Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 - I C 231.58 = RdL 1961 S. 240
Aktenzeichen | I C 231.58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.06.1961 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1961 S. 240 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Teilnehmer hat nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen. |
2. | Eine Trennung des Abfindungsanspruches in Feld- und Hofraumabfindung ist unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung nicht gerechtfertigt. Es ist grundsätzlich über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Gesamtabfindung zu entscheiden. |
3. | Das Flurbereinigungsgericht hat auch dann die Wertgleichheit der Abfindung insgesamt zu überprüfen, wenn sich die Beschwerde im Vorverfahren in einzelnen Punkten erledigt hat. |
4. | Die Abfindungsregel des § 44 Abs. 4 FlurbG stellt auf den einzelnen Betrieb ab, nicht aber auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers. |
5. | Die Heranziehung der Hofstelle zum Landabzug ist in der Regel auf Sonderfälle zu beschränken. |
6. | Die rechtliche Wirkung einer Beschwerde nach § 59 FlurbG besteht darin, daß die gesamte Abfindung der Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe bleibt. |
7. | Die Ausschlußwirkung nach § 59 Abs. 2 FlurbG tritt nur ein, wenn überhaupt keine Beschwerde eingelegt oder diese im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird. |
8. | Die Beschränkung der Abfindungsbeschwerde auf einzelne Beschwerdepunkte oder die Rücknahme einzelner Einwendungen ist nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen. |
Aus den Gründen
Die Klägerin und ihr im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbener, von ihr allein beerbter Vater haben als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung beanstandet. Nachdem die Flurbereinigungsbehörde zum Ausgleich für eine Entfernungsverschlechterung eine Ackerzulage gewährt hatte, erklärte der Vater der Klägerin für sich und in Vollmacht für die Klägerin bei der Vorlage des Plannachtrages II, daß er seine Beschwerde mit Ausnahme der Hofraumabfindung als erledigt betrachte. Im Beschwerdeverfahren vor der Spruchstelle der Beklagten behauptete der damalige Kläger wiederum, daß eine Entfernungsverschlechterung vorliege und keine Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung gegeben sei. Die Spruchstelle änderte durch den Plannachtrag IV den Hofraumplan und wies die übrigen Einwendungen zurück. Die zum Flurbereinigungsgericht erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die beigeladene Teilnehmergemeinschaft wurde verpflichtet, die der Klägerin und ihrem Vater zugewiesene, östlich der Hofgebäude liegende Fläche des Zuteilungsplans Flur 14 Nr. 49 mit Muttererde in 10 cm Höhe aufzufüllen und zu planieren. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Die Kläger hätten ihre Beschwerde gegen die Ackerabfindung rechtswirksam und vorbehaltlos zurückgenommen; die Abfindung sei insoweit rechtsverbindlich und könne daher nicht mehr angefochten werden. Das Flurbereinigungsgericht habe daher sachlich nur zu prüfen, ob die Hofraumabfindung dem entsprechenden Vorbesitz gleichwertig sei und ob die Flurbereinigungsbehörde bei der Zuteilung dieses Planes in der gegebenen Begrenzung von ihrem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht habe. Diese Prüfung ergebe, daß die Kläger zu Unrecht die zwischen ihrem Plan Nr. 49 und dem Nachbarplan Nr. 48 neu gebildete Grenze beanstandeten. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung liege die Einfahrt zum Plan Nr. 49 nicht sehr günstig. Wenn die Behörde nach den gegebenen Verhältnissen eine weitere Verbesserung abgelehnt habe, so habe sie gleichwohl von ihrem Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht. Auch der Einwand der Kläger, der Abfindungsplan Nr. 49 sei mit dem vergleichbaren Vorbesitz nicht gleichwertig, sei unbegründet. Zwar sei die Behauptung der Kläger richtig, daß der ihrem Besitzstand verlorengehende Teil der Flur Nr. 1627 landwirtschaftlich erheblich besser nutzbar sei als die neu gebildete Fläche; wertmäßig betrachtet, müsse der Abfindungsplan aber mit der Baumöglichkeit am Weg Nr. 103 höher angesetzt werden als der entsprechende Altbesitz.
