Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Bescheid vom 20.02.2020 - 8 K 5/17 = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001722 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 8 K 5/17 | Entscheidung | Bescheid | Datum | 20.02.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001722 | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Teilnehmer trifft eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte und Entwicklungsperspektiven hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. (Rn. 41) (Amtlicher Leitsatz) |
2. | Auch eine erhebliche Flächenminderung infolge einer Abfindung mit höherwertigem Boden kann sich im Einzelfall für einen Betrieb, der auf eine möglichst große Gesamtfläche eingerichtet und angewiesen ist, ungünstig auswirken. (Rn. 36) (Amtlicher Leitsatz) |
Aus den Gründen
1 Der Kläger wendet sich gegen den Bodenordnungsplan in dem Bodenordnungsverfahren B-Land (S-Kreis). ...
3 Der Kläger ist mit 60 Flurstücken aus den Gemarkungen G1, G2 und G3 Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens B-Land ...
4 Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 26. Oktober 2009 lud der Beklagte die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung für den 16. Dezember 2009 ein. Dabei wurde auf die Auslegung des Wertermittlungsrahmens und der Wertermittlungskarten hingewiesen. An diesem Anhörungstermin nahm der Kläger nicht teil. Am 28. Februar 2010 wurde gemäß § 32 FlurbG die Feststellung der Wertermittlungsermittlungsergebnisse öffentlich bekannt gemacht und in der Folgezeit bestandskräftig. ...
6 Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens B-Land wurden entsprechend § 58 Abs. 1 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde in dem Bodenordnungsplan vom 24. Juli 2014 zusammengefasst. Der Kläger hat danach 60 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 91,3532 ha und einer durchschnittlichen Bodenzahl von 96,4 in das Verfahren eingebracht. Daraus ergab sich anhand der nach §§ 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte ein Einlagewert und Abfindungsanspruch von 8.803,92 Werteinheiten (WE). Mindestens zehn der Einlageflurstücke waren nicht erschlossen. Zudem befanden sich innerhalb der Einlageflurstücke zwei Maststandorte einer 380-kV-Leitung von 220 m2, die entsprechend des Wertermittlungsrahmens mit der Wertzahl 0 bewertet wurden. Die Schadensfläche um den Maststandort herum ist laut Wertermittlungsrahmen mit 50% der angrenzenden Ackerzahl bewertet worden. Weiterhin wurde entlang der Leitungstrasse ein Streifen in einer Breite von 20 m um 10% abgewertet.
7 Als Landabfindung erhielt der Kläger unter Berücksichtigung einer Mehrausweisung von Land in Höhe von 0,96 WE drei Flurstücke (Gemarkung G1, Flur A, Flurstücke 54 und 79; Gemarkung G3, Flur B, Flurstück 68) mit einer durchschnittlichen Bodenzahl vom 99 und einer Gesamtfläche von 88,9438 ha, also 2,4094 ha (=2,64%) weniger Fläche als die Einlage, mit 8.804,88 WE. Für die Mehrausweisung in Land soll der Kläger zudem 208,32 Euro zahlen. Alle Abfindungsflurstücke liegen an neu ausgebauten landwirtschaftlichen Wegen und weisen noch einen Maststandort einer 380-kV-Leitung von 110 m2 auf. Dieser wurde ebenfalls mit der Wertzahl 0 und die Schadensfläche um den Maststandort herum mit 50% der angrenzenden Ackerzahl bewertet.
8 Im Ausschlusstermin am 30. Oktober 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Landabfindung nicht einverstanden. ...
11 Mit seiner Klage vom 12. Juli 2017 macht der Kläger geltend, er habe einen Flächenverlust von 2,4094 ha hinzunehmen. Seine eingebrachten Flächen hätten jeweils eine hohe Bonität ausgewiesen. Auch wenn er nunmehr im Rahmen der Landabfindung Flächen zurückerhalte, die im Rahmen der Wertermittlung noch höher bewertet worden seien, führe dies nicht dazu, dass er durch die Minderausweisung keinen Vermögensverlust erleide. Wenn landwirtschaftliche Flächen ein bestimmtes Maß an guter Bonität überstiegen, habe eine weitere Steigerung der Bonität keine Auswirkung mehr auf den Kaufpreis, da sich dieser Umstand auf den Ertrag kaum auswirke. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich durch die Zusammenlegung der Flächen für ihn kein Vorteil ergebe, da bereits vor Durchführung des Bodenordnungsverfahrens Bewirtschaftungseinheiten durch Pachtverträge und Flächentauschverträge geschaffen worden seien, die zu großen Bewirtschaftungseinheiten geführt hätten. Es verbliebe der sich aus der Bodenneuordnung ergebende rechtliche Vorteil der Bildung von zusammenhängenden Eigentumsflächen. Bei einer derartigen Sachlage sei es aber unverhältnismäßig, wenn einzelnen Teilnehmern Flächenverluste in einem Umfang wie in seinem Falle zugemutet würden. ...
