätig geworden ist.
38 Gemäß Art. 8 Satz 1 AGFlurbG obliegt die Wertermittlung dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Dieser hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom ALE nach Anhörung des Vorstands aus einer vom ALE im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden (Art. 8 Satz 2 AGFlurbG). Die Sachverständigen dürfen gemäß Art. 8 Satz 3 AGFlurbG nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören.
39 Diese gesetzlichen Vorgaben sind vorliegend gewahrt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind in Bayern gemäß Art. 8 Satz 1 AGFlurbG - abweichend von § 31 Abs. 1 FlurbG - die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft originär für die Wertermittlung zuständig. Diese Abweichung ist von § 33 FlurbG gedeckt. Denn die Besonderheiten des zu bereinigenden Gebiets sind ortsansässigen Beteiligten besser bekannt als ortsfremden Sachverständigen; dies ist ein Gesichtspunkt, der, wie die Erfahrung zeigt, regelmäßig eine sichere und genaue Durchführung der Wertermittlung ermöglicht (BVerwG, B.v. 4.7.1961 - I B 46.61 - RzF 1 zu § 33 FlurbG <= RzF - 1 - zu § 33 FlurbG>; Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 8 Rn. 2). Laut Qualitätsmanagementsystem der Verwaltung für Ländliche Entwicklung (QM) 5.2.6 gilt zudem, dass im Rahmen der Wertermittlung darauf zu achten ist, dass Vorstandsmitglieder ihre eigenen Flächen nicht mitbewerten.
40 Hier hat sich der Vorstand der Beklagten bei der Wertermittlung gemäß Art. 8 Satz 2 AGFlurbG durch drei auswärtige landwirtschaftliche Sachverständige verstärkt, die das ALE auf Vorschlag des Vorstands der Beklagten mit Verfügung vom 24. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 148) bestellt hat. Durch die Sachverständigen soll gerade eine objektive Ausrichtung der Wertermittlung gewährleistet werden; durch deren Objektivität können unvertretbare örtliche Gruppenbestrebungen unterbunden werden. Die Beiziehung der auswärtigen Sachverständigen stellt somit eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Wertermittlung sicher (BVerwG, B.v. 4.7.1961 - I B 46.61 - RzF 1 zu § 33 FlurbG <= RzF - 1 - zu § 33 FlurbG>; Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 8 Rn. 3).
41 bb) Auch gegen die Methodik der Wertermittlung ist vorliegend nichts zu erinnern.
42 Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Wertermittlung. Es legt die unabdingbaren und der Disposition der Behörde entzogenen Voraussetzungen fest, die für die Beurteilung der Grundstücke der Teilnehmer nach Wertgesichtspunkten bestimmend sein sollen, schreibt jedoch für die Durchführung keine bestimmte technische Methode vor. Insoweit besteht innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie der Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften ein Beurteilungsspielraum. Gleichwohl hat die Behörde von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung von Grundstücken auszugehen. Darüber hinaus muss die angewandte Methode rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 21.2.2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 5; OVG RhPf, U.v. 10.4.2019 - 9 C 10748/18 - RdL 2019, 329 - juris Rn. 20; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6).
43 Gemäß § 27 FlurbG hat die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (§ 28 Abs. 1 FlurbG). In Bayern ist die Durchführung der Wertermittlung nach § 33 FlurbG, Art. 10 AGFlurbG im QM (siehe hierzu Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 10 Rn. 3 f.) geregelt. Danach erfolgt die Ermittlung der Wertzahlen in der Örtlichkeit anhand von Bodenproben, die im Regelfall mit dem Bohrstock im Abstand von ca. 30 m gezogen werden (QM 5.2.6 Wertermittlung - Durchführung). Der Bodenwert wird dem QM zufolge durch die natürliche und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Kulturbodens bestimmt, die vor allem in der Bodenbeschaffenheit begründet ist. Er ist also abhängig von den chemisch-biologischen Eigenschaften und der physikalischen Beschaffenheit der Bodenbestandteile. Entscheidend für ihn sind Aufbau und Ausbildung des Bodenprofils, die Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens und sein Verhältnis zum Bodenskelett, Aufbau und Zusammensetzung von Krume, Unterboden und Untergrund, Kalk- und Humusgehalt, Konkretionen und Ausscheidungen, die Durchlüftung und Bearbeitbarkeit des Bodens, sein Verhalten zum Wasser und schließlich seine Eignung zu bestimmten Sonderkulturen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.4.2014 - 13 S 14.358 u.a. - RdL 2014, 192 - juris Rn. 25 <A.d.R.: = RzF - 23 - zu § 27 FlurbG Rn 25>).
44 Nach diesen Grundsätzen wird die Ertragsfähigkeit festgestellt, indem die Ertragsunterschiede berücksichtigt werden, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind. Daneben umfasst die Wertermittlung, soweit erforderlich, Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. (Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1988, Die Wertermittlung in der Flurbereinigung - Leitfaden für Vorstandsmitglieder, S. W/33). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Bestimmung des pH-Werts bei der Wertermittlung nicht erfolgt und zum anderen, dass es ohne Bedeutung ist, welche Person die Flächen konkret bewirtschaftet. Maßgebend ist vielmehr der objektive Wert, also der Wert, den ein Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich nutzt. Ermittelt wird gemäß § 27 FlurbG ein relativer (Tausch-)Wert und es kommt nicht auf die absoluten in Geld ausgedrückten Werte an (BVerwG, U.v. 14.2.1963 - I C 56.61 - RzF 4 zu § 27 FlurbG <= RzF - 4 - zu § 27 FlurbG>; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 4; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.4.2014 - 13 S 14.358 u.a. - RdL 2014, 192 - juris Rn. 26 <A.d.R.: = RzF - 23 - zu § 27 FlurbG Rn 26>).
