Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.1974 - V C 30.72 = BVerwGE 47, 87= RdL 1975 S. 221= AgrarR 1975 S. 182= BayVBl 1976 S. 52
Aktenzeichen | V C 30.72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.1974 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 47, 87 = RdL 1975 S. 221 = AgrarR 1975 S. 182 = BayVBl 1976 S. 52 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Verpflichtung des Flurbereinigungsgerichts, für möglich erachtete Planänderungen mit den Beteiligten zu erörtern (Ergänzung zu BVerwGE 2, 197). |
2. | Eine auf mangelnde Wertgleichheit der Landabfindung gestützte Planbeschwerde schließt nicht ohne weiteres eine Beschwerde wegen eines nicht oder nur unzureichend vorgenommenen Geldausgleichs nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ein. |
3. | Auch bei einer Abfindung in Wirtschaftseinheit ist jeder der daran beteiligten Eigentümer berechtigt, einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung zu verlangen. |
4. | Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, insbesondere das Zusammentreffen von Böden verschiedener Qualität und deren Größenverhältnis zueinander, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein. |
Aus den Gründen
Die Kläger rügen zu Recht, daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO). Diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben. Die Kläger meinen zwar, in dem Umstand, daß das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Zuteilung der Parzellen Flur 8 Nr. 29/1 und Flur 7 Nr. 77/2 nicht vor seiner Entscheidung mit den Prozeßbeteiligten erörtert habe, liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese unzutreffende Bezeichnung des Verfahrensmangels ist jedoch unschädlich. Die Kläger haben substantiiert dargelegt, daß sie mangels Bekanntgabe der vom Flurbereinigungsgericht für möglich gehaltenen Ergänzung ihrer Abfindung um die genannten Parzellen nicht in der Lage waren, die von ihrem Standpunkt aus gegen eine solche Zuteilung sprechenden Gesichtspunkte und Beanstandungen dem Gericht vorzutragen. Das sind Tatsachen, die den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs ergeben. Eine ausdrücklich diese Bezeichnung des Mangels verwendende Rüge ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 28.10.1965 (BVerwGE 22, 271)).
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen in Verfahren, die die Anfechtung von Flurbereinigungsplänen zum Gegenstand haben, die möglicherweise zu erwartenden Planänderungen vor Erlaß der Entscheidung bekanntgegeben werden. Das folgt aus der Verpflichtung des Flurbereinigungsgerichts, in Streitigkeiten der vorliegenden Art auch nachzuprüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat (§ 146 Nr. 2 FlurbG), und wo dies nicht der Fall ist, den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan im Rahmen desselben Ermessens, das auch der Flurbereinigungsbehörde zusteht, zu ändern oder zu ergänzen (§ 144 FlurbG). Diese sich nicht in der Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes erschöpfende Befugnis des Gerichts macht es aus Gründen der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs erforderlich, alle in Erwägung gezogenen Planänderungen vor der endgültigen Entscheidung den Beteiligten mitzuteilen und so zu erläutern, daß diese in der Lage sind, ihre Gesichtspunkte hierzu in vollem Umfang vorzutragen (Beschlüsse vom 15.9.1955 (BVerwGE 2, 197), vom 19.8.1960 - BVerwG I CB 56.60).
Gegen diesen Grundsatz hat das Flurbereinigungsgericht verstoßen. Die Behauptung der Kläger, die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Planänderung sei nicht Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen, wird bestätigt durch die Sitzungsniederschrift vom 9. und 11.9.1968, die keinerlei Feststellungen über einen derartigen Hinweis des Gerichts und Äußerungen der Beteiligten hierzu enthält. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung hat das Flurbereinigungsgericht zufolge der Niederschrift die Parzellen Flur 8 Nr. 29/1 und Flur 7 Nr. 77/2 nicht in Augenschein genommen. Die Kläger hatten deshalb anders als bei den übrigen durch das Flurbereinigungsgericht besichtigten Parzellen keine Veranlassung, ihre nunmehr mit der Revision gegen eine Zuteilung der Flächen vorgebrachten Einwendungen vor Erlaß des angefochtenen Urteils geltend zu machen.