20 Nach § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, da das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich erfolglos ist.
21 Die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist - offensichtlich - unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Änderung des Bodenordnungsplans B-Land vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2017 noch hilfsweise auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Der Bodenordnungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit es seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung des Klägers angemessen berücksichtigt.
22 I. Der Bodenordnungsplan ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor der Aufstellung des Bodenordnungsplans gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört und der Bodenordnungsplan wurde den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 30. Oktober 2014 bekanntgegeben. Formelle Fehler sind von dem Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich.
23 II. Der Bodenordnungsplan vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft. Der Kläger ist durch den Bodenordnungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.
24 Für die inhaltliche Überprüfung eines Bodenordnungsplans gilt in erster Linie § 58 Abs. 1 LwAnpG. Hiernach muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Ergänzend sind gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des FlurbG sinngemäß anzuwenden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BverwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N. <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = RzF - 19 - zu § 144 FlurbG wiedergegeben.>). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis § 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244] <= RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 [193] <= RzF - 7 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG>). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1961, a.a.O. <= RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 30.72 <Anm. der Schriftleitung: Das BVerwG schreibt sein Aktenzeichen V C 30.72) -, BVerwGE 47, 87 [94] = RzF - 61 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urteil vom 16. Dezember 1992, a.a.O.).
25 1. Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurneuordnung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist rechnerisch erfüllt. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzen die von dem Kläger eingebrachten 60 Flurstücke einen Einlagegesamtwert von 8.803,92 WE, dem ein Abfindungsanspruch von 8.803,92 WE gegenübersteht. Ausweislich des Flurbereinigungsnachweises (4. Landabfindung) beträgt die Landabfindung des Klägers mit der Zuteilung der Abfindungsflurstücke 54 und 79, Flur A, Gemarkung G1, und Flurstück 68, Flur B, Gemarkung G3, 8.804,88 WE, so dass der Abfindungsanspruch unzweifelhaft erfüllt worden ist.
26 Die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch den angefochtenen Bodenordnungsplan folglich erreicht.
27 3.2. Die oben festgestellte rechnerische Wertgleichheit von Einlage und Abfindung wird durch die Einwendungen des Klägers nicht in Frage gestellt.
28 Für die Gleichwertigkeit genügt es zwar nicht, dass die rechnerischen Werte von Einlage und Abfindung übereinstimmen. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden.
29 Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - BVerwG 9 B 45.15 -, juris RdNr. 17; vom 7. Februar 2012 - BVerwG 9 B 89.11 -, juris RdNr. 4). Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -, juris <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in = RzF - 1 - zu § 32 FlurbG wiedergegeben.>). Denn Gestaltungsvorteile können Bemessungsmängel nicht ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - BVerwG V C 46.76 -, juris).
30 Ausgehend hiervon ist die Abfindung des Klägers nicht zu beanstanden.
31 a. Der Vortrag des Klägers im Ausschlusstermin am 30. Oktober 2014, er sei mit der Abfindung nicht einverstanden, weil er in der Gemarkung G1 (Flur A) lediglich ein Abfindungsflurstück gewünscht habe, führt schon deswegen nicht zum Erfolg, da im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich niemand verlangen kann, mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - BerwG 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65 <= RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>).
32 b. Soweit der Kläger aus dem Maststandort einer 380 kV-Leitung und der auf dem Abfindungsflurstück befindlichen Gehölzgruppe eine Benachteiligung durch damit verbundene Bewirtschaftungserschwernisse verweist, die mit 0,28 WE nicht angemessen berücksichtigt worden seien, hat der Beklagte bei der Landabfindung die Grundsätze des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 -, juris Rn. 26 <= RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG>; vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58, RdL 1961, 240 <= RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1988, a. a. O., Rn. 26 <= RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG>). Dies ist hier der Fall.
33 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich auf den Einlageflurstücken des Klägers sogar zwei Maststandorte einer 380-kV-Leitung befunden haben, während sich auf dem Abfindungsflurstück 54 nur noch ein Maststandort befindet, der sich wertmindernd auswirken kann. Nach der Anzahl der Maststandorte hat sich der Kläger folglich mit der Landabfindung wirtschaftlich verbessert. Im Übrigen hat der Beklagte bei der Berechnung der Einlage- und Abfindungswerte unzweifelhaft bestehende Bewirtschaftungsnachteile durch die Maststandorte und Freileitungen auf der Grundlage des Wertermittlungsrahmens berücksichtigt. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf das auf einer Teilfläche befindliche "Biotop" bzw. eine Gehölzgruppe von 188 m2 hinweist; auch diese Fläche wurde wertmindernd bei der Wertberechnung berücksichtigt.
