Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.02.1974 - VII 681/73 = AgrarR 1974 S. 328
Aktenzeichen | VII 681/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.02.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = AgrarR 1974 S. 328 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach § 115 Abs. 1 zweite Alternative FlurbG beginnen die gesetzlichen Fristen im Flurbereinigungsverfahren, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem ersten Tag der Bekanntmachung, der gemäß § 115 FlurbG in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird. |
2. | Bei (Untätigkeits-)Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gilt nicht § 142 Abs. 3 FlurbG, sondern finden in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die §§ 75, 76 VwGO Anwendung. |
Aus den Gründen
Nach § 115 Abs. 1 zweite Alternative FlurbG beginnen die gesetzlichen Fristen im Flurbereinigungsverfahren, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem ersten Tag der Bekanntmachung, der gemäß § 115 FlurbG in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird. Der erste Tag der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung vom 6.6.1972 war in der Gemeinde der Freitag, der 16.6.1972. Nach § 115 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 168 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Beschwerdefrist endete daher am Donnerstag, den 29.6.1972. Die erst mit Schreiben vom 17.10.1972 erhobene Beschwerde ist somit verspätet eingelegt.
Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß bisher ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 75, 76 VwGO (zur Anwendbarkeit bei Verpflichtungsklagen vgl. Steuer, a.a.O., § 142 Erl. 5; nicht anwendbar in Fällen des § 142 Abs. 3 FlurbG, vgl. BVerwG RzF - 1 - zu § 142 Abs. 3 FlurbG), kann nämlich, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden. Vorliegend hatte der Kläger aber - bei richtiger Beurteilung - mit seinem Schreiben vom 17.10.1972 auch einen Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung gestellt, über den in der Folge zwar ein Briefwechsel stattgefunden hat, der aber von der Flurbereinigungsbehörde bis heute nicht förmlich beschieden worden ist. Der Kläger durfte daher bis zum Ablauf eines Jahres (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 76 VwGO) Klage erheben.Anmerkung
a.A. Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.1.1972 - III F 67/69 - RzF - 8 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG und Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.05.1979 - 13.A - 957/79 RzF - 8 - zu § 115 FlurbG.