Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.01.1972 - III F 67/69

Aktenzeichen III F 67/69 Entscheidung Urteil Datum 25.01.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Aufklärung der Teilnehmer bei einer nachträglichen erheblichen Änderung des Verfahrensgebietes.
2. Zur Auslegung des § 8 Abs. 2 FlurbG im Hinblick auf die in ihm ausgesprochene Verweisung auf § 4 - § 6 FlurbG.
3. Zur Auslegung des § 115 FlurbG bezüglich des Falles der öffentlichen Bekanntmachung.
4. Zur Frage, welche Vorschriften für die Berechnung von Widerspruchsfristen im Falle eines Flurbereinigungsbeschlusses maßgebend sind.

Aus den Gründen

Der Beklagte irrt, wenn er annimmt, daß diese Kläger durch den 1. Änderungsbeschluß keine neue Beschwer im Verhältnis zum ursprünglichen Flurbereinigungsbeschluß von 1962 betroffen habe. Vielmehr hat die Änderung des Flurbereinigungsbeschlusses am 31.7.1968 ganz andere Verfahrensgebietsgrenzen festgelegt. Weder die Gesamtheit der Grundstücke noch der Teilnehmer noch die in dem nun vorgesehenen Gebiet vorhandenen Anlagen sind die gleichen geblieben wie im ursprünglichen Verfahrensgebiet. Die ganzheitliche Durchführung des nun vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens muß von erheblich anderen konkreten Neuordnungs- und Herstellungszielen gekennzeichnet sein. Dies schließt es völlig aus, daß der Gang des Verfahrens oder speziell seine finanzielle Bewältigung die gleiche sein könnten, wie im ursprünglich beabsichtigten Flurbereinigungsverfahren. Damit stellt sich die Beschwer aufgrund der Lage nach dem 1. Änderungsbeschluß durchaus als eine neue, mit der bis dahin aufgrund des ursprünglichen Flurbereinigungsbeschlusses nicht gleichzusetzenden Beschwer dar. Schon dies läßt gar keine andere Annahme als das eingangs bejahte Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu.

Die Klagen sind auch begründet. Der Flurbereinigungsbeschluß vom 4.2.1963 in der Fassung, die er durch den 1. Änderungsbeschluß erhalten hat, ist nicht unanfechtbar geworden. Der Flurbereinigungsbeschluß und der 1. Änderungsbeschluß sind als eine Einheit zu betrachten. Durch den letzteren hat der Flurbereinigungsbeschluß vom 4.2.1963 seine heutige Fassung erhalten. Wenn die Kläger zu 7) - 8) lediglich auf die Bekanntmachung des 1. Änderungsbeschlusses hin mit dem Ziel Widerspruch erhoben haben, den Flurbereinigungsbeschluß beseitigt zu sehen, dann greift ihr Widerspruch nicht lediglich den 1. Änderungsbeschluß sondern den Flurbereinigungsbeschluß, so wie er sich nach dem 1. Änderungsbeschluß präsentierte, an. Der Widerspruch dieser beiden Kläger wie auch des Klägers zu 6) sind rechtzeitig erhoben worden. Die Widersprüche zu 6) - 8) sind am 12.9.1968 bei dem LKH eingegangen.

