VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - 7 S 3291/08 = DÖV 2011, 328 (Leitsatz) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 7 S 3291/08 Entscheidung Urteil Datum 09.12.2010
Gericht VGH Baden-Württemberg Veröffentlichungen DÖV 2011, 328 (Leitsatz)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, die nach den Vorgaben und unter der Kontrolle der landwirtschaftlichen Sachverständigen als deren Gehilfen im Wertermittlungsverfahren Bodenproben ziehen, werden regelmäßig nicht entscheidungsbezogen und damit unzulässig i.S.v. § 20 Abs. 1 LVwVfG tätig.
2. Die bloße Behauptung, dass "mindestens ein Teilnehmer" des Flurbereinigungsverfahrens mit einem zur Wertermittlung berufenen landwirtschaftlichen Sachverständigen sehr gut befreundet sei, reicht noch nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen zu begründen. Dargelegt werden muss zumindest, in welchen nachprüfbaren Tatsachen die behauptete Freundschaft ihren Ausdruck findet.
3. Der Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, an einer sachgerechten und den Zielen der Flurbereinigung entsprechenden Weise mitzuwirken. Bei Einwendungen gegen die Wertermittlung gehört hierzu insbesondere, die nach seiner Ansicht unrichtig bewerteten Grundstücke einzeln zu bezeichnen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen die Bewertung seiner Ansicht nach fehlerhaft ist.
4. Die Widerspruchsgebühr kann sich an der Höhe der Gebühren orientieren, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könnte. Die im Widerspruchsverfahren erhobenen Kosten müssen aber ganz erheblich unter den Vergleichskosten eines gerichtlichen Verfahrens liegen.

Aus den Gründen

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens A.
Der Kläger zu 1 ist - als Rechtsnachfolger seines Vaters H sen. und von Frau M in deren der Flurbereinigung unterliegende Grundstücke - unter den Ord.Nrn. 47 und 50 Teilnehmer des genannten Flurbereinigungsverfahrens, das mit bestandskräftigem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung vom 13.09.2004 als Regelflurneuordnungsverfahren angeordnet wurde. Als hauptberuflicher Landwirt brachte der Vater des Klägers in das Verfahren 5 Flurstücke mit zusammen 3,6812 ha (132,26 WE) ein. Frau M brachte dort 52 Grundstücke mit zusammen 34,7604 ha (1.744,91 WE) ein. Der Klägerin zu 2 - der Mutter des Klägers zu 1 und Ehefrau von H sen. - gehören im Flurbereinigungsgebiet keine Grundstücke; sie ist weder Teilnehmerin des Verfahrens noch an diesem nebenbeteiligt.
Am 10.04.2006 fand der Termin zur Einleitung der Wertermittlung statt. Ausweislich des vorliegenden Protokolls stellte der Versammlungsleiter nach Befragen der von der Flurbereinigungsbehörde ausgewählten fünf landwirtschaftlichen Sachverständigen fest, dass bei keinem dieser Sachverständigen Umstände vorlägen, die einen Ausschluss zur Folge hätten oder die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. In der Zeit vom 18.04. bis 26.04.2006 wurde die Einzelbewertung der Grundstücke durchgeführt, wobei 5.284 Bodenproben gezogen wurden. Die Ergebnisse der Bodenbewertung wurden in die Bodenwertkarte vom 14.02.2007 übernommen. Am 07.03.2007 fand der Anhörungstermin nach § 32 FlurbG statt.
Mit Schreiben vom 12.03.2007 erhob Frau M Einwendungen gegen die Wertermittlungsergebnisse und trug zur Begründung vor, die Sachverständigen hätten zugelassen, dass die Bodenproben durch Teilnehmer bzw. deren Kinder und Verwandte gezogen worden seien. Eine objektive Wertermittlung habe nicht stattgefunden, weshalb die Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen seien. Außerdem hätten die Sachverständigen mehr Leute als nötig zum Ziehen der Proben mitgenommen und dadurch ungerechtfertigte Mehrkosten ausgelöst. Auch dies deute auf eine unsachliche innere Einstellung hin. Mit Schreiben vom selben Tage erhoben auch der Vater des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 Einwendungen gegen die Wertermittlungsergebnisse und trugen zur Begründung vor, die Einteilung in derart schlechte Bodenklassen sei Diebstahl von Vermögen. Es werde um Zusendung der Anschriften der bei der Wertermittlung beteiligten Personen gebeten. Dies sei nötig, um zu überprüfen, ob objektive Personen am Werke gewesen seien. Auch werde darauf verwiesen, dass die "beiden Verwandten L und K" ihnen Schaden zufügen wollten.
