Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 - 9 C 10020/21.OVG = Juris (Lieferung 2022)
Aktenzeichen | 9 C 10020/21.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.07.2021 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = Juris | Lieferung | 2022 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Rechten einer Teilnehmergemeinschaft zur Anfechtung der in einem Maßnahmenplan (§ 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG) getroffenen Regelungen. |
Aus den Gründen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist die Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens N. Sie wendet sich gegen den in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Maßnahmenplan und begehrt für vier im Flurbereinigungsplan festgesetzte Wegeparzellen (Abfindungsflurstücke Nrn. A, B, C und C), dass diese in ihrer Funktion als Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben.
2 Das Flurbereinigungsverfahren wurde mit Beschluss vom 20. März 2000 für ein Gebiet von ca. 18 ha Größe im westlichen Randbereich der Ortslage angeordnet. Es soll der Verbesserung der Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion der dörflichen Lebensgemeinschaft dienen, die Nutzbarkeit der Grundstücke verbessern sowie die von der Ortsgemeinde angestrebten Maßnahmen der wegemäßigen Erschließung für Fußgänger, Schüler, Radfahrer und die Landwirtschaft unterstützen und die Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr entlasten.
3 Im Jahr 2004 wurde der Maßnahmenplan aufgestellt. Er sieht im Nordwesten die Neuerrichtung eines Wirtschaftsweges entlang des K-grabens vor (Anlagen Nrn. 101 bis 103). Ferner ist als Anlage Nr. 3 in das Verzeichnis der Maßnahmen die „Befestigung eines bestehenden Wirtschaftsweges“ [Abfindungsflurstück Nr. D] aufgenommen. Im Erläuterungsbericht heißt es hierzu:
4 „Der am Südrand befindliche Wirtschaftsweg 3 wurde im Zuge des Verfahrens bereits im Jahre 2002 erneuert. Die Plangenehmigung hierzu erfolgte bereits am 26.06.2000.“
5 In den Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 6. September 2000, 7. Februar 2001, 9. Dezember 2003, 1. Juli 2004 und 28. Juni 2005 sind die Wegebaumaßnahmen erwähnt.
6 Die Anhörung zum Flurbereinigungsplan fand am 13. Juli 2017 statt. Im Textteil heißt es unter Ziffer 3.5 „Wirtschaftswege“:
7 Die im Nachweis des neuen Bestandes … verzeichneten Wirtschaftswege werden der Gemeinde N. zu Eigentum zugeteilt. (Ziffer 3.5.2)
8 Die Wirtschaftswege dürfen überwiegend zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke benutzt werden. …
9 Die folgenden Wirtschaftswege dürfen darüber hinaus einvernehmlich mit der Gemeinde N. zu den angegebenen Zwecken verwendet werden.
10 Flurstück Nr. A – Radweg
11 Flurstück Nr. B – Radweg und Zufahrt zu landwirtschaftlichen Aussiedlungen. (Ziffer 3.5.3)
12 Die Unterhaltung der neu ausgewiesenen bzw. veränderten Wirtschaftswege obliegt von der Übergabe an dem Empfänger der Wegegrundstücke. (Ziffer 3.5.7).
13 Im Nachweis des Neuen Bestands für die Ortsgemeinde N. finden sich für die hier fraglichen Flurstücke folgende Hinweise: Nr. A (Zweckbestimmung: Radweg, Fußweg), Nr. B (Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg und Radweg mit Wasserführung), Nr. C (Zweckbestimmung: Bodenschutzfläche) und Nr. D (-).
14 Die vorläufige Besitzeinweisung war mit Wirkung vom 18. November 2010 erfolgt.
15 Der Gemeinderat von N. fasste am 4. Oktober 2017 folgende Beschlüsse:
16 a) Die Verkehrsanlage Flurstück Nr. E [Abfindungsflurstück Nr. A] „an der L …“ [wird] dem Rad- und Fußgängerverkehr gewidmet.
