Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/09 = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 4/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.10.2012 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Teilnehmer kann grundsätzlich nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden. |
2. | Auch Grundstücke außerhalb einer Baugebietsgrenze können in absehbarer Zeit Bauland werden und schon jetzt einen entsprechenden Verkehrswert haben, der im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens zu berücksichtigen ist (hier verneint). |
3. | Verfügt ein Abfindungsflurstück über einen Anschluss durch eine Zuwegung, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden. |
4. | Der Anschluss eines Einlageflurstücks an eine Beregnungsanlage stellt einen wertbestimmenden Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG dar, der, wenn er betrieblich nötig ist, bei der Abfindung zu berücksichtigen ist. |
5. | Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als Generalklausel ist kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat. |
6. | Zur Kostenentscheidung im Bodenordnungsverfahren. |
Aus den Gründen
1. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Abfindungsfläche 417 in Größe und Zuschnitt mit der von ihr eingebrachten Fläche deckungsgleich ist. Unabhängig davon, dass ein Teilnehmer grundsätzlich nicht verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, zit. nach juris), hat das Landesverwaltungsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Zuteilung der hier in Rede stehenden Abfindungsfläche nach Lage und Form das betriebswirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen (landwirtschaftlichen) Nutzbarkeit der Fläche wahrt. Die vom Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 noch festgestellten Bewirtschaftungsnachteile bestehen nicht mehr, weil das Abfindungsflurstück (Länge: 160,9 m; Breite: 19,9 m) im Verhältnis zum Einlageflurstück (Länge: ca. 172; Breite ca. 19 m) aufgrund der nördlich abgezogenen, 10 m breiten Bewirtschaftungsschneise zugunsten des Beigeladenen nur geringfügig um ca. 1 m verbreitert worden ist. Das - anders als das ursprünglich vorgesehene Abfindungsflurstück 313 - längere und schmalere Grundstück ist für eine ordnungsgemäße und effektive landwirtschaftliche Betätigung ebenso vorteilhaft zugeschnitten wie das Einlageflurstück, insbesondere erfordert der nur als geringfügig zu bewertende kürzere und breitere Zuschnitt nach Auffassung des Senats mit seinen fachkundigen Mitgliedern bei der Feldbearbeitung keinen wesentlich höheren Aufwand als das Einlageflurstück.
2. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, sie wolle entsprechend der Lage ihres Einlagegrundstücks im (engeren) räumlichen Zusammenhang mit der nördlich des Verfahrensgebietes befindlichen Wohnbebauung abgefunden werden, und die vorgesehene Abfindung werde diesem berechtigten Interesse aufgrund der nördlich gelegenen Bewirtschaftungsschneise nicht gerecht, ist aufgrund der nunmehr vorliegenden (neueren) Erkenntnisse auf folgendes hinzuweisen: Für die Bemessung der Abfindung sind nach gesetzlicher Vorschrift außer dem Schätzungswert die in § 44 Abs. 2 - 4 FlurbG bezeichneten wertbildenden Faktoren, d.h. auch die Umstände maßgeblich, die auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 - 8 K 19/05 - zum Ausdruck gebracht hat, trifft das besonders auch auf Baugrundstücke zu. Ob ein Grundstück einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert hat, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Einen erhöhten Verkehrswert werden regelmäßig solche Grundstücke haben, die nach ihrer Lage, insbesondere innerhalb der Ortschaft, wahrscheinlich in absehbarer Zeit bebaut werden. Je nach dem Grad der Baureife ist dabei baureifes Land oder Rohbauland und Bauerwartungsland zu unterscheiden. Baureifes Land ist nach seinen tatsächlich erkennbaren Merkmalen festzustellen, z.B. nach seiner Erschließung für Wohn- und Industriezwecke, der Festsetzung der Baulinien, Anlagen von Straßen oder Errichtung von Bauten auf nächstgelegenen Grundstücken. Bei unerschlossenem Baugelände wird es darauf ankommen, ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehende Kaufpreise allgemein und nicht nur im einzelnen Falle gezahlt werden. Dabei müssen Spekulationsgesichtspunkte außer Betracht bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.1959 - BVerwG I CB 27.58 -, zit. nach juris; HessVGH, Urt. v. 20.01.1970 - F III 78/66 -, = RzF - 19 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG). Ferner müssen auch Nutzungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegen und die mithin den Verkehrswert nicht beeinflussen können (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.1958 - III ZR 82/57 -, zit. nach juris). Die Tatsache, dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder außerhalb eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebietes liegt, besagt allerdings noch keineswegs, dass es in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann und daher nicht bereits heute einen entsprechenden Verkehrswert hat, wenn andere Umstände die Bejahung eines erhöhten Verkehrswertes notwendig erscheinen lassen. Die Planung ist zwar ein wesentliches Indiz, für sich allein aber noch nicht entscheidend. Auch Grundstücke außerhalb einer Baugebietsgrenze können daher in absehbarer Zeit Bauland werden und schon jetzt einen entsprechenden Verkehrswert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1959, a. a. O.). Dafür ist insbesondere die Lage des Grundstücks von entscheidender Bedeutung. Es müssen in diesen Fällen aber konkrete Umstände dafür sprechen. Als Bauerwartungsland muss daher solches Land angesehen werden, das in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung finden wird. Diese künftige Zweckbestimmung muss, wenn nicht durch die Planung, dann aus äußeren Umständen erkennbar sein (vgl. HessVGH, Urt. v. 20.01.1970, a. a. O.).
Hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2007 mit Blick auf die über das Bebauungsplangebiet hinausgehende Bebauung in Richtung des Einlagegrundstücks der Klägerin noch die Möglichkeit einer weiteren Verfestigung und Erweiterung der Bebauung und damit eine nicht ganz fernliegende Baulanderwartung zugunsten der Klägerin angenommen, so hat sich diese Annahme in den letzten drei Jahren nicht bestätigt. Ausweislich eines Schreibens der Stadt B-Stadt vom 3. Juli 2009 (Bl. 82 f. der Beiakte A, Band II) wird es an der bestehenden Bebauungsgrenze nach dem zurzeit geltenden Bebauungsplan keine Änderung geben. Lediglich im Zuge der Flächennutzungsplanung soll die Grenze um die überbaute Fläche erweitert werden. Da schon diese (zukünftige) Grenzziehung nicht unmittelbar an das Einlageflurstück der Klägerin angrenzen würde und im Übrigen ein weiteres Eindringen in das Landschaftsschutzgebiet nicht geplant ist, handelt es sich nach den jetzigen Erkenntnissen des Senats weder um Bauland noch um Bauerwartungsland, zumal auch eine tatsächliche Bautätigkeit nicht stattgefunden hat. Allein die Ortsnähe eines Grundstücks für sich allein genommen reicht nicht aus, um ihm einen gegenüber dem landwirtschaftlichen Schätzungswert höheren Wert zuzusprechen (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.06.1968 - F III 201/65 -, ESVGH 17, 72).
3. Ein Verstoß gegen das Gebot der wertgleichen Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es gebe keine sachlichen Gründe dafür, dem Beigeladenen eine nördlich des Abfindungsflurstücks gelegene, 10 m breite Bewirtschaftungsschneise zuzuweisen. Das Landesverwaltungsamt begründet die Notwendigkeit der Zuteilung des Flurstücks 418 in dieser Form damit, dem Beigeladenen eine Durchfahrt mit schwerer Technik zu ermöglichen und den Zugang an den sich dort befindlichen Absperrschieber-Schacht der Beregnungsanlage zu garantieren. Es kann offen bleiben, ob zur Bewirtschaftung des Flurstücks 418 tatsächlich die Schaffung einer Zufahrt im nördlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 417 notwendig ist; denn eine Bewirtschaftung des Flurstücks mit neuzeitlichen Maschinen und Geräten dürfte ohne Weiteres auch über den südlich angelegten landwirtschaftlichen Weg möglich sein. Anderenfalls würden die neu gebildeten Abfindungsflurstücke (Bl. 43 der Beiakte A, Band II) schon vom Ansatz her nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gerecht werden. Als sachlichen Grund für eine Zuteilung des nördlich gelegenen Wirtschaftsstreifens ist aber durchaus anzusehen, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung der von ihm jedenfalls in Trockenperioden erforderlichen Bewässerung der Baumplantage ermöglicht worden ist, um so eine wirtschaftlich rentable Nutzung seiner Flächen - im konkreten Fall als Weihnachtsbaumplantage - zu sichern.
4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen "Zuwegung" nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27 <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).
5. Sofern die Klägerin rügt, die Abfindung sei deshalb nicht wertgleich erfolgt, weil die Einlage über eine grundstückseigene Beregnungsanlage verfügt habe, während diese durch eine andere Flächenaufteilung der Grundstücke nunmehr dem Beigeladenen zugeordnet worden sei, kann sie auch damit nicht durchdringen. Vielmehr genügt die Abfindung der Klägerin auch dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese gesetzliche Ermessensrichtlinie soll verhindern, dass durch betriebliche Störungen die Leistungsfähigkeit eines Hofes absinkt (BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - BVerwG I C 231.58 -, RdL 1961, 240). Hingegen vermittelt die Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, einem Teilnehmer kein Recht, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern (BVerwG Beschl. v. 26.06.1974 - BVerwG V B 88.72 -, zit. nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Teilnehmer z. B. auch dann ein dräniertes Grundstück hinnehmen muss, wenn er selbst kein solches eingebracht hatte (BVerwG, Urt. v. 15.10.1974 - BVerwG V C 56.73 -, zit. nach juris). Erst recht soll ein Teilnehmer nicht verlangen können, dass bestimmte Maßnahmen zugunsten anderer Teilnehmer unterbleiben oder deren Abfindung geändert wird (Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 44 RdNr. 41 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht behauptet worden, dass eine Beregnungsanlage für eine landwirtschaftlich sinnvolle Nutzung ihres Abfindungsflurstücks zwingend notwendig ist (vgl. zum Erfordernis der betrieblichen Notwendigkeit: OVG RP, Urt. v. 21.05.1986 - 9 C 6/85 -, = RzF - 83 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG), so dass auch ohne eine Wiederzuteilung der mit der Beregnungsanlage bebauten Fläche an die Klägerin deren wirtschaftliche Existenz gesichert ist.