Der Vater der Klägerin hat die vom erk. Senat zugelassene Revision eingelegt. Seine Alleinerbin, die Klägerin, trägt zur Begründung der Revision vor: Das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht lediglich die Hofraumbeschwerde behandelt. Zwischen Hofraum- und Feldabfindung bestehe ein unlösbarer Zusammenhang. Die Einfahrt zum Hofraum könne auch heute - nach Änderung durch die Flurbereinigungsbehörde - noch nicht als besonders günstig angesehen werden. Sie fühle sich durch den Verlust ihres Grundstücks Nr. 1627 beschwert. Hierbei handle es sich um eine sehr günstig gelegene Parzelle, die wesentlich besser sei als die Parzelle, die ihr zum Austausch zugeteilt werde. Es sei eine der besten Wiesen im ganzen Ort, auf der - im Gegensatz zu vielen anderen - ein mehrmaliger Schnitt möglich sei. Die Parzelle, die man ihr als Austausch gebe, sei bisher Ödland gewesen; sie gehöre einer wesentlich minderen Bodenqualität an. Der Versuch, durch Aufschüttung von Muttererde einen Ausgleich zu schaffen, sei nicht geeignet, die Wertgleichheit herzustellen.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Die Klage ist gegen die der Klägerin im Flurbereinigungsplan und in seinen Nachträgen ausgewiesene Abfindung gerichtet. Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, es habe insoweit nur die Gleichwertigkeit der Hofraumabfindung mit dem entsprechenden Vorbesitz und die Zweckmäßigkeit der Zuteilung in dieser Begrenzung zu prüfen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Besteht Streit darüber, ob ein Beteiligter nach § 44 FlurbG wertgleich abgefunden ist, so hat das Gericht ohne Bindung an die Klageanträge grundsätzlich über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Gesamtabfindung - nicht der Zuteilung einzelner Flächen - zu entscheiden. Hierüber kann das Gericht aber nur urteilen, wenn der Gesamttauschwert von Einlage und Zuteilung ermittelt, festgestellt und verglichen wird. Die Beschränkung der Prüfung auf den im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumten Beschwerdepunkt gewährleistet nicht eine dem § 44 FlurbG entsprechende Entscheidung. Wenn das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Verfahren festgestellt hat, der neue Hofraum sei dem alten wertgleich, ist damit keineswegs festgestellt, daß die gesamte Abfindung dem Gesetz entspricht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin im Beschwerdeverfahren einen Teil der ursprünglich erhobenen Beanstandungen für erledigt erklärt hat. Der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens kann die mit der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG begehrte Nachprüfung seiner Abfindung von vornherein auf einzelne Grundstücke oder Beschwerdepunkte beschränken oder einzelne anfänglich erhobene Beanstandungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurücknehmen. Das führt aber nicht dazu, wie die Beklagte und das Gericht annehmen, daß die nicht beanstandeten Teile der Abfindung unanfechtbar würden, daher einer gerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich wären und somit außer Betracht bleiben müßten. Die rechtliche Wirkung der Beschwerde besteht vielmehr darin, daß die gesamte Abfindung des Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe bleibt, und zwar unabhängig davon, ob wegen einzelner Grundstücke oder gegen die gesamte Abfindung Beschwerde erhoben worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 FlurbG. Hiernach hat der Beteiligte nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung, sondern einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen. Im Rahmen des Gesamttauschwertes muß - wenn die Ortslage zum Verfahren zugezogen worden ist - grundsätzlich auch der Hofraum berücksichtigt werden (Urt. vom 24.2.1959, RdL 1959 S. 221). Eine Trennung des Abfindungsanspruchs in Feld- und Hofraumabfindung, wie sie das Flurbereinigungsgericht vorgenommen hat, ist hiernach unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung nicht gerechtfertigt.
Zu Unrecht beruft sich das Flurbereinigungsgericht auf die Ausschlußwirkung nach § 59 Abs. 2 FlurbG. Diese gilt nur für den Rechtsbehelf als solchen, nicht auch hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte. Sie tritt nur ein, wenn überhaupt keine Beschwerde eingelegt oder diese im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird. Da ein solcher Fall nicht vorliegt, ist die Klage auch insoweit zulässig, als der Rechtsvorgänger der Klägerin einen Teil seiner Beanstandungen für erledigt erklärt hat. Die ausdrückliche Beschränkung der Abfindungsbeschwerde auf einzelne Beschwerdepunkte oder die Rücknahme einzelner Einwendungen ist aber nicht ohne jegliche Wirkung. Sie ist nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen. Hiernach wird vermutet, daß der Beteiligte vorbehaltlich der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung mit den nicht oder nicht mehr beanstandeten Festsetzungen einverstanden ist; er kann insoweit später keine Änderung fordern. Diese Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn der Beteiligte hierüber belehrt worden ist (§ 134 Abs. 1 letzter Halbsatz FlurbG). Ob das beim Vater der Klägerin geschehen ist, kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, kann aber auch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin insoweit eine Änderung nicht mehr fordert.
Das Flurbereinigungsgericht hat neben der Wertgleichheit der Abfindung auch zu prüfen, ob die Behörde die in § 44 FlurbG aufgestellten Ermessensrichtlinien beachtet hat und ob die von der Behörde getroffene Lösung zweckmäßig ist (§ 146 Nr. 2 FlurbG). Auch diese Prüfung kann ihrem Wesen nach nur unter Würdigung der gesamten Abfindung vorgenommen werden. Eine Beschränkung der Prüfung auf die Hofflächen wird daher dem Gesetz nicht gerecht.