Die Frist zur Erhebung der Widersprüche endete erst mit Ablauf des 13.9.1968. Sie beträgt gemäß § 142 Abs.1 Satz 2 FlurbG zwei Wochen. Von § 142 Abs. 1 FlurbG ist hier deswegen auszugehen, weil es sich bei dem Flurbereinigungsbeschluß vom 4.2.1963 und bei dem 1. Änderungsbeschluß vom 31.7.1968 um einen Verwaltungsakt der oberen Flurbereinigungsbehörde, nämlich des Landeskulturamtes Hessen handelt. Für Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt § 142 Abs. 1 FlurbG die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Frist von zwei Wochen nach § 142 Abs. 1 Satz 2 FlurbG begann am 31.8.1968. Dies ergibt sich aus § 115 FlurbG. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenngleich § 142 Abs. 1 FlurbG für den hier vorliegenden Fall eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Verwaltungsakt der oberen Flurbereinigungsbehörde, anders als die Bestimmung des § 141 Abs. 1 FlurbG für das Rechtsmittelverfahren gegen Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, nunmehr auf das in §§ 68 VwGO geregelte Vorverfahren verweist. Zu dieser Verweisung ist zu bemerken, daß § 142 Abs. 1 FlurbG zwar die fraglichen landesrechtlichen Vorschriften unberührt läßt, die zur Zeit des Inkrafttretens des Flurbereinigungsgesetzes für Hessen in dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen vom 31.10.1946 (GVBl. S. 194) in der Fassung des Gesetzes vom 30.6.1949 (GVBl. S. 137) zu finden waren. An die Stelle dieser landesrechtlichen Vorschriften sind jedoch gemäß § 195 Abs. 5 VwGO die Vorschriften der VwGO über Erfordernis und Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) getreten. § 195 Abs. 5 VwGO schreibt nämlich vor, daß die entsprechenden Vorschriften der VwGO an die Stelle der durch sie aufgehobenen oder geänderten Vorschriften treten, auf die in anderen Gesetzen, also auch in dem nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO unberührt gebliebenen Flurbereinigungsgesetz, verwiesen wird. Das Hess. VGG, auf das in § 142 Abs. 1 FlurbG - wie bereits dargelegt - verwiesen wird, ist durch § 195 Abs. 2 Nr. 3 d VwGO aufgehoben.

Der sonach maßgebliche § 70 VwGO bestimmt, daß der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift... zu erheben ist. Zufolge des § 142 Abs. 1 Satz 2 FlurbG tritt gemäß § 138 FlurbG lediglich eine Frist von zwei Wochen an die Stelle der Monatsfrist. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach § 57 VwGO, auch wenn dieser in § 70 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich genannt ist. § 70 Abs. 2 VwGO will nicht die Anwendbarkeit des § 57 VwGO oder anderer auf das Vorverfahren anwendbarer Vorschriften des Abschnitts "Allgemeine Verfahrensvorschriften" der VwGO ausschließen, sondern im Gegenteil zumindest sicherstellen, daß Widerspruchsführer den gleichen Schutz in Bezug auf den Fristenlauf und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerspruchsfrist genießen wie ein Kläger im Hinblick auf die Klagefrist. Da das Vorverfahren kein Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Redecker-v.Oertzen, VwGO, 2. Aufl. § 68 Anm. 1), war das ohne die ausdrückliche Regelung in § 70 Abs. 2 VwGO nicht selbstverständlich. Der damit an sich anzuwendende § 57 VwGO, der in Absatz 2 über § 222 ZPO auf die Fristenregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist, regelt in seinem Absatz 1 jedoch nicht den Fristenbeginn für den Fall, daß der Verwaltungsakt durch öffentliche Bekanntmachung erlassen wird. Vielmehr befaßt er sich nur mit den Fällen der Zustellung, Eröffnung und Verkündung. Da der Flurbereinigungsbeschluß und erhebliche Änderungen des Verfahrensgebietes gemäß § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 6 FlurbG öffentlich bekannt zu machen und nach der Bekanntmachung zwei Wochen lang auszulegen sind, kann § 57 VwGO für sie nicht in Anwendung kommen. Der Begriff der öffentlichen Bekanntmachung wird nicht von den Begriffen der Zustellung oder Verkündung gedeckt. Die öffentliche Bekanntmachung ist auch nicht eine der Formen der Eröffnung. Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist zwar jede Art seiner Bekanntgabe - Voraussetzung ist nur, daß der Empfänger nachweisbar zu einem fest zu ersehenden Zeitpunkt in den Besitz oder die Kenntnis des Bescheides gelangt ist (vgl. auch Köhler, VwGO, 1960, § 57 Anm. III 2, Seite 424). Die öffentliche Bekanntmachung erreicht indes nur, daß der Betroffene die Möglichkeit hat, den Verwaltungsakt zur Kenntnis zu nehmen.