17 b) Dem als Gemeindestraße ausgewiesenen Fahrweg mit der Lagebezeichnung „an der F.straße“, Flurstück Nr. F [Abfindungsflurstück Nr. C] [wird] der Rechtsstatus öffentliche Straße entzogen.
18 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verkehrsweg zu a) tatsächlich nur von Radfahrern und Fußgängern genutzt werde und für den Weg zu b) ein öffentliches Verkehrsbedürfnis fehle.
19 Die Klägerin trägt vor, gegen diese Umwidmungen Rechtsbehelfe eingelegt zu haben, deren Bearbeitung bis zum Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ruhten.
20 Zur Begründung des gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Der südlich der R. Straße (L …) verlaufende Wirtschaftsweg (Abfindungsflurstück Nr. A) werde in seiner Funktion für den landwirtschaftlichen Verkehr durch die Umwidmung zum Rad- und Gehweg beeinträchtigt; ferner verbaue der neu errichtete Fahrbahnteiler die Zufahrt zum südlich davon beginnenden Wirtschaftsweg. Bei dem in der Flurbereinigung R. in den 1970er Jahren geschaffenen Ortsrandweg (Abfindungsflurstück Nr. B) sei 2003 im Auftrag der Ortsgemeinde der dort früher vorhandene Graben wiederhergestellt worden; diese Tatsache solle nun durch den Flurbereinigungsplan festgeschrieben werden; die Eintragung als „Weg und Graben“ in den Flurbereinigungsplan müsse verhindert werden. Dasselbe gelte auch für das eingezogene und nunmehr als Grünfläche bezeichnete Abfindungsflurstück Nr. C. Zudem verlaufe der O.weg (Abfindungsflurstück Nr. D) zu nah am Bach und müsse nach Norden verschoben werden. Schließlich sei eine Wegeverbreiterung zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr wünschenswert.
21 Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei zulässig. Die der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 41 FlurbG gegen einen Wege- und Gewässerplan eingeräumte Rechtsbehelfsmöglichkeit müsse der Klägerin entsprechend auch gegen den hier angegriffenen und in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Maßnahmenplan eingeräumt werden. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet, da die Klägerin durch den Flurbereinigungsplan nicht in ihren Rechten verletzt werde. Soweit sie sich gegen Veränderungen im Bereich des Wirtschaftswegeflurstücks Nr. A wende, handele es sich um Vorgänge außerhalb der Flurbereinigung. Die beanstandeten Umwidmungen müssten mit einem hiergegen gerichteten Rechtsbehelf angegriffen werden. Eine Bindungswirkung durch den Flurbereinigungsplan gemäß § 41 Abs. 5 FlurbG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil hier ein Planfeststellungsbeschluss [für einen Wege- und Gewässerplan] nicht gefasst worden sei. Im Übrigen sei auch eine Zweckbestimmung wie zum Beispiel „Radweg“ nicht ins Kataster übernommen worden. Was die Herstellung eines Grabens am Ortsrandweg [Abfindungsflurstück Nr. B] anbelange, wende sich die Klägerin wiederum gegen eine Maßnahme der Ortsgemeinde. Der Maßnahmenplan enthalte keine Angaben zu diesem Ortsrandweg. Die Durchsetzung von Rechtspositionen, die sich aus der R… Flurbereinigung in den 1970er Jahren ergäben, sei nicht Aufgabe des jetzigen Flurbereinigungsplans. Auch die Einziehung des Wirtschaftswegs auf dem Abfindungsflurstück Nr. C sei lediglich eine Maßnahme der Ortsgemeinde; die Mitteilung zur Umwidmung werde lediglich nachrichtlich in den Flurbereinigungsplan übernommen. Schließlich habe die festgesetzte Maßnahme am O.weg [Abfindungsflurstück Nr. D] lediglich dessen bituminöse Befestigung zum Gegenstand. Diese Maßnahme sei bereits 2002 umgesetzt und der Ortsgemeinde der befestigte Weg übergeben worden. Bei diesen Maßnahmen sei der Vorstand der Klägerin eingebunden gewesen. Weitergehende Forderungen, etwa zur Lage des Weges, seien nicht gestellt worden.
