Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 01.10.2019 - 7 S 2329/19 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 7 S 2329/19 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 01.10.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine unmittelbare Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung (vgl. § 137 Abs. 1 FlurbG, §§ 13, 11 VwVG) beim Flurbereinigungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. § 141 Abs. 1 FlurbG). (Redaktioneller Leitsatz) |
2. | Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können für die Begründung auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden. (Redaktioneller Leitsatz) |
3. | Es begegnet angesichts des einer vorläufigen Besitzeinweisung immanenten besonderen Vollzugsinteresses keinen Bedenken, dass die Gründe für die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen und die angeführten Dringlichkeitsgründe für die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Grundverfügungen im Wesentlichen übereinstimmen. (Redaktioneller Leitsatz) |
4. | Die endgültigen Nachweise und Verhältnisse gemäß § 65 FlurbG müssen noch nicht unanfechtbar und auch noch nicht gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt sein. (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Wirkungen der vom Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - angeordneten und für sofort vollziehbar erklärten vorläufigen Besitzeinweisung vom xx.xx.2017 und der hierzu ergangenen, ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Überleitungsbestimmungen vom gleichen Tage sowie einer unter dem xx.xx.2019 ausgesprochenen "Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung".
Die Antragsteller sind ... Teilnehmer des am xx.xx.2005 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens XXXX im Landkreis XXXX. Sie bringen vier bzw. drei Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 1,9251 ha (= 77,26 WE) bzw. 2,7093 ha (= 100,28 WE) ins Verfahren ein, die sie zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten.
Mit "Feststellungsbeschluss" vom xx.xx.2008 stellte das Landratsamt XXXX XXXX - Geschäftsbereich Flurneuordnung und Landentwicklung (Flurbereinigungsbehörde) - die Ergebnisse der Wertermittlung der in das Flurneuordnungsverfahren eingebrachten Grundstücke mit dem aus der Bodenwertkarte ersichtlichen Inhalt fest. Dieser Beschluss wurde aufgrund eines Widerspruchs mit "Änderungsbeschluss" vom xx.xx.2008 geändert.
Mit Plangenehmigung vom xx.xx.2009 genehmigte das Landratsamt XXXXXXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Gegenstand der Genehmigung sind die in den Planunterlagen dargestellten und beschriebenen gemeinschaftlichen sowie öffentlichen Anlagen bzw. Maßnahmen, u. a. auch "Flächen für den Grünlandumbruch mit Ersatzflächen nach SchalVO".
Unter dem xx.xx.2016 erließ das Landratsamt XXXX - untere Wasserbehörde - darüber hinaus eine Allgemeinverfügung, der zufolge als Ausgleich für die vorgesehene Umwandlung von Grünland zu Acker näher bezeichnete Grundstücke oder Grundstücksteile - u. a. die nunmehr vorläufig den Antragstellern zugewiesenen Flurstücke im Gewann "XXXX" - im Wirtschaftsjahr 2017/2018 in Grünland umzuwandeln seien.
Am xx.xx.2017 wurde den Antragstellern anhand der Besitzstandskarten (Alter und Neuer Bestand), dem Blockverzeichnis, der Gliederung der zugeteilten Blockteile, der Gliederung des Anspruchs und der Bodenwertkarte die unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Landabzugs vorgesehene Abfindung (2,09 ha = 75,79 WE bzw. 2,62 ha = 98,38 WE) erläutert.
Die Antragsteller verweigerten ihre Zustimmung zu der vorgesehenen Abfindung, weil sie vor allem mit der nur teilweisen Zuteilung in Block 3005 (Gewann "XXXX") - zumal von Nord nach Süd - nicht einverstanden waren. Sie wünschten ihre Gesamtabfindung in diesem ortsnäheren und damit aus ihrer Sicht höherwertigen Block.
Das Landratsamt XXXX eröffnete den Antragstellern dann am xx.xx.2017 ihre im Block 3027 (Gewann "XXXX") teilweise geänderte Zuteilung, mit der nun beide Antragsteller wertgleich abgefunden werden sollten (ein Flurstück = 2,0119 ha = 75,79 WE und drei Flurstücke = 2,6962 ha = 98,38 WE).