Der Beklagte meint allerdings, eine Erörterung über die Zuteilung der Parzellen Flur 8 Nr. 29/1 und Flur 7 Nr. 77/2 habe sich deswegen erübrigt, weil diese Flächen an andere den Klägern zugewiesene Abfindungsgrundstücke angrenzten und ihnen deshalb bekannt gewesen seien. Dieser Umstand allein enthob das Gericht jedoch nicht der Verpflichtung, die Parteien auf die für möglich gehaltenen Planänderungen hinzuweisen. Solange nämlich das Gericht keinen eindeutigen Hinweis auf von ihm für möglich gehaltene Planänderungen gegeben hat, kann von einem Betroffenen nicht erwartet werden, sich zur Qualität von Flächen zu äußern, die außerhalb seiner Landabfindung liegen. Ob diese Hinweispflicht dann entfällt, wenn entsprechende Planänderungen bereits Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages waren, kann offenbleiben. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht enthält keine Feststellungen darüber, daß, wie der Beklagte behauptet, die Zuteilung des Flurstücks Flur 8 Nr. 29/1 im Anschluß an die Ortsbesichtigung den Klägern im Vergleichswege vorgeschlagen wurde. Es wird hierzu lediglich vermerkt, die Beigeladenen hätten sich zu Tauschvorschlägen, die ihnen das Gericht zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet habe, abschlägig geäußert. Welchen Inhalt diese Vorschläge hatten, und ob sich auch die Kläger hierzu geäußert haben, ist weder der Niederschrift noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Die Kläger haben in der Revisionsverhandlung zwar eingeräumt, daß möglicherweise auch die Zuteilung der Pläne Flur 8 Nr. 29/1 und 7 Nr. 77/2 einer von mehreren Vorschlägen war, die das Gericht den Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gemacht hat. Aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift hat jedoch der erkennende Senat die Überzeugung gewonnen, daß diese Vergleichsvorschläge nicht auf konkreten, den möglichen Ausgang des Rechtsstreits bereits vorzeichnenden Überlegungen des Flurbereinigungsgerichts beruht haben. Die Kläger hatten unter diesen Umständen jedenfalls keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Zuteilung der hier in Frage stehenden Pläne zu äußern.
Die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs hat die gesetzliche Vermutung zur Folge, daß insoweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Von dem Verfahrensmangel betroffen ist allerdings nur ein Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen es auf den unterlassenen Hinweis ankam. Das ist hier bezüglich der Frage der Fall, ob die durch das Flurbereinigungsgericht bei mehreren im einzelnen aufgeführten Abfindungsplänen festgestellten Wirtschaftserschwernisse durch Zuteilung der Grundstücke Flur 7 Nr. 77/2 und Flur 8 Nr. 29/1 ausgeglichen werden können. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das Flurbereinigungsgericht bei Kenntnis der nunmehr im Revisionsverfahren von den Klägern gegen eine solche Planänderung vorgebrachten Gründe im Rahmen des ihm nach § 146 Nr. 2 FlurbG zustehenden Ermessens eine anderweitige Regelung des Ausgleichs für Wirtschaftserschwernisse vorgenommen hätte. Insoweit muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Flurbereinigungsgericht zu berücksichtigen haben, daß auch bei einer Abfindung in Wirtschaftseinheit, wie sie die Kläger wünschen, jeder der daran beteiligten Eigentümer berechtigt ist, einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung zu verlangen. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 FlurbG, der keinen Unterschied macht, ob ein Teilnehmer seinen Besitzstand allein oder in Wirtschaftsgemeinschaft mit anderen bewirtschaftet. Auch dann, wenn die Abfindung mehrerer Teilnehmer zu einheitlicher Bewirtschaftung zusammengefaßt ist, darf der Mehrwert eines Besitzstandes nicht gegen den Minderwert oder gegen Nachteile des anderen im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft aufgerechnet werden (Beschluß vom 8.1.1971 - BVerwG IV B 218.69 - (RdL 1971, 134)). Lediglich hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Falle die Abfindung mehrerer Teilnehmer als einheitlich anzusehen. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß bei den einzelnen Ordnungsnummern untereinander ein genauer Ausgleich nach Fläche und Wert nicht erforderlich sei, kann deshalb nicht gebilligt werden.
Im übrigen ist die Revision der Kläger unbegründet.
Die gegen den klageabweisenden Teil des Urteils vorgebrachten materiellrechtlichen Rügen müssen erfolglos bleiben. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten, insoweit sei das angefochtene Urteil einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen. Wird eine Revision zugelassen, so ist das Rechtsmittel weder auf die Gründe, aus denen die Revision zugelassen worden ist, beschränkt noch ist es von Bedeutung, aus welchen Gründen sie zugelassen worden ist (BVerwG, Beschluß vom 14.8.1962 (BVerwGE 14, 342)). Die Kläger können deshalb ohne Bindung an die Gründe des die Revision zulassenden Beschlusses ihre Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. Die insoweit erhobenen Rügen sind jedoch sämtlich unbegründet.