22 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage im Wesentlichen aus: Sie sei lediglich mit den Maßnahmen zur Errichtung des Wirtschaftswegs entlang des K.grabens einverstanden. Kein Einverständnis bestehe hingegen mit den Maßnahmen am O.weg [Abfindungsflurstück Nr. D], der Umwidmung des Abfindungsflurstücks Nr. C sowie des Abfindungsflurstücks Nr. A sowie der Aushebung eines Grabens auf dem Wegeflurstück Nr. B. Hierdurch werde in das der Teilnehmergemeinschaft zustehende Recht zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen eingegriffen. Der festgesetzte O.weg sei als Wirtschaftsweg für die Landwirtschaft zu schmal und müsse zudem nach Norden verschoben werden, weil er zum Teil im Böschungsbereich des O.bachs liege. Hinsichtlich der Umwidmungen der bisherigen Wirtschaftswegeparzellen Nr. C und Nr. A wende sie sich gegen die Ankündigung des Beklagten, die Parzellen als „Grünfläche“ bzw. „Rad- und Fußweg“ auszuweisen. Schließlich müsse der auf dem Wegeflurstück Nr. B errichtete Graben wieder rückgängig gemacht werden. Die Klage sei nicht als Ausbauklage zu verstehen. Vielmehr mache sie hiermit ihre Ansprüche auf Erhaltung der Wirtschaftswege geltend.
23 Die Klägerin beantragt,
24 den Flurbereinigungsplan unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2020 dahingehend abzuändern, dass die Abfindungsflurstücke Nrn. D, C, A und B in ihrer Funktion als Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Dass die Befestigung des O.wegs bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans durchgeführt worden sei, verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie sei selbst Trägerin dieser Maßnahme gewesen und ihr Vorstand habe sich in der Sitzung vom 6. September 2000 – unter Beteiligung des heutigen Vorsitzenden A. T. – mit der schnellen Umsetzung der Baumaßnahme einverstanden erklärt. 20 Jahre später könnten insofern keine weiteren Maßnahmen verlangt werden. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch auf Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen in dem von ihr gewünschten Umfang zu, weil dieser Anspruch wegen der der Teilnehmergemeinschaft obliegenden Herstellungspflicht gegen sie selbst gerichtet sei. Im Übrigen seien die gemeinschaftlichen Anlagen auch plangemäß hergestellt worden. Hinsichtlich des O.wegs sei zu betonen, dass im Maßnahmenplan lediglich die „Befestigung eines bestehenden Wirtschaftsweges“ festgeschrieben sei, wovon eine Änderung der Wegeführung nicht erfasst werde. Was die Umwidmungen der Abfindungsflurstücke Nr. C und Nr. A anbelange, handele es sich nicht um Maßnahmen des Flurbereinigungsplans. Die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse des Ortsgemeinderats würden darin lediglich nachrichtlich aufgenommen. Nichts Anderes gelte für die Wegeparzelle Nr. B. Insgesamt stehe der Klägerin die geltend gemachte Rolle als „Fürsprecherin der Flurbereinigung“ nicht zu. Die ihr im Flurbereinigungsverfahren zustehenden Mitwirkungsbefugnisse seien nicht verletzt worden.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewiesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
29 Die Klage hat keinen Erfolg.
30 Sie ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
31 Selbst wenn man die (abstrakte) Möglichkeit einer Rechtsverletzung bejahen wollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin durch den angegriffenen Flurbereinigungsplan nicht in ihren Rechten verletzt wird und deshalb keinen Anspruch auf dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
32 Die Klage ist – nach den erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 und in der mündlichen Verhandlung – darauf gerichtet, den Flurbereinigungsplan dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich der Abfindungsflurstücke Nrn. D, C, A und B den Anforderungen an landwirtschaftliche Wirtschaftswege genügt wird. Die Klägerin sieht sich durch die im Flurbereinigungsplan geregelten Maßnahmen in ihrem „Anspruch auf Erhalt der Wirtschaftswege“ und in ihrem „Recht zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen“ verletzt.
