Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.1967 - IV C B 33.67

Aktenzeichen IV C B 33.67 Entscheidung Beschluss Datum 01.06.1967
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 142 Abs. 3 FlurbG ist eine Sonderregelung, die durch die Bestimmungen der VwGO nicht berührt wird.

Aus den Gründen

Die Frage, ob § 76 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren verwendbar ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es geht aus dem Gesetz eindeutig hervor, daß sie zu verneinen ist. § 142 Abs. 3 FlurbG bestimmt, daß eine Planbeschwerde als abgelehnt gilt, wenn sie nicht innerhalb von Jahresfrist beschieden ist; eine Klage ist in diesem Falle nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten zulässig. Diese Regelung der Klagezulässigkeit bei Untätigkeit der Beschwerdestelle ist gegenüber den Bestimmungen der §§ 75, 76 VwGO über die Untätigkeitsklage in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten eine den Bedürfnissen der Flurbereinigung angepaßte Sonderregelung, die durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht berührt wird.