Aus diesem Grunde ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes zurückzugreifen, die in § 115 Abs. 1 FlurbG diese Lücke schließen. Dieser ordnet - nicht beschränkt auf Verwaltungsakte der unteren Flurbereinigungsbehörde - an, daß im Falle der öffentlichen Bekanntmachung die Fristen mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnen, daß für die Fristenberechnung im übrigen die Vorschriften des BGB anzuwenden sind. Dies muß umsomehr gelten, als § 57 VwGO ausdrücklich anordnet, daß er nur dann anzuwenden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Selbst wenn im vorliegenden Fall der 1. Änderungsbeschluß keine erhebliche Änderung des Verfahrensgebietes darstellen würde, sondern eine geringfügige im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG, bliebe es im vorliegenden Fall doch bei der Anwendbarkeit des § 115 Abs. 1 FlurbG, denn die obere Flurbereinigungsbehörde des Beklagten - ob in einem solchen Falle zuständig oder nicht - hätte dann jedenfalls im Hinblick auf den 1. Änderungsbeschluß vom 31.7.1968 von der in § 8 Abs. 1 FlurbG fakultativ eröffneten Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Änderung des Flurbereinigungsgebietes Gebrauch gemacht.

Selbst wenn somit am 30.7.1968 die öffentliche Bekanntmachung des 1. Änderungsbeschlusses in beiden Gemeinden erfolgt war, so begann die Widerspruchsfrist doch erst am 31.7.1968. Für den Lauf der Widerspruchsfrist ist nämlich ein Ereignis, die öffentliche Bekanntmachung, maßgebend, so daß der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 ZPO).

Die Bestimmung in § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 FlurbG, daß die gesetzlichen Fristen, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tag der Bekanntmachung beginnt, will keine andere Regelung treffen. Durch die Vorschrift in § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 FlurbG wollte der Gesetzgeber lediglich dem Fall Rechnung tragen, daß die öffentliche Bekanntmachung in mehreren Gemeinden unterschiedlich erfolgt, was bei Flurbereinigungsverfahren wegen der Notwendigkeit von Bekanntmachungen in Nachbargemeinden (z.B. § 6 FlurbG) nie ausgeschlossen werden kann. Er wollte aber durch Gebrauch der Worte "mit dem ersten Tag" nicht die Anordnung treffen, daß die Frist um 0 Uhr des Tages, in welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, zu laufen beginnt.

Selbst wenn schließlich die Widersprüche der Kläger zu 1) bis 4) auf den 1. Änderungsbeschluß hin nicht in der Widerspruchsfrist eingegangen wären, so ändert das nichts daran, daß der Flurbereinigungsbeschluß in seiner jetzigen Gestalt auch noch soweit anfechtbar ist, als er diese Kläger betrifft. Diese Kläger haben nämlich gegen den Flurbereinigungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung rechtzeitig Widerspruch erhoben, was selbst der Beklagte einräumt. Diese Widersprüche, über die der Beklagte auch in der Sache entschieden hat, sind nicht dadurch aus der Welt geräumt, daß der Beklagte den 1. Änderungsbeschluß erlassen hat. Den Klägern gehörende Grundstücke liegen nach wie vor im Verfahrensgebiet und damit besteht die Beschwer, die sie durch den Flurbereinigungsbeschluß in seiner ursprünglichen Form betraf, weiter. Durch die Änderung wurde der ursprüngliche Flurbereinigungsbeschluß nämIich nicht etwa beseitigt, so daß nunmehr die rechtzeitig erhobenen Widersprüche der Kläger zu 1) bis 4) ins Leere stoßen würden. Vielmehr wurde lediglich die Gestalt des ursprünglichen Beschlusses abgeändert mit der Folge, daß sich für alle Verfahrensteilnehmer die eingangs dargestellte neue Beschwer ergab, ohne daß die ursprüngliche Beschwer für diejenigen Widerspruchsführer beseitigt wurde, deren Grundstücke auch nach dem 1. Änderungsbeschluß vom 31.7.1968 im Verfahrensgebiet verblieben.

Damit sieht sich der Flurbereinigungsbeschluß auch in seiner jetzigen Form mit rechtzeitig erhobenen Widersprüchen der Kläger zu 1) bis 4) konfrontiert, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Widersprüche der Kläger zu 1) bis 4) auf den 1. Änderungsbeschluß hin noch innerhalb der in diesem genannten Rechtsmittelfrist eingegangen sind.