Die angefochtene Entscheidung bedarf unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte einer erneuten Prüfung. Hierbei wird das Flurbereinigungsgericht folgendes beachten müssen:
Hofflächen können nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gegen den Willen des Betroffenen nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Ob ein Grundstück als Hoffläche anzusehen ist und ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Veränderung vorliegen, ist Tat- und Rechtsfrage (BVerwGE 8, 65; Urt. vom 24.2.1959 - BVerwG I C 160.57 -). Wenn auch das Flurbereinigungsgericht wiederholt von der Hofraumabfindung spricht, kann der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig entnommen werden, welche Flächen das Gericht als Hofraum ansieht.
Das Flurbereinigungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung der Streitsache daher zunächst festzustellen haben, welche Grundstücke als Hofflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen sind. Sodann wird zu untersuchen sein, ob die Veränderung der Hofflächen nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist. Erst wenn das bejaht werden muß, ist Raum für die Prüfung, ob die Behörde ihr Ermessen zweckmäßig ausgeübt hat.
Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, daß der Flächenabzug von 8 Prozent reichlich hoch erscheine. Nach seinen Feststellungen ist dieser Flächenabzug offenbar auch am Hofplan erfolgt. Das ist nicht unbedenklich. Bereits für die RUO galt der Grundsatz, daß die Heranziehung von Hofräumen zu den Abzügen für Wege in der Regel auf Sonderfälle zu beschränken sei (vgl. RdErl. d. RMfEuL vom 2.1.1939 (LwRMBl. S. 12), Anlage Nr. 44). Im Hinblick darauf, daß der Verbesserung der Hofstellen im Flurbereinigungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt, müssen diese Grundsätze auch für das Flurbereinigungsverfahren gelten. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Abfindung der Klägerin wird das Flurbereinigungsgericht auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigen müssen.
Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Verlust der Frühschnittwiese Nr. 1627. Hierzu ist in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß der ihr verlorengehende Teil im Hinblick auf den Untergrund und die Bewässerungsmöglichkeit landwirtschaftlich erheblich besser nutzbar sei als die neu zugeteilte Fläche und daß diese auch durch keine Maßnahme irgendwelcher Art in den gleichen Zustand versetzt werden könne. Es sei aber in einem mit normaler Arbeitskraft besetzten Betrieb möglich, durch eine neuzeitliche Wirtschaftsweise und richtige Vorratskalkulation den Ausfall eines Teiles des bislang gewonnenen Grünfutters zu ersetzen. Von normalem Verhältnis sei aber auszugehen, weil sonst eine durchgreifende Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nicht durchführbar wäre. Auch diese Erwägungen sind nicht bedenkenfrei. Wenn auch die Klägerin keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flurstücke hat (Beschluß vom 20.8.1958 - BVerwG I CB 43.58 - und vom 24.6.1959 - BVerwG I B 23.59 -), so hätten die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts und die Einwendungen der Klägerin eine Prüfung nach § 44 Abs. 4 FlurbG notwendig gemacht. Die Neueinteilung des Flurbereinigungsgebiets liegt in den durch die § 44, § 45 FlurbG gesetzten Grenzen im Ermessen der Behörde. Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz, der das Ermessen der Behörde einschränkt. Die Vorschrift dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den Betrieb auszuschließen, die zu einer Beeinträchtigung der Produktionskraft des Betriebes führen können (Beschluß vom 19.8.1958, RdL 1959 S. 26, Urt. vom 23.6.1959 - BVerwG I C 78.58 - und vom 3.12.1959, RdL 1960 S. 78). Die Behörde muß einerseits das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen, großräumigen Durchführung der Flurbereinigung und andererseits das Einzelinteresse des Beteiligten daran, daß keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt, in gerechter und billiger Weise gegeneinander abwägen. Die Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts tragen dem nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Richtig ist, daß bei der nach § 44 Abs. 4 FlurbG notwendigen Ermessenserwägung nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers abgestellt werden kann. Es darf aber auch nicht von betrieblichen Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie sein sollten oder unter besserer Ausnutzung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein könnten. Die Abfindungsregel des § 44 Abs. 4 FlurbG stellt auf den einzelnen konkreten Betrieb ab. Die Landabfindung des Teilnehmers soll insgesamt gleichwertig sein und den Nutzungsverhältnissen vor dem Verfahren ("seinen alten Grundstücken") "entsprechen". Ob die Abfindung der Klägerin dem gerecht wird, kann nur unter Würdigung der gesamten Verhältnisse beurteilt werden. Eine in Hofnähe liegende, durch ihren Untergrund und die Bewässerungsverhältnisse besonders günstige Frühschnittwiese kann unter Umständen für einen kleinbäuerlichen Betrieb von besonderer Bedeutung sein und ihr Verlust, sofern er nicht im Rahmen der Abfindung an anderer Stelle ausgeglichen ist, zu einer Schädigung der Produktionskraft führen. Ob der Ausfall dieser Wiese, die nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ständig frisches Grünfutter zu liefern in der Lage ist, durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden kann, darf nicht nach abstrakten Möglichkeiten, wie sie das Flurbereinigungsgericht genannt hat, sondern nur nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Betriebes beurteilt werden.