...
Schließlich hat die Klägerin auch gemäß § 37 FlurbG keinen Anspruch auf eine andere Zuteilungsentscheidung. § 37 FlurbG, der über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Rahmen der Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden Anwendung findet, enthält die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und gibt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Aus dem Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55 -, BVerwGE 3, 246). Im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung ist der Behörde und dem Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG bei der Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes und der Gestaltung des Flurbereinigungsplans naturgemäß ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang zwischen Planung und Ermessen: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, zit. nach juris). Daher kann - wie oben bereits ausgeführt - kein Beteiligter - und folglich auch nicht die Klägerin - verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so abgefunden zu werden, dass unbedingt für ihn daraus ein Vorteil entsteht. Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert (vgl. BVerwGE 3, 246 ff.). Schließlich ist es nicht Aufgabe der Bodenordnung, bestimmte Nutzungsarten - hier den Obstanbau - vorzuschreiben, sondern die Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden wiederherzustellen (§§ 53 ff. LwAnpG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt, weil der Beigeladene durch seinen Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat.
Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese Bestimmung, die erschöpfend die Behandlung der Gerichtskosten für das Verwaltungsrechtsverfahren im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht regelt, schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von der Regelung in den §§ 154 bis 159 VwGO vor, dass nur für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind, deren Umfang gleichzeitig durch sie beschränkt wird auf einen Auslagenpauschsatz; außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der Rechtsstreit tatsächlich (z. B. aufgrund des zu berücksichtigenden erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die Gebührenfestsetzung erfolgt dabei - anders als in einem allgemeinen Verwaltungsrechtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 189 VwGO von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz (GKG) nach einem Wertklassensystem anzusetzen sind, durch das Flurbereinigungsgericht selbst. Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen statt der Summe der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist. Diese Verlagerung von Elementen des nur im Verhältnis des Kostenschuldners zur Staatskasse geltenden Gerichtskostenrechts unmittelbar in die gerichtliche Entscheidung über die Kostenpflicht erklärt sich aus der Rücksicht des Gesetzgebers auf das Wesen und die Besonderheiten der Flurbereinigung. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits frühzeitig zur Gebührenregelung festgestellt (vgl. Urt. v. 13.12.1956 - BVerwG I C 203.55 -, zit. nach juris; vgl. auch Urt. v. 12.12.2000 - BVerwG 11 B 76.00 - RdL 2001, 109):
"Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden.
Diese Ermächtigung trägt der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung. Sie berücksichtigt, daß der Grundbesitz der Landwirte nicht nur in ihrem, sondern auch im allgemeinen Interesse dem Flurbereinigungsverfahren und in dem Verfahren vielfach starken Veränderungen unterworfen wird, ferner daß das Flurbereinigungsgericht nicht nur die Interessen der Prozeßbeteiligten, sondern auch aller übrigen Teilnehmer des Umlegungsverfahrens zu berücksichtigen hat und sich daher das, was recht und zweckmäßig ist (§ 146 Nr. 2 FlurbG), meist zunächst nicht ohne weiteres übersehen läßt.
Geht man hiervon aus, so wird erkennbar, daß die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG den Zweck hat, den Kläger im Falle des Unterliegens nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit einer gerichtlichen Gebühr zu belasten. Diese besonderen Gründe können sich aus dem Prozeßstoff, aus dem Umfang und der Bedeutung der Einwendungen des Klägers ergeben, sind aber nicht aus der Person des Klägers und seinem Verhalten zu entnehmen."
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei der Erhebung des Pauschsatzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Dies können dem Grunde nach z. B. die Reisekosten sein, die anlässlich einer Ortsbesichtigung entstanden sind, oder die Kosten für die Erstellung von Dokumenten; vgl. Schwantag/Wingerter, a. a. O., § 147 RdNr. 3). Vorliegend wird ein Pauschsatz von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen angesetzt.
Anmerkung
Leitsatz 3: Zum ausnahmsweisen Anspruch auf eine weitere Erschließung siehe Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 27.05.2009 – 9 K 29/07 - = RzF - 32 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG und Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.09.2011 - 13 A 10.2440/13 A 10.2469 - = RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.
Leitsatz 5: Wie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1970 – IV C 80.66 - = RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.