Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.10.1966 - IV B 2.66 = RdL 1967 S. 219= IK 1967 S. 305

Aktenzeichen IV B 2.66 Entscheidung Beschluss Datum 31.10.1966
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1967 S. 219 = IK 1967 S. 305  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, daß sie die Bestimmungen des § 44 FlurbG über die wertgleiche Abfindung verletzt.
2. Ob eine Anfechtung gegeben ist, wenn die vorläufige Einweisung offensichtlich in einem großen Mißverhältnis zur Einlage steht, bleibt offen.