Die Begründetheit der Klagen gegen den nach alledem noch nicht unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsbeschluß vom 4.2.1963 in seiner ihm durch den 1. Änderungsbeschluß vom 31.7.1968 gegebenen jetzigen Gestalt folgt aus der Verletzung der § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 FlurbG. § 5 Abs. 1 FlurbG schreibt vor, daß vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären sind. Gemäß § 8 Abs. 2 FlurbG gilt dies auch für erhebliche Änderungen des Verfahrensgebietes.

Daß es sich hier um eine Änderung des Verfahrensgebietes handelt, die erheblich ist, unterliegt keinem Zweifel. Dafür sprechen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 29.3.1968 - IV B 104.67) neben dem erheblichen Umfang der aus dem ursprünglich vorgesehenen Verfahrensgebiet ausgeschlossenen Fläche auch andere Faktoren. So ist auch das voraussichtliche Wertverhältnis der ausgeschlossenen Flächen zu den verbleibenden Flächen des Verfahrensgebietes abgesehen von den ursprünglich zugezogenen Waldflächen erheblich. Die nicht unerhebliche Änderung ergibt sich unter anderem auch daraus, daß eine Vielzahl von Eigentümern nicht mehr am Verfahren beteiligt sein wird, und daß sich auf diese Weise die Teilnehmergemeinschaft aus einem wesentlich anderen Personenkreis zusammensetzen wird, als dies vorher der Fall war. Insbesondere sind zu einem großen Teil alle diejenigen Grundstücke aus dem Verfahren ausgeschIossen worden, die westlich der Trasse des Main- Neckar-Schnellweges liegen. Diese besonders nahe an der Stadt liegenden Grundstücke zeitigen ganz spezielle Abfindungsinteressen, weil in diesem Raum die Vermutung zur Bau- oder Industrielandentwicklung nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, wenngleich die Stadt S. erst einen geringen Teil dieser fraglichen Flächen westlich des Main-Neckar-Schnellweges in rechtskräftige oder entstehende Bauleitplanungen einbezogen hat. Damit hat sich das Interessengefüge bezüglich der Abfindung wesentlich mehr auf landwirtschaftliche Gesichtspunkte verlagert. Dies wird nicht zuletzt auch seine Auswirkungen auf die Gestalt des jetzigen Flurbereinigungsgebietes einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten haben. Jedenfalls wird ein wesentlich anderer Kreis der Teilnehmer die Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen aufbringen, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landeszuschüsse finanziert sind. Nach alledem war es keine Frage, daß diese erhebliche Abänderung des Verfahrensgebietes auch einer Aufklärung der voraussichtlich Beteiligten über das nunmehr, nämlich ab 31.7.1968 beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren bedurfte.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß schon vor Erlaß des Flurbereinigungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Form eine Aufklärungsversammlung stattgefunden hatte. Diese Aufklärungsversammlung betraf ein Flurbereinigungsverfahren, das nach Art und Umfang von dem jetzt beabsichtigten völlig verschieden ist. Die Zahl der Teilnehmer, die Wertverhältnisse der gesamten Fläche des Verfahrensgebietes, der Umfang der zu schaffenden öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen, ihre Ausgestaltung, ferner Art und Umfang sonstiger landeskultureller Maßnahmen, wie sie § 1 FlurbG vorsieht, werden durch die Beschränkung des Flurbereinigungsgebietes auf die östlichen und südwestlichen Randbereiche der Gemarkung S. erheblich verändert. All dies erforderte eine Aufklärung der nunmehr an dem vorgesehenen Verfahren voraussichtlich Beteiligten einschließlich der veränderten Kostensituation schon deswegen, damit diese Beteiligten in die Lage versetzt werden, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, soweit sie ihnen im Verlaufe des Verfahrens abgefordert werden. Das gilt insbesondere auch für die Frage, in welcher Weise sie nunmehr ihren Vorstand zusammenzusetzen gedenken.