Beizutreten ist der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, eine Abfindung in Geld wegen des Verlustes von Obstbäumen könne mit der vorliegenden Klage nicht erreicht werden. Die Festsetzung einer Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG wegen des Verlustes von Obstbäumen ist nicht Gegenstand des Plannachtrags IX und des mit der Klage angefochtenen Bescheides der Spruchstelle. Hierüber enthält vielmehr ein gesonderter Plannachtrag eigene Nachweisungen. Dieser Nachtrag ist selbständiger Bestandteil des Zusammenlegungsplans und kann, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, mit der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG selbständig angefochten werden. Die auf mangelnde Wertgleichheit der Landabfindung gestützte Planbeschwerde schließt nicht ohne weiteres eine Beschwerde wegen eines nicht oder nur unzureichend vorgenommenen Ausgleichs nach § 50 Abs. 2 FlurbG ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß bei einem Streit über die wertgleiche Abfindung grundsätzlich ohne Bindung an die Anträge über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Gesamtabfindung zu entscheiden ist und daß nicht etwa die nicht beanstandeten Teile der Abfindung unanfechtbar werden und einer gerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich wären (vgl. insbesondere Urteile vom 5.6.1961 - BVerwG I C 231.58 - (RdL 1961, 240); vom 10.5.1967 - BVerwG IV C 103.65 - (RdL 1968, 217)). Dies gilt jedoch nur, wenn über die Wertgleichheit der Landabfindung gestritten wird. Hiervon zu trennen ist der Anspruch auf Abfindung in Geld in den in § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG geregelten Fällen. Er ist ein Abfindungsanspruch eigener Art, der unabhängig davon entsteht, ob die für die Landabfindung geltenden Grundsätze des § 44 FlurbG beachtet worden sind. Die Bestandskraft des "Obstbaumnachtrages" hat deshalb zur Folge, daß die Kläger gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG mit Einwendungen gegen diesen Teil des Zusammenlegungsplans ausgeschlossen sind. Das Flurbereinigungsgericht hat auch geprüft, ob die Kläger mit ihrem Antrag auf Gewährung einer Geldabfindung wegen des Verlustes von Obstbäumen nachträglich zugelassen werden können. Die Begründung, mit der es die Gewährung von Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG abgelehnt hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger haben in der Revision insoweit eine Rechtsverletzung auch nicht dargetan.
Fehl geht auch die Rüge der Kläger, das Flurbereinigungsgericht habe nicht alle Umstände berücksichtigt, die auf die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß hätten und habe deshalb gegen die Abfindungsgrundsätze des § 44 Abs. 2 FlurbG verstoßen. Ihr Vorbringen, vor allem den von ihnen eingebrachten Altparzellen O. Flur 03 Nr. 1152/6 und Flur 04 Nr. 128/3 sowie den zum Ortsgebiet gehörenden Parzellen Flur 03 Nr. 1110/266 und Nr. 1111/266 komme ein besonderer, bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigender Lagewert zu, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht bestätigt. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausgeführt, einen besonderen Lagewert als Bauerwartungsland habe lediglich das Flurstück N. Flur 5 Nr. 740/43, wo hingegen es sich bei den übrigen als Land mit besonderem Lagewert bezeichneten Grundstücken um landwirtschaftliche Flächen handele, die allerdings teilweise ortsnahe gelegen seien. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die die Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen haben und die deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht binden. Mit ihrem hiervon abweichenden Vorbringen können die Kläger daher im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Hinzu tritt, daß die Frage, ob den von den Klägern bezeichneten Parzellen ein besonderer Wert als Bau- oder Bauerwartungsland zukommt, bereits im Bewertungsverfahren festzustellen war. Im Rahmen der Bodenschätzung nach § 27 ff. FlurbG sind nämlich alle wesentlichen Faktoren, die für die Feststellung des Wertes eines Grundstücks von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Hierzu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Baulandcharakter von Altgrundstücken (vgl. BVerwGE 2, 154; 4, 191; 8, 343). Ist deshalb ein Grundstück als Ackerland bewertet worden, so ist der Bemessung der Abfindung, von möglichen Wertänderungen im Laufe des Verfahrens abgesehen, gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG dieser Wert zugrunde zu legen.
Schließlich kann ein Verstoß gegen die in § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG normierten Abfindungsgrundsätze nicht darin gesehen werden, daß das Verhältnis der Bodenklassen zueinander gegenüber dem Altbesitz der Kläger verändert wurde. Die Kläger haben nicht dargetan, daß hierdurch ihr Anspruch auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt wird. Zwar kommt die Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage nicht allein in der hier gegebenen Übereinstimmung der Schätzwerte von Altbesitz und Neuzuteilung zum Ausdruck. Für die nach § 44 Abs. 1 FlurbG erforderliche Ermittlung des Gesamttauschwertes von Einlage und Abfindung kommen vielmehr neben dem durch die Bodenschätzung ermittelten landwirtschaftlichen Nutzwert der einzelnen Grundstücke - der nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird - noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 5.6.1961 - BVerwG I B 48.61 -; vom 27.11.1961 - BVerwG I B 127.61 - ).
Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann deshalb durch die Gestaltung der Abfindung, insbesondere das Zusammentreffen von Böden verschiedener Qualität und deren Größenverhältnis zueinander, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Veränderung des Verhältnisses der Bodenklassen zueinander zu betrieblichen Störungen und womöglich zu Umstellungen im Betrieb führt. Von diesem hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen, muß ein Teilnehmer Verschiebungen im Bodenklassenverhältnis hinnehmen, wenn die vermehrte Zuteilung geringerwertiger Flächen durch eine Mehrung der Landabfindung insgesamt oder durch andere Vorteile, wie z.B. durch Zuteilung besonders guter Bodenklassen, ausgeglichen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger haben, was sie selbst einräumen, für die Minderausweisungen in den Klassen IV bis VI eine entsprechende Mehrabfindung in den Bodenklassen II und III erhalten. Wenn sie demgegenüber geltend machen, für einen landwirtschaftlichen Betrieb in N. scheide eine qualitätsgerechte Nutzung hochwertiger Böden wegen der örtlichen Verhältnisse aus, so daß Böden der Klassen II und III nicht wesentlich wertvoller seien, als solche der Klassen IV bis VI, so wenden sie sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung. Im Verfahren gegen den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§ 32, § 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Beschluß vom 10.8.1961 - BVerwG I CB 133.60 (RdL 1961, 324); Urteil vom 7.2.1974 - BVerwG V C 32.72 -).
Die Kläger hätten sich deshalb bereits im Bewertungsverfahren gegen die Einteilung des Flurbereinigungsgebiets in die Bodenklassen II bis XI wenden müssen, wenn sie der Meinung waren, eine derart differenzierte Einteilung der Bodenklassen sei sachwidrig und werde den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht. Für das vorliegende Verfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Klasseneinteilung nicht sachlich ungerechtfertigt war und die Wertdifferenz zwischen den Klassen II und III einerseits und den Klassen IV bis VI andererseits erheblich ist.
Revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu der Frage, ob die Wertgleichheit der Abfindung durch die Zuteilung zuviel hängigen Geländes oder durch eingetretene Entfernungsverschlechterungen berührt wird. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang, daß das Flurbereinigungsgericht etwaige Veränderungen ihres Besitzstandes innerhalb der Hangstufe I (Gefällbereich bis 12 v.H.) als für die Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung unerheblich angesehen hat. Insoweit beruht die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, in diesem Bereich könnten noch alle landwirtschaftlichen Maschinen eingesetzt werden und eine hangbedingte Progression der Erzeugerkosten werde nicht fühlbar, auf den Ergebnissen der Untersuchungen von Meinberg / Ring / Rühmann / Schünke / Wamser in "Die wirtschaftlichen Grenzen der mechanisierten Bodennutzung am Hang und ihre Bedeutung für eine Bewertung hängiger Grundstücke in der Flurbereinigung" (Schriftenreihe für Flurbereinigung, Heft 33). Gegen diese Feststellungen haben die Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, die Bewirtschaftung von Flächen mit einer Hängigkeit von 8 bis 12 v.H. erfordere einen erhöhten Einsatz an Arbeitskraft und Maschinen, genügt nicht. Sie hätten vielmehr dartun müssen, daß und in welcher Hinsicht das Flurbereinigungsgericht durch die Zugrundelegung der angeführten wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen habe. Das kann ihrem Vorbringen jedoch nicht entnommen werden.
Was die von den Klägern behauptete Verschlechterung der Entfernung ihrer Grundstücke vom Hof anbelangt, so kann der Revision nicht darin beigetreten werden, eine Mehrentfernung von 110 m beeinträchtige in erheblichem Maße die Wertgleichheit der Abfindung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der Entfernung kein metrisches, sondern ein betriebswirtschaftliches Problem ist, dessen Beurteilung weitgehend von den Gespann- und Wegeverhältnissen sowie von den durchschnittlichen betrieblichen Umständen abhängt (Urteile vom 30.9.1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51); vom 27.6.1961 - BVerwG I C 127.59 - (RdL 1961, 239); Beschluß vom 26.1.1970 - BVerwG IV B 238.68 (IKO 1971, 143)). Hieran anknüpfend hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es mehr auf den Zusammenlegungsgrad und die Art der Zuwegung als auf deren Länge ankommt. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen haben die Kläger aus 32 alten Wirtschaftsstücken 12 neue Besitzstücke erhalten, die bis auf den Plan O. Flur 3 Nr. 98/1 alle wegemäßig gut zu erreichen sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß eine derart großflächige Abfindung gegenüber den bisherigen Besitzständen der Kläger eine erhebliche Einsparung an Arbeitskraft und Materialeinsatz mit sich bringt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht der von den Klägern behaupteten Entfernungsverschlechterung keine wertmindernde Bedeutung beigemessen hat.Anmerkung
So BVerwG, Urteil vom 14.10.1976 - V C 10.76