Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.06.2009 - 9 K 29/07 = RdL 2009, 323-326 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 29/07 Entscheidung Urteil Datum 24.06.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen RdL 2009, 323-326 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist die Bewirtschaftung eines großen, teilweise als Wald und teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ohne besondere Schwierigkeiten nur durch mehrere Erschließungen des Grundstückes möglich, erleidet der Grundsatz eine Ausnahme, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht.
2. Die Zufahrt von und zur Bundesstraße erfordert die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz i.V.m. § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder zumindest die Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem entsprechenden Vorgehen.
3. § 44 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 Flurbereinigungsgesetz weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Dem Teilnehmer soll der Neubesitz "Zugänglich" sein für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Die Besonderheiten der Bewirtschaftung eines Flurstückes können in Ausnahmefällen eine weitere Erschließung erfordern. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht. Ein großes Grundstück mit einem erheblichen Anteil an Wald und einer weiteren großen landwirtschaftlich genutzten Fläche ist nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
4. Landesrechtliche Vorschriften, die einem Waldbesitzer wegen forstlicher Maßnahmen Ansprüche auf die Benutzung eines fremden Waldgrundstückes oder -weges gewähren, sind nicht geeignet, den aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz folgenden Anspruch auf Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Rahmen bodenneuordnungsrechtlicher Regelungen zu schmälern.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, jedoch nur mit dem Hilfsantrag begründet. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten ihres Abfindungsflurstückes 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m noch auf Abfindung in alter Lage hinsichtlich des östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstückes 61 noch auf Schaffung einer Zufahrt von und zur Bundesstraße 113 zum Flurstück 47. Diese mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, der letztgenannte jedenfalls nicht ohne Erteilung weiterer erforderlicher behördlicher Erlaubnisse bzw. Abstimmungen.


Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8a Abs. 1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach § 41 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98 ff. 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221 <= RzF - 19 - zu § 144 FlurbG>) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.


1. Der Hauptantrag zu 1., betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen, ist unbegründet. Der Bodenordnungsplan ist insoweit weder formell noch materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Nr. 2, § 144 FlurbG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abfindung mit dem Flurstück 47 der Flur 107 in der von ihnen begehrten Größe (Verschiebung der Nordgrenze um 8,50 m nach Norden, mithin Ausweisung von zusätzlichen ca. 5.610 qm).


Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Die wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Sie verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Der Abfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis § 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt (Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8). Die Kläger haben nach dem Wertnachweis vom 13. März 2006 insgesamt Land im Wert von 31.142 Wertverhältniszahlen (WVZ) eingelegt, von denen 0,5 Prozent (156 WVZ) abzuziehen waren. Abgefunden worden sind sie mit 30.986 WVZ, mithin im Wesentlichen wertgleich. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zuteilung von weiteren 5.610 qm besteht nicht. Anhaltspunkte dafür sind dem Vorbringen der Kläger an keiner Stelle zu entnehmen.


Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn. 80 <= RzF - 17 - zu § 27 FlurbG>). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.


2. Hinsichtlich des Antrages der Kläger auf Abfindung in alter Lage mit ihren östlich der Bundesstraße gelegenen Einlageflächen bestehen zwar zunächst keine Zulässigkeitsbedenken. Es ist unbedenklich, wenn die Kläger im Anhörungstermin keine speziell auf Abfindung mit den östlich der Bundesstraße gelegenen Flächen (Abfindungsflurstücke 60 und 61) gerichteten Wünsche geltend gemacht haben. Der Rechtsmittelausschluss nach § 59 Abs. 2 FlurbG gilt nicht für einzelne Beschwerdepunkte (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 59, Rn. 9 m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).


Der geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in alter Lage besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist die - hier vorliegende - Wertgleichheit der Gesamtabfindung. Die Kläger sind im Übrigen mit den östlich der Bundesstraße liegenden Abfindungsflurstücken 60 und 61 in einem Umfang von 5034 Wertverhältniszahlen (WVZ) - und damit auch flurstücksweise betrachtet - wertgleich abgefunden worden, nachdem sie in dieser Lage mit dem Einlageflurstück 103 Flächen im Wertumfang von 5059 WVZ eingebracht hatten.


3. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er für das Abfindungsflurstück 47 nicht eine andere Erschließung regelt als die über das Wegeflurstück 39. Diese Zuwegung entspricht aufgrund der Besonderheiten der Bewirtschaftung des Flurstückes 47 nicht in vollem Maße den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG. Nach dieser Bestimmung müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden.


§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 <= RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll..., soweit... mit... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.


Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff. <= RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - = RzF - 5 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3).


Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne erschlossen ist. Wenn jedoch wie hier ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht.


Nach diesen Maßstäben vermag der Senat die Zuwegung zu dem Abfindungsflurstück 47 über das Wegeflurstück 39 nicht als hinreichende Erschließung der gesamten Grundstücksfläche anzusehen. Die vorgesehene Zuwegung über den an die westliche Grundstücksgrenze führenden Weg ermöglicht den Klägern nicht in ausreichendem Maße die forstliche Bewirtschaftung ihrer im östlichen Bereich des Grundstückes an der Bundesstraße liegenden etwa 6,5 ha großen Waldfläche. Die großflächig, d.h. für eine Mehrzahl aneinandergrenzender Grundstücke durch einen zusammenhängenden Wald vorgegebene forstliche Nutzung und die sich im Westen an den Wald anschließende, sich ebenfalls über mehrere Grundstücke erstreckende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen teilt das Abfindungsflurstück in zwei selbständige Bewirtschaftungsbereiche. Diese grundstücksübergreifend vorgegebene unterschiedliche Nutzung des Grundstückes lässt die Bewirtschaftung des darauf befindlichen Waldstückes über den im westlichen Grundstücksbereich erschließenden Weg (Flurstück 39) und sodann zwangsläufig über den westlich an den Wald angrenzenden etwa 7 ha großen Acker nur in einer Weise zu, die mit besonderen, nicht mehr zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Bei der Frage der angemessenen Nutzung seines Waldes sind auch die gesetzlichen Pflichten der Kläger zu berücksichtigen: Nach § 11 Abs. 2 LWaldG M-V ist der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit). Es gelten dabei die besonderen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 LWaldG M-V. Hinzu kommt, dass nach § 15 LWaldG M-V eine Umwandlung des Waldes grundsätzlich ausscheidet. Der Kläger kann daher Beeinträchtigung der Nutzung der landwirtschaftlichen Teilfläche von Rechts wegen nicht ausweichen.


Die faktische Trennung des Abfindungsflurstücks 47 in zwei voneinander unterschiedlich und unabhängig voneinander selbständig zu bewirtschaftende Teile rechtfertigt es hier im Zusammentreffen mit diesen Schwierigkeiten, ausnahmsweise eine Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörde auf Ausweisung einer - neben der Zufahrt zur Ackerfläche - weiteren Zuwegung zu dem an der Bundesstraße liegenden Waldstück anzunehmen.


Wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den mit landwirtschaftlichen- und Fachbeisitzern sachkundig besetzten Senat ergeben hat, erforderte das Überqueren der westlichen Ackerfläche zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes mit den dazu erforderlichen Geräten wie etwa Langholzwagen die Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles dieser Ackerfläche. Der Weg (Flurstück 39) ist schmal, weist auch in Höhe des Abfindungsflurstückes 47 keine Verbreiterung auf und verfügt nur über ein sehr eingeschränktes Lichtraumprofil. Daher können die zur Waldbewirtschaftung einzusetzenden Maschinen allein durch auf dem Acker vorzunehmende Rangiermanöver auf den Weg und von diesem heruntergelangen. Die Kläger hätten somit zur Erreichung ihres östlich hinter dem Acker gelegenen Waldstückes nicht nur die Ackerfläche auf einer Länge von mindestens ca. 240 Metern zu überqueren, sondern im westlichen Teil der Ackerfläche auch noch eine ausreichend große Fläche für die notwendigen Einbiege- und Rangiermanöver vorzuhalten. Berücksichtigt man, dass die Ackerfläche als Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten, sich nach Süden anschließenden Fläche von einem Pächter einheitlich genutzt wird und somit eine an der "kürzeren Grundstücksseite" im Süden verlaufende Überquerung des Ackers dessen einheitliche Fläche wirtschaftlich nachteilig durchschneiden würde und daher die Überquerung zu dem Waldstück sinnvollerweise an der Nordgrenze des Flurstückes 47 verlaufen müsste, betrüge die Länge dieser Zuwegung von dem Wegeflurstück 39 bis zum Wald sogar etwa 360 Meter. Die Fläche dieser auf dem Ackerteil des Grundstückes liegenden, für die Waldbewirtschaftung erforderlichen "Binnenwegefläche" stünde dem Pächter der Ackerfläche neben der oben dargelegten "Wendefläche" nicht zur Verfügung. Diese Umstände begründen in der Zusammenschau mit der für größere Maschinen fehlenden Breite des Wegeflurstücks 39 sowie dessen erheblicher Länge die Überzeugung des mit forstwirtschaftlichem Sachverstand ausgestatteten Senates, dass die Waldbewirtschaftung über die Ackerfläche nur mit erheblichen Erschwernissen möglich ist. Diese Erschwernisse könnten durch Einrichtung einer Zuwegung im räumlichen Bereich der Waldfläche, d.h. durch eine auf die Bundesstraße ausgerichtete direkte oder über eine dingliche Sicherung zulasten eines Nachbargrundstücks geregelte Zuwegung oder unter Inanspruchnahme einer schon existierenden Zufahrt vermieden werden.


Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19. August 1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungs¬behörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14 ff. <= RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.


Die Kläger können auch nicht - wie es der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten entspräche - zur Frage einer Zuwegung zu ihrer Waldfläche auf § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) verwiesen werden. Sind danach forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden. Diese Regelung ist nicht geeignet, den aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG folgenden Anspruch auf Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Rahmen bodenneuordnungsrechtlicher Regelungen zu schmälern. § 17 Abs. 1 LWaldG eröffnet dem Waldbesitzer einen Anspruch gegen den Eigentümer eines fremden Grundstückes. Dieser Anspruch besteht, wenn forstliche Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich sind. Die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und damit die notwendige Erschließung der Grundstücke ist aber gerade die Aufgabe der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG). Diese wird durch einen gegenüber einem Dritten bestehenden, diesen belastenden Anspruch nicht eingeschränkt. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, liefe der Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken leer. Dies stünde mit der Rechtslage, wonach im Bodenneuordnungs- und Flurbereinigungsverfahren auch Waldgrundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, nicht im Einklang (vgl. BVerwG, 30.09.1992, a.a.O.).


Genügt die im angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung des Abfindungsflurstückes 47 mit Blick auf das forstwirtschaftlich genutzte Teilstück nicht den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt zur Bundesstraße 113. Die Regelung einer solchen Zufahrt setzte zunächst die Mitwirkung der Straßenbauverwaltung sowie u.U. die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis ungewisse Erteilung entsprechender behördlicher Erlaubnisse voraus (s.o.). Der Anspruch der Kläger auf Schaffung einer ausreichenden Zuwegung ist auch nicht zwingend auf die Regelung einer eigenen Zufahrt zur Bundesstraße beschränkt. Nicht zuletzt könnte auch an eine wie auch immer im einzelnen ausgestaltete Mitbenutzung der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstückes oder an die Begründung einer Dienstbarkeit gedacht werden, die den Klägern garantieren würde, ihren Wald über ein Nachbargrundstück bzw. eine dort bereits vorhandene Zufahrt erreichen zu können.


Die Klage konnte daher auch hinsichtlich des Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Allein auf den Hilfsantrag der Kläger war der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG wegen der fehlenden Zuwegung zu dem auf dem Abfindungsgrundstück 47 gelegenen Waldstück aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.


Die Widerspruchsbehörde wird schließlich zu beachten haben, dass der angefochtene Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrages I auch mit Blick auf die Erschließung der östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstücke 60 und 61 nicht den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG entspricht. Auch diese Flächen sind nicht über Zufahrten von der Bundesstraße aus zugänglich. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse sind nicht bekannt. Regelungen nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 FStrG enthält der streitgegenständliche Bodenordnungsplan nicht.