Am xx.xx.2017 ordnete das Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - zum xx.xx.2017 für das gesamte Flurbereinigungsgebiet die vorläufige Besitzeinweisung an. Hierzu ergingen Überleitungsbestimmungen vom gleichen Tage, in denen insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Flurstücke geregelt wurde. Unter Nr. 2.2.6 wurde darauf hingewiesen, dass durch die vorläufige Besitzeinweisung die Nutzungsarten (Acker, Grünland) zum Teil neu festgelegt worden seien; die entsprechende Nutzungsart sei in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung dargestellt. Die Grundstücke seien von den Teilnehmern selbst in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Im Übrigen gälten die Beschränkungen des § 27a LLG für Dauergrünland und außerdem die Beschränkungen nach den Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung SchALVO vom 20.02.2001). Die Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke in Wasserschutzgebieten dürfe vom jeweiligen neuen Besitzer bzw. Bewirtschafter nur entsprechend der Festlegung im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgen. Die Grundstücke seien vom jeweiligen Empfänger entsprechend der Darstellung in der Karte und den Festsetzungen im Vordruck "Dauergrünland" in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Für Umwandlungen von Acker zu Grünland gelte, dass die Umwandlung bzw. Ansaat schnellstmöglich im Herbst 2017, ansonsten im darauffolgenden Frühjahr 2018 zu erfolgen habe. Für eine notwendig werdende Grünlandeinsaat auf den neu ausgewiesenen Grünlandflächen werde das Saatgut von der Teilnehmergemeinschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werde jedem künftigen Bewirtschafter bei einer Einsaatfläche von über 50 ar für den übersteigenden Teil ein pauschaler Entschädigungsbetrag von 150 EUR/ha für vorbereitende Bodenbearbeitung, Einsaat und Ertragsausfall gewährt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde jeweils damit begründet, dass durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligte und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstünden. Durch den Bau von Wegen und Wassergräben seien viele der eingebrachten bzw. alten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden könne.
Sowohl gegen die vorläufige Besitzeinweisung als auch gegen die Überleitungsbestimmungen, die in XXXX jeweils am xx.xx.2017 im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht worden waren, legten die Antragsteller mit gesonderten Anwaltsschreiben vom 08.08.2017 Widerspruch ein.
...
Ihre Widersprüche ließen sie am 12.10.2017 damit begründen, dass die "Vorlage der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bestritten" werde. Das derzeitige Verhältnis der Abfindung zum Eingebrachten sei "nicht adäquat". Auch seien sie als Ehepaar nicht im selben Zuteilungsblock "eingegrenzt" worden, obwohl sie darum ersucht hätten, ihre Gesamtfläche im Block 3005 unterzubringen, was unschwer möglich gewesen wäre. Die Flurstücke Nrn. xxx und xxx wiesen anders als das Flurstück Nr. xxx "erhebliche Einschränkungen und (eine) Abwertung (insbesondere durch ein Feldgehölz) aus". Im Blockteilverzeichnis seien Nutzungsart und Werteinheiten nicht durchweg angegeben. Im westlichen Bereich der Zuteilung in Block 3027 habe sich "vorgängig ein Steinbruch" befunden. Dort hätten massive Einträge von Bauschutt und Altlasten stattgefunden. Die dortige "Steingrube" sei offensichtlich mit Bauschutt verfüllt und nur oberflächlich und schlecht abgedeckt worden, sodass bei "ackertechnischer" Nutzung fortlaufend "ausackernde" Bruchstücke von Bauschutt austräten und entsorgt werden müssten. Insofern sei jedenfalls eine "ackertechnische" Nutzung massiv eingeschränkt. Hierfür seien auch keine Abschläge vorgenommen worden. Von einer Wertgleichheit könne danach nicht gesprochen werden, zumal die Flurstücke "merkwürdig gebildet" seien. "Analog" seien auch die Überleitungsbestimmungen rechtswidrig.
