RzF - 2 - zu § 56 Abs. 2 LwAnpG

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20.07.2000 - 8 K 1/00 = RdL 2001, 276, - JMBl. LSA 2000, 269 - NL-BZAR 4/2001, 161

Aktenzeichen 8 K 1/00 Entscheidung Urteil Datum 20.07.2000
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen RdL 2001, 276, - JMBl. LSA 2000, 269 - NL-BZAR 4/2001, 161  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Käufer von im selbständigen Eigentum stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen im Bodenordnungsgebiet, die er zuvor bereits in Besitz genommen hatte, ist Beteiligter im Bodenordnungsverfahren (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG).

Aus den Gründen

...Schließlich ist entgegen der Ansicht der Kläger für die Beteiligung des Beigeladenen am Bodenordnungsverfahren unerheblich, ob dieser in Vollzug des Kaufvertrages vom 11.12.1992 bereits Gebäudeeigentümer geworden und im Grundbuch eingetragen ist. Dies wäre allenfalls für die Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG von Bedeutung, um die es im vorliegenden Fall nicht geht. Der Kreis der Beteiligten am Bodenordnungsverfahren reicht weiter als die Antragsbefugnis, wie sich aus § 56 Abs. 2 LwAnpG ergibt. Danach sind außer den Eigentümern u.a. auch die Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet "Nebenbeteiligte" am Verfahren. Anerkannt ist zunächst, dass vom Begriff der Beteiligten im Gesetz auch "Nebenbeteiligte" erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321, 322 - RzF - 6 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG). Mit "Inhabern von Rechten an Grundstücken" ist der in § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG genannte Personenkreis gemeint, mithin auch die Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen. Zwar ist der Kreis der Nebenbeteiligten in § 56 Abs. 2 LwAnpG nur schlagwortartig, in § 10 Nr. 2 FlurbG demgegenüber detailliert umschrieben. Eine unterschiedliche Festlegung des Kreises der Nebenbeteiligten in dem einen und anderen Verfahren lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Sie würde keinen Sinn machen, weil es in beiden Fällen um die Neuordnung von Bodenverhältnissen für alle davon Betroffenen geht. Die Anwendbarkeit des § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG ergibt sich im Übrigen auch aus § 63 Abs. 2 LwAnpG, der zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes vorsieht.

Für das Flurbereinigungsverfahren ist anerkannt, dass mit Abschluss des Kaufvertrages über ein Grundstück im Flurbereinigungsgebiet der Käufer eine eigene Rechtsposition erworben hat und infolgedessen am Flurbereinigungsverfahren beteiligt ist (HeVGH Urteil vom 30.01.1967 - F III 85, 86, 136/64 - RzF - 2 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG; BayVGH, Urteil vom 26.02.1981 - 128 XIII 78 - BayVBl. 1983, 41, 42, RzF - 65 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG; OVG Lüneburg, Urteil vom 02.07.1981 - F OVG A 62/80 - RdL 1983, 41, RzF - 5 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG). Dasselbe muss im Bodenordnungsverfahren gelten (so auch für die Anerkennung des Pächters als Nebenbeteiligten im Bodenordnungsverfahren; Thöne, Die agrarstrukturelle Entwicklung in den neuen Bundesländern, 1993, S. 140). Für den Beigeladenen, der durch den notariellen Kaufvertrag vom 11.12.1992 von der ... GmbH Gebäude und bauliche Anlagen im Bodenordnungsgebiet gekauft und zuvor bereits in Besitz genommen hatte (vgl. ... des Kaufvertrages), bedeutet dies, dass er Beteiligter im Bodenordnungsverfahren des Beklagten ist.

Damit erweist sich auch der zweite Hilfsantrag der Kläger, mit der sie die Feststellung über die Nichtbeteiligung des Beigeladenen am Bodenordnungsverfahren begehren, als unbegründet.