45 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die im vorliegenden Fall angewandte Methodik der Wertermittlung und der beschlossene Wertermittlungsrahmen mit seinen Zu- und Abschlägen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst am 22./23. März 2010 die sog. Mustergründe aufgestellt; dies erfolgte gemeinsam für das vorliegende Verfahren G. und das Parallelverfahren R. (Widerspruchsakt, S. 173-175). Die sog. Mustergründe werden zu Beginn des Wertermittlungsverfahrens als Richtschnur und Vergleichsmaßstab im Sinn von § 27 Satz 2 FlurbG festgelegt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2014 - 13 A 13.1852 - juris Rn. 17). In der Zeit vom 22. bis 31. März 2010 hat der Vorstand der Beklagten - verstärkt durch die drei landwirtschaftlichen Sachverständigen - sodann die Ermittlung der Bodenwerte der Einlageflurstücke vorgenommen. In seiner Sitzung vom 29. März 2010 beschloss der Vorstand der Beklagten die Grundsätze der Wertermittlung (Widerspruchsakt, S. 153-167). Zwar fanden vorliegend somit die Aufstellung der Mustergründe und die Einwertung der Einlageflurstücke überwiegend zu einem Zeitpunkt statt, als die Grundsätze der Wertermittlung formal noch nicht durch den Vorstand gebilligt waren. Dies ist jedoch hier deshalb unschädlich, weil ein enger zeitlicher Zusammenhang von nur wenigen Tagen gegeben ist und bei der Einwertung der Einlageflurstücke ein objektiver Bewertungsmaßstab in Form der sog. Mustergründe vorlag (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2011 - 13 A 10.2193 - RdL 2012, 43 - juris Rn. 24-26 <A.d.R.: = RzF - 20 - zu § 27 FlurbG Rn 24-26>). Auch dass vorliegend die Sachverständigen durch das ALE mit Verfügung vom 24. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 148) - und damit erst unmittelbar nach der Aufstellung der Mustergründe am 22./23. März 2010 - bestellt worden sind, ist zwar formal fehlerhaft, führt jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens der Wertermittlung. Grund hierfür ist, dass die Mitwirkung eben dieser drei Sachverständigen bei der Aufstellung der sog. Mustergründe, die bereits im Beschluss der Beklagten vom 22. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 146) angelegt war, durch die Bestellungsverfügung des ALE vom 24. März 2010 mit Rückwirkung genehmigt worden ist. Ausweislich Nr. 1.3 des Beschlusses der Beklagten vom 29. März 2010 (Widerspruchsakte, S. 154) waren die in der Liste für landwirtschaftliche Sachverständige beim ALE eingetragenen Sachverständigen zudem bereits früher durch Handschlag verpflichtet worden.
46 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte keine weitere Dokumentation zu den Grundlagen der anhand von Bodenproben in der Örtlichkeit ermittelten Wertzahlen vorgenommen hat. Vielmehr ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Ergebnisse der Bodenproben bzw. Einzelstiche in Relation zu den sog. Mustergründen unmittelbar vor Ort entweder händisch in die Feldwertermittlungskarte oder elektronisch in einen sog. PenPC eingetragen werden (vgl. QM Nr. 5.2.6). Darüberhinausgehende Einzelmessungen - etwa der Bodenfeuchte oder des Lichteinfalls - sind in diesem Zusammenhang nicht geboten und somit auch nicht zu dokumentieren. Soweit es den klägerseitig angeführten pH-Wert betrifft, so ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser für die Wertermittlung nicht von Relevanz ist (BayVGH, B.v. 1.4.2014 - 13 S 14.358 u.a. - RdL 2014, 192 - juris Rn. 26 <A.d.R.: = RzF - 23 - zu § 27 FlurbG Rn 26>). Soweit es etwaige (besondere) Ab- oder Zuschläge etwa für Staunässe oder waldbedingte Schattenwirkung angeht (siehe hierzu Nr. 2.2 und 2.4 der Grundsätze der Wertermittlung), so sind diese - wie vorliegend geschehen - durch den erweiterten Vorstand bei der Wertermittlung vor Ort festzulegen und in die Feldwertermittlungskarte bzw. in den PenPC einzutragen (vgl. QM Nr. 5.2.6). Die so ermittelten Wertzahlen auf der Feldwertermittlungskarte, die die Grundlage für die nachfolgende "zusammengezogene" Wertermittlung bilden, stellen - entgegen der Auffassung der Klägerseite - hinreichend objektiv überprüfbare Werte dar und genügen den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
Anmerkung
Zur Wertermittlung als Obliegenheit des Vorstands der TG siehe auch § 5 SAAGFlurbG und § 7 BbgLEG.