Aufgrund eines Ortstermins am xx.xx.2018 wurde hinsichtlich der Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung die Regelung getroffen, dass von Seiten der unteren Flurbereinigungsbehörde nicht bestritten werde, dass der Boden in den Flurstücken Nrn. xxx, xxx und xxx Anteile von Bauschutt enthalte, eine vorübergehende Bewirtschaftung jedoch gleichwohl zumutbar sei. Insofern wurde zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart, dass die Widersprüche bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ruhen sollten. Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Zuteilung erforderlich sei, werde von Amts wegen geprüft.
Mit Schreiben vom xx.xx.2018 wies das Landratsamt die Antragsteller darauf hin, dass ungeachtet der getroffenen Regelung die Festsetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten und umzusetzen seien. Insbesondere müssten die zugeteilten Nutzungsarten beachtet werden. Konkret müssten das Flurstück Nr. xxx und der nördliche Teil des Flurstücks Nr. xxx als Grünland angelegt werden. Da die Grundstücke mit Bauschutt belastet seien, werde eine Einsaat mit Grünlandsaatgut im aktuellen Zustand nicht für sinnvoll gehalten. Die geschlossene Grasnarbe würde jede künftige Maßnahme zur Verbesserung des Grundstückszustands zumindest erschweren. Deshalb sei beabsichtigt, das Grundstück soweit möglich von den Bauschuttbrocken zu befreien. Insbesondere wolle man die Betonbrocken und, falls vorhanden, weitere Eternitscherben ablesen. Die Ziegelbrocken könnten demgegenüber im Grundstück verbleiben, da sie sich im Lauf der Zeit zersetzten und weder umweltgefährdend noch bei der Bewirtschaftung hinderlich seien. Eine weitere Ackernutzung bis zur endgültigen Entscheidung über den Flurbereinigungsplan sei aus Gründen des Grundwasserschutzes nicht möglich.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2019 beantragten die Antragsteller die Vollziehung auszusetzen, soweit ihrem Pächter die (Grünland-)Einsaat im Wege der Ersatzvornahme angedroht worden war. Ein besonderes Interesse am Sofortvollzug sei nicht erkennbar. Es sei ihnen nicht zuzumuten, Teile der Grundstücke einzusäen, weil so der rechtswidrige Zustand der vorläufigen Besitzeinweisung, die angesichts der vorhandenen Bauschutteinlagerungen sicherlich nicht wertgleich sei, ,,festgeschrieben" würde. Bei entsprechender Einsaat und Wiesennutzung sei die Beweisführung zu den Altlasten erheblich eingeschränkt bzw. sei der Bauschutt durch Überwuchs nicht mehr erkennbar. Auch drohten durch die Steine erhebliche Schäden bei der Bewirtschaftung, etwa beim Einsatz von Kreiselmähern. Bei einer Nutzung als Ackerland könnten zumindest solche Kollateralschäden minimiert werden, da bei Pflügen und Mähdreschen kein direkter Zugriff auf die Bodennarbe bzw. eine Beschädigung von Geräten zu erwarten sei. Auch seien sie nicht bereit "gegenständlich auf die vollständige Beweissicherung zu verzichten". Es sei auch nur ein geringer Flächenanteil betroffen, der weiter ackerbaulich genutzt werden könne. Sie seien nicht bereit, den massiven Verlust an Ackerland hinzunehmen.