33 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis genügt die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Die Klage ist dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, NVwZ 2015, 1223 und juris, Rn. 14 m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es auf die Darlegungen des Klägers an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 4 BN 16/12 –, BauR 2012, 1771 und juris Rn. 2f.).
34 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht dargetan, durch den angefochtenen Flurbereinigungsplan und den darin nach § 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG aufgenommenen Maßnahmenplan in den ihr zustehenden Rechten verletzt zu sein.
35 1. Die Rechtsstellung von Teilnehmergemeinschaften lässt sich wie folgt umschreiben:
36 Die Teilnehmergemeinschaft ist der Zusammenschluss der im Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstücksteilnehmer in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Sie hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten, Zahlungen zu leisten und zu fordern und die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 FlurbG). Der Teilnehmergemeinschaft fallen die Kosten des Verfahrens zur Last (§ 105 FlurbG). Sie kann Verwaltungsakte erlassen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG), insbesondere die Teilnehmer zu Beiträgen heranziehen (§ 19 Abs. 1 FlurbG).
37 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen der Teilnehmergemeinschaft Anhörungsrechte und Mitwirkungsbefugnisse zu, wie etwa die Beteiligung am Wertermittlungsverfahren (§ 31 Abs. 1 FlurbG), die Herstellung des Benehmens zum Wege- und Gewässerplan (§ 41 Abs. 1 FlurbG), die Anhörung zum Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten (§ 25 Abs. 2 FlurbG) bis hin zur Anhörung im Rahmen der Ausführungsanordnung (§ 62 Abs. 1 FlurbG).
38 Die der Teilnehmergemeinschaft zustehenden Rechte ergeben sich aus den ihr im Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1988 – 5 B 114.87 –, RzF 20 zu § 18 Abs. 1 FlurbG). So ist anerkannt, dass der Teilnehmergemeinschaft aus der Aufgabe, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltspflichtigen zu unterhalten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), eine geschützte Rechtsposition als Ausbau- und Unterhaltungsträgerin erwächst, die sie etwa berechtigt, sich gegen eventuelle Erschwerungen der Unterhaltungspflicht zu wenden (so: OVG RP, Urteil vom 29. Juli 1987 – 9 C 1/87 –, RdL 1988, 185). Im Übrigen verleihen die oben erwähnten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der Teilnehmergemeinschaft allerdings kein Recht, den Flurbereinigungsplan und die darin geregelte Gestaltung der einzelnen Abfindungen oder die Höhe des Landabzugs anzugreifen (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. April 1970 – 3 C 75.69 –, RzF 4 zu § 18 Abs. 1 FlurbG; Urteil vom 29. Juli 1987, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1988, a.a.O.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, vor § 16 und § 18 Rn. 1). Lediglich folgt aus der Zustellungsregelung in § 41 Abs. 6 FlurbG die Befugnis der Teilnehmergemeinschaft, ihre geschützte Rechtsposition gegenüber dem Wege- und Gewässerplan geltend zu machen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 24. Januar 1985 – 15 OVG A 54/84 –, RzF 4 zu § 41 Abs. 6 FlurbG; Wingerter, a.a.O., § 41, Rn. 38). Diese Befugnis wird man in Übereinstimmung mit dem Beklagten entsprechend auf Regelungen in einem sog. Maßnahmenplan anzuwenden haben, der im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG an die Stelle des Wege- und Gewässerplans tritt und dessen Regelungen lediglich in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen sind, wovon hier Gebrauch gemacht worden ist. Die hieraus erwachsende Rügebefugnis ist jedoch von vornherein auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die im Wege- und Gewässerplan bzw. – wie hier – im Maßnahmenplan angeordnet worden sind.
39 2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Flurbereinigungsplans. Denn sie wird durch die in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Wegemaßnahmen nicht in ihren Rechten verletzt.
