Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 65 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.02.1981 - 128 XIII 78 = RdL 1983 S. 42

Aktenzeichen 128 XIII 78 Entscheidung Urteil Datum 26.02.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1983 S. 42  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur wertgleichen Abfindung kann ein Wasserbenutzungs- und Leitungsrecht durch den Flurbereinigungsplan für den Verlust einer eingelegten Brunnenanlage begründet werden.

Aus den Gründen

Die Belastung des klägerischen Abfindungsflurstücks 664 mit einem Wasserbenutzungs- und Leitungsrecht - WBL - entspricht den gesetzlichen Abfindungs- und Gestaltungsvorschriften; sie verletzt die Rechte der Kläger nicht (§§ 113, 114 VwGO, § 146 Nr. 2 FlurbG).

Nach § 44 Absatz 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Nach den Feststellungen des Senats hat die zusätzliche Wasserversorgung über eine Quellfassung und Wasserzuführung zu dem hausnahen Brunnen der Beigeladenen auf den Einlageflurstücken 950, 951, 952, 953 bisher einen wirtschaftlichen Wert gehabt, der sowohl für die Benutzung wie auch für die Verwertung dieser Grundstücke von wesentlichem Einfluß war. Nach den Abfindungsbestimmungen des § 44 Absatz 1 und Absatz 4 FlurbG muß dieser Wert bei der Gestaltung einer gleichwertigen Abfindung beachtet und - weil er für den Betrieb zur Erhaltung seiner Produktionskraft bedeutsam ist - erhalten werden, denn die Gestaltungsgrundsätze des § 44 Absatz 4 FlurbG machen eine Aufhebung dieses Nutzungsvorteils nicht erforderlich (er kann durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden, ohne daß die großzügige Zusammenlegung der Betriebsflächen der Kläger oder der Beigeladenen beeinträchtigt wird). Die Wahrung der Abfindungsgrundsätze bedingt die dingliche Belastung zu Gunsten des Flurstücks 1030 der Beigeladenen. Der Belastungsnachteil für das klägerische Grundstück 664 wird durch einen Geldausgleich von 100 DM ausgeglichen. Der Ausgleich selbst steht nicht in Streit; damit auch nicht die Frage der wertgleichen Abfindung der Kläger.

Nach dem Klagevortrag ist allein die Frage strittig, ob die Begründung des WBL zur Wahrung der Abfindungsansprüche der Beigeladenen erforderlich ist; ob nämlich die zusätzliche Wasserversorgung für die Beigeladenen in Anbetracht des Anschluß- und Benutzungszwangs an die gemeindliche Wasserversorgung K. noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt.

Der Senat sieht diesen wirtschaftlichen Wert darin, daß die Beigeladenen ihren Brunnen für die Milchkühlung, für das Tränken von Weidevieh, für die Wasserzuführung zur Jauchegrube und zur Stallreinigung verwenden. Damit tritt eine Einsparung an Betriebskosten ein, die höher wären, würde für dieses Gebrauchswasser auf das gebührenpflichtige Wasserangebot aus der gemeindlichen Wasserversorgung zurückgegriffen. Hinzu tritt - nach dem Vortrag der Beigeladenen - die wegen der tieferen Wassertemperatur bessere Geeignetheit des Brunnenwassers zur Milchkühlung. Wie dem Befreiungsbescheid der Gemeinde K. vom 19.11.1980 zu entnehmen ist, begegnet diese Verwendung außerhalb des Benutzungszwangs der gemeindlichen Wasserversorgung keinen rechtlichen Bedenken. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Erhaltung einer eigenen Wasserversorgungsanlage auch dann noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt, wenn ihre Nutzung durch einen öffentlichen Anschluß- und Benutzungszwang ausgeschlossen ist. In Anbetracht des Befreiungsbescheides vom 19.11.1980 ist auch die Frage unwesentlich, ob die Gründe, die zur Befreiung vom Benutzungszwang berechtigen - wie das unzureichende Wasserangebot der gemeindlichen Wasserversorgung - auch stichhaltig sind. Der Bescheid vom 19.11.1980 befreit in den angeführten Fällen vom Benutzungszwang; allein darauf ist abzustellen.