Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.01.1967 - F III 85, 86, 136/64

Aktenzeichen F III 85, 86, 136/64 Entscheidung Urteil Datum 30.01.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mit Abschluß des Kaufvertrages über ein Grundstück im Flurbereinigungsgebiet wird der Käufer Nebenbeteiligter am Flurbereinigungsverfahren.
2. Zur Aktivlegitimation des Grundstückskäufers.

Aus den Gründen

Der Ansicht des Beklagten, daß die Klage der Kläger deshalb unzulässig sei, weil die NSG den gegen sie gerichteten Bescheid der Spruchstelle vom 18.8.1964 habe unanfechtbar werden lassen und weil die Kläger das bisherige Verfahren gegen sich gelten lassen müßten, ist unzutreffend. Die Kläger haben das Grundstück Flur 67 Nr. 9 vor Erlaß des bezeichneten Bescheides, nämlich bereits am 20.4.1964 von der NSG gekauft. Sie waren am 18.8.1964 bzw. zur Zeit der Zustellung des Bescheides an die NSG allerdings noch nicht im Besitz des Grundstücks, denn die Übergabe sollte erst am 1.10.1964 erfolgen. Ob der Käufer eines Grundstücks bereits vor Inbesitznahme als Inhaber eines persönlichen Rechts anzusprechen ist, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ob er also schon vor Inbesitznahme des Grundstücks als Nebenbeteiligter i. S. von § 10 Ziffer 2 Buchstabe d) FlurbG zu gelten hat, ist allerdings zweifelhaft (bejahend, Steuer; FlurbG 2. Aufl. zu § 10 Anm. 9 e (S.121); offenbar verneinend, Seehusen-Schwede-Nebe, FlurbG, 2. Aufl. zu § 10 Anm. 5 d (S. 47)). Die Kläger hatten jedoch bereits mit Abschluß des Kaufvertrages ein Anwartschaftsrecht auf die Zuweisung des gekauften Grundstücks erworben. Sie sind daher hinsichtlich eines Beschwerde- bzw. Klagerechts daher nicht lediglich als Rechtsnachfolger der NSG anzusehen, die einen gegen diese gerichteten unanfechtbar gewordenen Bescheid gegen sich gelten lassen müssen (§ 15 FlurbG), sondern sie hatten mit Abschluß des Kaufvertrages schon eine eigene Rechtsposition erworben.

Nach ihrem Vorbringen ist in diese ihre Rechtsposition durch den Bescheid der Spruchstelle eingegriffen worden. Den Klägern steht daher ein Klagerecht zu, denn sie machen geltend, daß sie durch den Bescheid der Spruchstelle in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 138 FlurbG).

Die Kläger sind also auch aktiv zur Klage legitimiert.