40 a) Soweit sich das Klagebegehren auf die Abfindungsflurstücke Nrn. C, A und B bezieht, wird die Klägerin schon deshalb nicht in ihrer geschützten Rechtsposition als Ausbau- und Unterhaltungsträgerin gemeinschaftlicher Anlagen verletzt, weil der Maßnahmenplan insofern keine Ausbaumaßnahmen vorsieht.
41 Sofern die Klägerin eine Beeinträchtigung der Wirtschaftswegefunktion dieser drei Wegeparzellen durch geplante Umwidmungen (hinsichtlich Flurstück Nr. A und Nr. C) und tatsächliche Veränderungen (hinsichtlich Flurstück Nr. B, Graben) rügt, wendet sie sich zum einen gegen Verfügungen und Maßnahmen der Ortsgemeinde, die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinden bzw. stattgefunden haben. Zum anderen macht sie mit ihrem Vorbringen auf Bewahrung der den Wirtschaftswegen in der Flurbereinigung R. aus den 1970er Jahren zuerkannten Zweckbestimmung Ansprüche geltend, die allenfalls den Teilnehmern dieses, bei der Anordnung der hier streitgegenständlichen Ortslagenflurbereinigung N. lange abgeschlossenen Verfahrens zustehen.
42 In der Sache beruft sich die Klägerin insofern auf das Interesse an Nachhaltigkeit der seinerzeitigen Flurbereinigung, das in § 58 Abs. 4 FlurbG zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift unterliegen Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, einem besonderen Schutz. Ihre Änderung ist zwar nicht ausgeschlossen. Sie können nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens jedoch gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde erfolgen, wobei die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 209 und juris, Rn. 59 ff.; Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1.14 –, DVBl. 2015, 702 und juris, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 1 C 11077/17.OVG –, juris, Rn. 13). Rechtlich betroffen durch eine solche Änderung sind indes nur die Teilnehmer des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens, denen der Flurbereinigungsplan etwa in Gestalt der Festsetzung eines Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat und wofür sie einen Landabzug haben hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O., juris, Rn. 15).
43 Die Klägerin als für die Ortslagenflurbereinigung in N. gebildete Teilnehmergemeinschaft kann sich jedoch nicht auf Rechtspositionen aus dem bereits abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren R. berufen. Deshalb wird sie auch durch die Festsetzung in Ziffer 3.5.3 im Textteil des Flurbereinigungsplans, wonach die Wirtschaftswege Flurstück Nr. A und Nr. B neben ihrer Funktion für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr auch als Radweg benutzt werden dürfen, nicht in ihrer rechtlichen geschützten Funktion als Aufbau- und Unterhaltungsträgerin der im Flurbereinigungsverfahren N. zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen berührt. Darüber hinaus handelt es sich bei den im Nachweis des Neuen Bestands für die Ortsgemeinde N. den Wirtschaftswegen zugeschriebenen Zweckbestimmungen lediglich um ergänzende Hinweise ohne Regelungscharakter.
44 2. Soweit die Klägerin sich gegen die Festsetzungen zum O.weg (Abfindungsflurstück Nr. D) wendet, wird sie ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
45 Nach dem Maßnahmenplan beschränkt sich die hierzu getroffene Regelung Nr. 3 auf die „Befestigung eines bestehenden Wirtschaftsweges“. Diese Maßnahme ist bereits im Jahr 2002 im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ausgeführt worden. Dass die Flurbereinigungsbehörde es im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens unterlassen hat, eine Verlegung des inzwischen geteerten Weges und dessen Verbreiterung vorzusehen, beeinträchtigt die Klägerin nicht in ihrer geschützten Rechtsposition als Ausbau- und Unterhaltungsträgerin gemeinschaftlicher Anlagen. Zudem wäre die Abwägungsentscheidung des Beklagten, es nach dem bereits im Einverständnis der Beteiligten erfolgten Vorabausbau bei der ursprünglichen Trasse des O.wegs zu belassen, auch in der Sache nicht zu beanstanden, was die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats näher begründet hat.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
49 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).