Das Landratsamt XXXX wies mit Schreiben vom 31.01.2019 darauf hin, dass im Altlastenkataster nichts verzeichnet sei; von Asbesteinlagerungen könne derzeit nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil zwei Eternitscherben von je 7 cm x 4 cm gefunden worden seien. Die Grundstücke besäßen wie fast alle anderen Grundstücke der Gemarkung einen sehr steinhaltigen Boden. Aufgrund der hohen Dichte an Kalksteinbrocken führten die vergleichsweise wenigen Betonbrocken zu keiner entscheidenden Verschlechterung. Mit der beabsichtigten Entfernung aller sichtbaren Beton-brocken solle ja gerade eine mögliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung verhindert werden. Wertmäßig hätten sie keineswegs zu wenig Ackerland erhalten. Das besondere Interesse am Sofortvollzug könne schließlich damit begründet werden, dass ein gesetzliches Grünlandumbruchverbot bestehe. Zwar dürften in Flurneuordnungs-verfahren Änderungen der Nutzungsarten geplant und umgesetzt werden, das Acker-/Grünlandverhältnis müsse jedoch unverändert gewährleistet sein. Zudem würde eine dauernde Ackernutzung der als Grünland zugewiesenen Grundstücksteile zu einer ungerechtfertigten Begünstigung gegenüber allen anderen Teilnehmern führen. Sollte der Boden tatsächlich erneut begutachtet werden müssen, könnte die Grasnarbe nochmals umgebrochen werden.
Die Antragsteller hielten an ihrer Auffassung fest, dass keine wertgleiche Abfindung vorliege, zumal der dem Antragsteller zu 1 zugeteilte Acker (auf dem südlichen Teil des Flurstück Nr. xxx) im Auslaufbereich "einer Sumpflandschaft ähnele".
Mit Schreiben vom 25.07.2019 forderte das Landratsamt XXXX die Antragsteller auf, die Grünlandeinsaat nunmehr bis spätestens 15.10.2019 vorzunehmen. Vor der Grünlandeinsaat könnten die sich im Grundstück befindlichen Betonbrocken und ggf. vorhandenen Eternitscheiben abgesammelt und zur Beweissicherung verwahrt werden. Die Kosten für das Ablesen würden ihnen vollumfänglich erstattet werden. Sollten sie die Grünlandeinsaat nicht bis zum genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, sähe man sich gezwungen ein Zwangsgeld festzusetzen.
Am 30.08. 2019 haben die Antragsteller beim beschließenden Flurbereinigungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz "gegen die vorläufige Besitzeinweisung" und die "Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung" nachgesucht. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Die Begründung des Sofortvollzugs vermöge die Anordnung eines sofortigen Grünlandeinsaatgebots nicht zu tragen. Ihr "Widerspruch" richte sich gegen die insoweit getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie sähen ihre Chancen auf Beweissicherung bei durchgeführter Grünlandeinsaat erheblich geschmälert, weil sie wiederum gegen das Grünlandumwandlungsverbot verstoßen müssten, sollte die Grasnarbe zum Nachweis von Asbest- und Bauschuttverunreinigungen nochmals geöffnet werden müssen. Eigentlich hätten sie die Flurstücke weiterhin ackerbaulich nutzen wollen, was ohne Inkaufnahme von Gesundheitsgefahren jedoch ebenso wenig möglich sei. Darüber hinaus beabsichtigten sie die Zuweisung anderer Grundstücke zu erwirken. Mit Asbest verunreinigte Grundstücke stellten keine wertgleiche Abfindung dar. Der Zustand müsse insofern hinreichend geklärt sein. Im derzeitigen Zustand erscheine jegliche Bewirtschaftung unmöglich. Sie seien überdies Schadensersatzansprüchen ihres Pächters ausgesetzt. Die Begründung des Sofortvollzugs lasse auch nicht erkennen, warum nun gerade aus der ihnen zugeteilten Ackerfläche dringend eine Wiesenfläche entstehen solle. Ggf. hätte ihnen ja schon eine vorhandene Grünlandfläche zugewiesen werden können. Offenbar solle ihnen die Beweissicherung erschwert werden. Was sie bei einem Umpflügen der Oberfläche erwarte, könne derzeit niemand sagen. Daneben stünden Teile der Flurstücke unter Wasser, sodass auch sie nicht effektiv bewirtschaftet werden könnten. Mit der Zwangsgeldandrohung stehe eine "massive Zwangsmaßnahme" im Raum, obwohl das Ruhen des Widerspruchsverfahrens vereinbart worden sei.
