Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.1988 - 5 B 114.87

Aktenzeichen 5 B 114.87 Entscheidung Beschluss Datum 27.01.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klagebefugt, wenn ihr im Flurbereinigungsgesetz eine besondere Rechtsstellung zugewiesen ist, die sich allgemein als Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer kennzeichnet.
2. Bei der Beanstandung von Landabzügen nach § 40 FlurbG handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Aus den Gründen

Die klagende Teilnehmergemeinschaft wendet sich gegen die (achte) Änderung des im Flurbereinigungsverfahren Sch. festgestellten Wege- und Gewässerplanes, durch die zwei sogenannte Krautstreifen als landespflegerische Flächen ausgewiesen wurden. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Flurbereinigungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet.

Die Rechte, die der Teilnehmergemeinschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehen, erklären sich aus den ihr zugewiesenen Aufgaben, die § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG allgemein als Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer kennzeichnet. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage "gegen einen unvertretbar hohen Landabzug wendet", geht es nicht um die klageweise Wahrung und Durchsetzung solcher gemeinschaftlicher Angelegenheiten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, von denen der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO ausgehen muß, weil Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, stellen sich die streitgegenständlichen Krautstreifen nicht als gemeinschaftliche, sondern als öffentliche Anlagen dar, für die unmittelbar das Eigentum des beklagten Landes - Forstverwaltung - begründet worden ist. Als Rechtsgrundlage für die diese Flächen betreffende Regelung kommt allein § 40 FlurbG in Betracht, der die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, für dem öffentlichen Interesse dienende Anlagen Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitzustellen. Die auf einer solchen Bereitstellung beruhenden Landabzüge berühren die Abfindung der einzelnen Teilnehmer (siehe § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und können von diesen, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend angenommen hat, im Rahmen der Anfechtung der ihnen zugewiesenen Landabfindung der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Bei der Beanstandung solcher Landabzüge handelt es sich deshalb nicht um die Wahrnehmung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, sondern um eine Angelegenheit jedes einzelnen Teilnehmers selbst.

Das gleiche gilt, soweit die Klägerin weiter geltend macht, durch die geplanten Krautstreifen würden die "angrenzenden Weinbergslagen wesentlich beeinträchtigt". Die Auswirkungen dieser Streifen für das "Landschaftsbild des Flurbereinigungsgebietes", die die Klägerin außerdem befürchtet, betreffen nicht spezifische Interessen der Teilnehmergemeinschaft, sondern Interessen der Allgemeinheit, deren Wahrung nicht der Teilnehmergemeinschaft anvertraut ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet deshalb die Annahme eines Klagerechts der Klägerin im vorliegenden Verfahren aus.

Anmerkung

Vgl. das diesem Beschluß zugrunde liegende Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 29.07.1987 - 9 C 1/87 = RdL 1988 S. 185