34 Soweit der Kläger (unausgesprochen) die entsprechenden Wertermittlungen in Frage stellt, kann er damit nicht mehr, auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG, gehört werden, weil die Wertermittlungsergebnisse seit dem Jahre 2010 bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Wertes seines Abfindungsflurstücks 54, welches seiner Ansicht nach überproportional benachteiligt sei, im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und jedenfalls benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet. Deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Bodenordnungsplan regelmäßig ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - BVerwG 9 B 55.16 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
35 c. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er habe durch die Minderausweisung von Land einen Vermögensverlust erlitten, insbesondere habe die Steigerung der Bonität keine Auswirkung mehr auf den Kaufpreis.
36 Zwar kann die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung trotz Ausgeglichenheit in rechnerischer Hinsicht gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG in Frage gestellt sein, wenn durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände der betroffene landwirtschaftliche Betrieb Produktionsnachteile erleidet (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992, a. a. O.). Auch eine erhebliche Flächenminderung infolge einer Abfindung mit höherwertigem Boden kann sich im Einzelfall für einen Betrieb, der auf eine möglichst große Gesamtfläche eingerichtet und angewiesen ist, ungünstig auswirken. Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Vergleich zum Umfang der Abfindung von insgesamt 91,3532 ha macht die Flächenminderung infolge einer Erhöhung der Bonität von 1,9177 ha lediglich 1,75 %, die Gesamtflächenminderung von 2,4 % weniger als 3% aus, sodass aufgrund dieser geringfügigen Flächenminderung Auswirkungen auf die Produktionskraft des Betriebs nicht zu erwarten sind. Dass der Kläger darüber hinaus in anderen Bodenordnungsverfahren Flächenverluste in einem Umfang von 9,1442 ha hinnehmen musste, ist für das hier streitgegenständliche Bodenordnungsverfahren unerheblich, da jedes Verfahren gesondert zu betrachten ist.
37 Im Übrigen ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens das Gebot der wertgleichen Abfindung für die eingebrachten Flurstücke, nicht hingegen, die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Eigentümers von landwirtschaftlichen Flächen zu steigern oder zu erhalten.
38 d. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Zusammenlegung der Flächen ergebe für ihn keinen Vorteil, weil bereits vor Durchführung des Bodenordnungsverfahrens Bewirtschaftungseinheiten durch Pachtverträge und Flächentauschverträge geschaffen worden seien, die zu großen Bewirtschaftungseinheiten geführt hätten.
39 Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, mithin des Grundstückseigentums (§§ 1, § 37 FlurbG). Die Zuteilung möglichst großer Grundstücke ist Ziel der Flurbereinigung (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Die Arrondierungsvorteile, die durch Zuteilung größerer Grundstücke entstehen, sind ebenso in die Abwägung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG einzustellen wie die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer, wobei nach § 37 FlurbG auf besondere Verhältnisse und Interessen nur im Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist, nicht aber auf in der Person der Beteiligten gegebenen besonderen Verhältnisse und Interessen (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2014 - BVerwG 9 B 5.14 -, juris Rn. 19). Dieses Ziel der Zusammenlegung zersplitterten Grundstückseigentums zu wirtschaftlich geformten Flächen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) erfordert eine dauerhafte rechtliche Sicherung der neu geschaffenen Flureinteilung. Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
40 e. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in das Bodenordnungsverfahren Flächen eingebracht, die für die Windenergiegewinnung geeignet seien, während die Abfindungsflurstücke außerhalb der Windgebiete lägen, beruft er sich der Sache nach auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
41 Daraus könnte - ähnlich wie bei Bauerwartungsland - gefolgert werden, dass derjenige, der Sonderbauflächen für Wind in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, in der Abfindung grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderbauflächen in entsprechendem Umfang hat. Allerdings hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass beide ausgewiesenen Windenergiegebiete durch die bereits dort befindlichen aufstehenden Windenergieanlagen ausgeschöpft sind und die Einlageflurstücke des Klägers von diesen Anlagen weder direkt betroffen sind noch einen direkten wirtschaftlichen Vorteil haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass die Einlageflurstücke Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Windenergiegewinnung hatten, noch hat der Kläger derartige Entwicklungsperspektiven aufgezeigt, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris Rn. 30 <= RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87, juris Rn. 37 <= RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Ansonsten ist - wie hier - für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O.).