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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 41 Abs. 6 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.01.1985 - 15 OVG A 54/84

Aktenzeichen 15 OVG A 54/84 Entscheidung Urteil Datum 24.01.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bedeutung der Bestimmung des § 41 Abs. 6 FlurbG erschöpft sich nicht darin, daß der Planfeststellungsbeschluß an bestimmte Adressaten förmlich zuzustellen ist. Der Hinweis, daß die Zustellung an den Träger des Vorhabens und den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft "mit Rechtsbehelfsbelehrung" zu erfolgen hat, verdeutlicht, daß nur diesen Stellen die Rechtsmittelbefugnis eingeräumt werden sollte.

Aus den Gründen

Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger (einem Entwässerungsverband) fehlt die Klagebefugnis.

Nach § 41 Abs. 6 ist der Planfeststellungsbeschluß dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Hieraus folgt, daß der Gesetzgeber lediglich diesen als von der Planung betroffenen Stellen eine Klagebefugnis hat zuerkennen wollen. Diese Regelung findet ihren Sinn darin, daß lediglich diese Stellen von dem jeweiligen Regelungsgehalt des Wege- und Gewässerplanes in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein können. Rechtlich geschützte Interessen anderer Träger öffentlicher Belange werden, soweit sie Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind, in ausreichendem Maße über den auch für sie geltenden Grundsatz der wertgleichen Abfindung gewahrt. Ob möglicherweise etwas anderes in dem Fall gelten muß, in dem bereits bestehende konkrete Planungen eines Trägers öffentlicher Belange zu einer Abwägung mit den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplanes nötigen, kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben ist. Hier ist davon auszugehen, daß sich die Bedeutung der Bestimmung des § 41 Abs. 6 FlurbG nicht darin erschöpft, daß der Planfeststellungsbeschluß an bestimmte Adressaten förmlich zuzustellen ist. Der Hinweis, daß die Zustellung an den Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft "mit Rechtsbehelfsbelehrung" zu erfolgen hat, verdeutlicht, daß nur diesen Stellen die Rechtsmittelbefugnis eingeräumt werden sollte. Wenn auch die sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Einlegung von Rechtsmitteln hätten befugt sein sollen, hätte der Gesetzgeber dies mit Rücksicht auf den im Flurbereinigungsverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatz sicherlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß auch diesen Stellen zur Vermeidung der Ingangsetzung einer einjährigen Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen wäre.

Anmerkung

Vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz Urteil vom 05.07.1983 - 9 C 33/82