Der Antragsgegner ist den Anträgen mit Schriftsatz vom 16.09.2019 entgegengetreten; auf diesen haben die Antragsteller unter dem 30.09.2019 erwidern lassen. Wegen des jeweiligen Vorbringens wird auf die beiden Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die Anträge sind, soweit sie auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung und (der Sache nach) auch ihrer Widersprüche gegen die gleichzeitig ergangenen Überleitungsbestimmungen gerichtet sind, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Anträge dagegen darauf gerichtet sind, "die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung vom xx.x.2019 aufzuheben", womit im Rahmen ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens eine Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG) gemeint sein dürfte, sind sie jedoch unzulässig, da es jedenfalls an einem Widerspruch fehlt, dem eine aufschiebende Wirkung beigelegt werden könnte. Eine unmittelbare Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung (vgl. § 137 Abs. 1 FlurbG, §§ 13, 11 VwVG) beim Flurbereinigungsgericht, sollte eine solche in dem Schreiben vom xx.xx.2019 zu sehen sein, kommt im Übrigen nicht in Betracht (vgl. § 141 Abs. 1 FlurbG).
2. Soweit die Anträge danach zulässig sind, sind sie nicht begründet:
a) Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat zunächst nicht schon aus formellen Gründen Erfolg. Denn die vom Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der hierzu ergangenen Überleitungsbestimmungen sind jeweils mit einer noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (vgl. Ziff. 3.2 bzw. Ziff. 5).
Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen gerade der Antragsteller bedurfte es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Eine entsprechende Abwägung ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018 - 7 S 2409/18 und 7 S 2342/18 <= RzF - 52 - zu § 65 FlurbG>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBI. 2012, 1506, m. w. N.; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, NordÖR 1999, 374). Auch begegnet es angesichts des einer vorläufigen Besitzeinweisung immanenten besonderen Vollzugsinteresses keinen Bedenken, dass die Gründe für die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen und die angeführten Dringlichkeitsgründe für die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Grundverfügungen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 13 AS 14.717 -, juris <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG wiedergegeben>; Nds.OVG, Beschl. v. 26.02.2009 - 15 MF 06/09 -, = RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 26.08.2008 - 15 MF 15/08 - = RzF - 40 - zu § 65 FlurbG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die zusätzliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung ohnehin keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 1068/80 -= RzF - 20 - zu § 65 FlurbG) und sich die Begründung nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzen muss (vgl. auch hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014, a.a.O., juris Rn. 19; zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018, a.a.O.).
Danach sind die schriftlichen Begründungen der Anordnung des Sofortvollzugs der vorläufigen Besitzeinweisung sowie der hierzu getroffenen Überleitungsbestimmungen nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat hier auf erhebliche Nachteile infolge eines längeren Aufschubs des Besitzübergangs für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft abgestellt. Hierzu hat es darauf verwiesen, dass durch den Bau von Wegen und Wassergräben viele der eingebrachten bzw. alten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien. Dass die Sofortvollzugsbegründung für die vorläufige Besitzeinweisung einerseits und die Überleitungsbestimmungen andererseits wörtlich übereinstimmen, ist dem Umstand geschuldet, dass beide auf einander bezogen sind; denn der Besitzübergang soll nicht irgendwie, sondern entsprechend den hierzu ergangenen Überleitungsbestimmungen erfolgen, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand so herbeizuführen, wie er sich aus der geplanten Flurneuordnung, insbesondere aus dem - hier bereits genehmigten - Wege- und Gewässerplan ergibt.
b) Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr hat das Gericht festzustellen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Neben der Prüfung, ob überhaupt ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (1) sind in der dann zu treffenden Abwägungsentscheidung auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs, hier der von den Antragstellern gegen die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen erhobenen Widersprüche vom 08.08.2017, einzubeziehen, über die hier noch nicht entschieden ist. Hiernach überwiegt bei offensichtlichen Erfolgsaussichten in aller Regel das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Umgekehrt ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel als unbegründet abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf sich bei summarischer Prüfung, wie sie dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß ist, als kaum erfolgversprechend erweist (2). So verhält es sich hier.
