Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.05.1979 - 13.A - 957/79
Aktenzeichen | 13.A - 957/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.05.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die öffentliche Bekanntmachung ist ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis (§ 187 Abs. 1 BGB), das bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. |
Aus den Gründen
Die mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Bekanntmachung über die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 19.8.1976 (auf die Möglichkeit, den Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde einlegen zu können (§ 70 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), mußte nicht hingewiesen werden, vergleiche Bayer. VGH, Urteil vom 23.1.1975 Nummer 150 VII 74 und OVG Münster, Beschluß vom 7.3.1978, DÖV 1979, 104) wurde in der Zeit vom 24.8.1976 mit 7.9.1976 öffentlich bekanntgemacht. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist (§ 141 Absatz 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -) endete damit - entgegen der Auffassung des Spruchausschusses - am 7.9.1976. § 115 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 1 FlurbG bestimmen, daß die gesetzlichen Fristen im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit dem ersten Tag der Bekanntmachung beginnen und daß für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - gelten. Das Gesetz unterscheidet damit deutlich zwischen der auf die Sonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens abgestellte Regelung des Fristbeginns und der der Fristberechnung beziehungsweise des Fristendes. Durch die Regelung des Fristbeginns soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine öffentliche Bekanntmachung häufig in mehreren Gemeinden erfolgen muß (zum Beispiel § 6 FlurbG) und dabei mit zeitlichen Verschiebungen zu rechnen ist (vergleiche auch VGH Kassel, Urteil vom 25.01.1972, RzF - 8 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG); in solchen Fällen soll es auf den ersten Tag der Bekanntmachung in der jeweiligen Gemeinde ankommen. Ferner will § 115 Absatz 1 Halbsatz 2 FlurbG einen für alle Teilnehmer einer Flurbereinigungsgemeinde einheitlichen Tag des Fristbeginns festlegen, ohne daß darauf abgestellt werden muß, wann der einzelne Teilnehmer von der Bekanntmachung tatsächlich Kenntnis nimmt. Für die Frage der Berechnung und das Ende der Fristen verweist das Flurbereinigungsgesetz dagegen uneingeschränkt auf die Bestimmungen der §§ 187, 188 BGB. Nachdem die Bekanntmachung ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis ist (§ 187 Absatz 1 BGB; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 16.7.1972, DVBl 1973, 30), wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis fällt. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist endete deshalb mit dem Ablauf des 7.9.1976, einem Dienstag (§ 188 Absatz 2, 1. Alternative BGB).
Der Widerspruch vom 3.9.1976 ist, soweit er sich gegen die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren A. richtet, fristgerecht erhoben. Die der dortigen Bekanntmachung vom 2.6.1976 beigegebene Rechtsmittelbelehrung war unvollständig und damit unrichtig erteilt (§ 58 Absatz 2 FlurbG). Es fehlte der Hinweis, daß der Widerspruch grundsätzlich bei der Stelle einzulegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat - Ausgangsbehörde - (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO). § 141 Absatz 1 Nummer 2 FlurbG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1976 (BGBl I Seite 546) - vormals § 141 Absatz 1 Satz 1 FlurbG - steht dem nicht entgegen. Denn die Vorschrift besagt nichts darüber, bei welcher Stelle der Widerspruch - vormals: Beschwerde - einzulegen ist (BVerwG Urteil vom 14.11.1961, RdL 1962, 83 und Seehusen/Schwede/Nebe, 2. Auflage, Anmerkung 2 zu § 141 FlurbG alte Fassung), sondern spricht nur die Stelle an, die über den Widerspruch zu entscheiden hat (Bundestagsdrucksache 7/3020, Begründung zu Nummer 71 (§ 141), Seite 35).Anmerkung
a.A. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.02.1974 - VII 681/73 und 12.12.1978 - VII 3167/78