Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.1961 - I B 46.61
Aktenzeichen | I B 46.61 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.07.1961 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Schätzungsverfahren nach Art. 16 ff. des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG - in Bayern steht in Einklang mit dem Flurbereinigungsgesetz. |
Aus den Gründen
Nach § 33 FlurbG können die Länder die Vornahme der Schätzung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Schätzungsergebnisse abweichend vom Flurbereinigungsgesetz regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Vorschrift auch zu einer abweichenden Regelung hinsichtlich der "Vornahme der Schätzung" ermächtigt, war Bayern nicht gehindert, die Schätzung dem Vorstand der Teilnehmergemeimeinschaft zu übertragen.
Mit dem Vortrag, durch die Übertragung der Schätzung auf den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sei "gröblichen Benachteiligungen Tür und Tor geöffnet", und die Mehrheit des Vorstands sei in der Lage, durch gegenseitige Absprachen die Schätzung ihrer Grundstücke rechtswidrig zu beeinflussen, will die Klägerin offenbar dartun, das Verfahren verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Die Übertragung der Schätzung auf den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft entspricht der früheren bayerischen Rechtsübung und wird von der Überlegung getragen, daß die Besonderheiten des zu bereinigenden Gebiets ortsansässigen Beteiligten besser bekannt sind als ortsfremden Schätzern, ein Gesichtspunkt, der, wie die Erfahrung zeigt, regelmäßig eine sichere und genaue Durchführung der Schätzung ermöglicht. Andererseits wird durch die Beiziehung von zwei Schätzern, die nicht Beteiligte des Verfahrens sein dürfen, und durch die Bestellung eines technischen Beamten des höheren Flurbereinigungsdienstes zum Vorsitzenden des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (Art. 7 Abs. 1 AGFlurbG) eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Schätzung sichergestellt.