Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.1980 - 5 B 113.78
Aktenzeichen | 5 B 113.78 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.02.1980 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für das Flurbereinigungsgericht besteht nach § 143 FlurbG keine über den Amtsermittlungsgrundsatz hinausgehende Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts. |
Aus den Gründen
Die unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Sachaufklärung erhobene Rüge, daß nach § 143 FlurbG für das Flurbereinigungsgericht eine über den Amtsermittlungsgrundsatz hinausgehende Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts bestehe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das in § 143 FlurbG geregelte Verfahren zur Klärung des Sachverhalts und Vorbereitung der Entscheidung entspricht im wesentlichen den Vorschriften der §§ 86, 87 VwGO. Die in § 143 FlurbG vorgesehenen, nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zulässigen Ermittlungsmodalitäten tragen lediglich der erweiterten Rechtsgestaltungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 144, § 146 FlurbG Rechnung, nötigen jedoch nicht zu weitergehenden Ermittlungen, als zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlich ist. Soweit nach § 143 FlurbG der Vorsitzende, und nicht das Gericht, die Ermittlungen und Verhandlungen vornimmt und dieser befugt ist, zu seiner Entlastung die mit dieser Aufgabe zusammenhängenden Aufträge zu erteilen, dienen die darauf beruhenden Erhebungen, Verhandlungen, Vorschläge und gutachtlichen Äußerungen lediglich als Unterlagen für die Meinungsbildung des Flurbereinigungsgerichts, das nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Auch unter Berücksichtigung der in § 143 FlurbG vorgesehenen Ermittlungsmodalitäten braucht die Beweiserhebung des Flurbereinigungsgerichts nach Maßgabe der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO sich nur auf solche Tatsachen zu erstrecken, die noch nicht als feststehend angesehen werden können und die - weil nach der Überzeugung des Tatsachengerichts für die Entscheidung erheblich - noch festgestellt werden müssen.