Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 12.03.2013 - 13 AS 13.493 (Lieferung 2014)
Aktenzeichen | 13 AS 13.493 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 12.03.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2014 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind. |
2. | Die Sicherung zugesagter – bei Nichtabruf unter Umständen verfallender – öffentlicher Zuschüsse stellt grundsätzlich einen im finanziellen Interesse aller Teilnehmer bestehenden, beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar. |
Aus den Gründen
15 Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 26.2.2009 – 15 MF 6/09 – RdL 2009, 157 <= RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>; VGH BW, B.v. 9.4.1986 – 7 S 3361/85 – NVwZ 1986, 490/491 <= RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (Wingerter in Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 88 Rn. 7).
16 Nach Maßgabe dessen liegen dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügten Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Bedarfsflächen sowie der Flächen für den Arbeitsstreifen vor. Bei einem – wie hier – bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben ist davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (VGH BW, B.v. 7.7.1986 – 7 S 1592/86 – RzF 14 zu § 88 Nr. 3 <Anm. d. Redaktion: jetzt = RzF - 14 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG>; Wingerter, a.a.O. § 88 Rn. 11a).
17 Die von den Antragstellern angeführte Vorgeschichte des Flurbereinigungsverfahrens stellt die dargelegte Dringlichkeit des Entzugs der Besitz- und Nutzungsrechte für die o.a. Flächen nicht in Frage. Es kommt nicht darauf an, ob das Unternehmensflurbereinigungsverfahren schon früher hätte eingeleitet werden können, sondern darauf, ob die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme nunmehr dringlich ist. Dies ist hier der Fall. Hierfür spricht nicht allein das Interesse an der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der ca. 1,8 km langen, teilweise 8,5 % Gefälle aufweisenden Ortsdurchfahrt von B. (vgl. Wingerter, a.a.O. § 88 Rn. 10), sondern vor allem das Interesse an einer wesentlichen Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung. Es liegt auf der Hand, dass bei einem für Staatsstraßen hohen Verkehrsaufkommen von bis zu 7.900 Kfz/24 h mit bis zu 1.000 LKW/24 h (bei steigender Tendenz) die Lärm- und Luftbelastung so stark ist, dass eine baldige Abhilfe mittels Errichtung einer Ortsumgehungsstraße im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
18 Die Sicherung zugesagter – bei Nichtabruf unter Umständen verfallender – öffentlicher Zuschüsse stellt grundsätzlich einen im finanziellen Interesse aller Teilnehmer bestehenden, beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar (BayVGH, B.v. 17.5.2006 – 13 AS 06.977 – juris <= RzF - 129 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG>; NdsOVG, B.v. 26.2.2009 – 15 MF 6/09 – RdL 2009, 157 <= RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht im Umkehrschluss so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer gesicherten Finanzierung keine dringenden Gründe für eine Besitzregelung angenommen werden dürften.