(1) Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor und zwar auch im Hinblick auf die von den Antragstellern beanstandete Überführung der ihnen zugewiesenen Ackerflächen in Grünland. Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass nach der Entflechtung der im alten Bestand vorhandenen kleinteilig verzahnten Acker- und Grünlandnutzungen - durch Umbruch von Grünlandflächen und im Gegenzug durch Neuansaat von Grünlandflächen an anderer Stelle - aufgrund der Belegenheit der Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet, das seit dem 01.01.2018 sogar als "Nitratproblemgebiet" eingestuft ist, das bisherige Verhältnis der Nutzungsarten Ackerland/Grünland beibehalten werden muss, um die Nitratausträge in das Grundwasser zu minimieren. Denn Dauergrünland bietet grundsätzlich einen besseren Schutz gegen Nitratausträge in das Grundwasser als eine Ackernutzung (vgl. hierzu Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Grundwasserschutz durch den Erhalt von Dauergrünland, www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/grundwasser/Downloads/Grundwasserschutz).
(2) Die Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung bleiben aller Voraussicht nach ohne Erfolg, da sie zu Recht angeordnet worden sein dürfte.
(a) Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass aufgrund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen, als feststehen muss, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - = RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248 <= RzF - 2 - zu § 65 FlurbG>; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, = RzF - 10 - zu § 65 FlurbG), ja noch nicht einmal gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 10. Aufl 2018, § 65 Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier ohne weiteres vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse sogar mit Beschluss der unteren Flurbereinigungsbehörde vom xx.xx.2008, geändert durch Beschluss vom xx.xx.2008 festgestellt worden waren und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. Die Nachweise zum neuen Bestand nach § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, die darüber hinaus die neuen Flurstücknummern enthalten (vgl. nunmehr /4.13 u. /4.14 v. xx.xx.2019), brauchten demgegenüber noch nicht vorzuliegen. Vielmehr genügten als Nachweise für Fläche und Wert die Bodenteilverzeichnisse, die Größe, Nutzungsart und Werteinheiten angeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 -, RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 <= RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Nds. OVG - F/OVG A 38/70 -, Urt. v. 12.05.1971 - RzF 13 - zu § 65 <= RzF - 13 - zu § 65 FlurbG>). Inwiefern dies hier teilweise nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass gerade die neuen Grenzpunkte der streitgegenständlichen Abfindungsgrundstücke noch nicht (durch Pflöcke) in die Örtlichkeit übertragen worden wären, ist schließlich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG allerdings nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden. Dies ist vielmehr Sache des Anhörungstermins nach § 59 Abs. 2 FlurbG. Denn durch die vorläufige Besitzeinweisung werden keine "endgültigen Tatbestände" geschaffen; insbesondere wird durch sie der Flurbereinigungsplan weder vorweggenommen noch vorverwirklicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 1.86 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 4 <= RzF - 33 - zu § 65 FlurbG>; Senatsurt. v. 05.03.1991 - 7 S 2031/90 -).
Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck kann deshalb - außer formellen Mängeln und dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG - nur geltend gemacht werden, eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen bis zur Planausführung (§§ 61, § 63 FlurbG) sei unzumutbar. Es müsste also entweder zwischen Einlage und vorgesehener (Gesamt-)Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis bestehen oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.1966 - IV B 2.66 -, RdL 1967, 219 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in RzF - 8 - zu § 65 FlurbG wiedergegeben>; Beschl. v. 30.08.1968 - IV B 78.68 -, Urt. v. 04.07.1985 - 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369, 372 <Anm. der Schriftleitung: insoweit in RzF - 27 - zu § 65 FlurbG nicht wiedergegeben>; Urt. v. 17.08.1988, a.a.O. <= RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urt. v. 23.06.1988, a.a.O; Senatsurt. v. 05.12.1994 - 7 S 1968/94 -, sowie Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 65 Rd Nr. 20 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.
...
Von einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Betriebsstruktur kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Antragsteller überhaupt keinen Betrieb führen, sondern sämtliche Flächen verpachtet haben.