Mit Schreiben vom 22.03.2007 wies das Landratsamt Frau M darauf hin, dass die Beteiligung von Teilnehmern als Gehilfen in jeder Flurbereinigung üblich und gesetzeskonform sei. Gleichzeitig forderte das Landratsamt dazu auf, die Flurstücke, mit deren Bewertung sie nicht einverstanden sei und die konkreten Beanstandungspunkte bis 05.04.2007 zu benennen. Daraufhin lehnte Frau Wx mit am 11.04.2007 eingegangenem Schreiben vom "10.07.2007" den leitenden Ingenieur des Flurbereinigungsverfahrens, Herrn S, wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte, die Wertermittlung - unter Nichtigerklärung der bereits durchgeführten Wertermittlung - erneut durchzuführen. Mit Schreiben vom 11.05.2007 teilte das Landratsamt Frau W mit, dass Gründe, die geeignet seien, Misstrauen in die unparteiische Amtsausübung des zuständigen leitenden Ingenieurs sowie der landwirtschaftlichen Sachverständigen und deren Gehilfen zu rechtfertigen, weder dargetan seien noch vorlägen. Ebenfalls mit Schreiben vom 22.03.2007 wies das Landratsamt den Vater des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 darauf hin, dass bei keinem der Sachverständigen Befangenheitsgründe hätten festgestellt werden können. Gleichzeitig forderte es dazu auf, die Flurstücke, mit deren Bewertung man nicht einverstanden sei und die konkreten Beanstandungspunkte bis 05.04.2007 zu benennen.
Hierauf reagierten der Vater des Klägers und die Klägerin zu 2 nicht. Durch Beschluss nach § 32 FlurbG vom 15.06.2007 wurden die Bodenwerte festgestellt. Der Feststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Stadtbezirks A am 27.06.2007 öffentlich bekanntgemacht. Die Nachweisungen über die festgestellten Wertermittlungsergebnisse lagen in der Zeit vom 27.06. bis 30.07.2007 zur Einsichtnahme durch die Beteiligten im Rathaus W während der üblichen Dienststunden aus.
Mit Schreiben vom 20.07.2007 erhoben der Vater des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 gegen den Feststellungsbeschluss vom 15.06.2007 Widerspruch, den sie nicht begründeten. Mit Schreiben vom 22.07.2007 erhob auch Frau M Widerspruch gegen den genannten Feststellungsbeschluss und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Beteiligten bzw. deren Angehörige hätten die Bodenproben nicht nur als Gehilfen, sondern "als Sachverständige" selbst gezogen und hierbei die für die Beurteilung entscheidende Tiefe der Bohrung bestimmt. Die eigentlichen Sachverständigen hätten die alles entscheidende Gutachteraufgabe folglich nicht selbst durchgeführt. Zur Besorgnis der Befangenheit reiche bereits die abstrakte Möglichkeit aus, dass Beteiligte in der Lage seien, schlechte Untergrundverhältnisse vorzutäuschen, um z.B. anderen Teilnehmern zu schaden. Insgesamt sei die Wertermittlung nicht nach Recht und Gesetz durchgeführt worden.
Mit Bescheiden vom 14.11.2008 wies das Regierungspräsidium - Landesamt für Flurneuordnung - die Widersprüche zurück und setzte für die Entscheidung einen Auslagenpauschsatz von 20,00 bzw. 50,00 EUR sowie jeweils Gebühren von 240,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin zu 2 sei bereits unzulässig, da ihr die Widerspruchsbefugnis fehle. Der Widerspruch des Vater des Klägers zu 1 sei hingegen unbegründet. Entscheidend für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzflächen sei die natürliche Eignung der Böden. Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Wertermittlungsgrundsätze seien hier sowohl bei der Aufstellung des Wertrahmens als auch bei der Bewertung der einzelnen Flächen beachtet worden. Der Widerspruch sei hier schon deshalb unbegründet, weil der Vater des Klägers zu 1 trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung seiner Pflicht zur Bezeichnung der seiner Ansicht nach nicht richtig bewerteten Grundstücke nicht nachgekommen sei und auch nicht die Richtung seines Angriffs bezeichnet habe. Ungeachtet dessen habe das Landesamt dennoch auf verschiedenen Einlageflurstücken des Vaters des Klägers zu 1 nochmals stichprobenhaft Bodenproben gezogen, um das Ergebnis der Wertermittlung zu überprüfen. Die neuen Bodenproben hätten die im Wertermittlungsverfahren festgestellten Ergebnisse eindeutig bestätigt. In keinem Fall sei eine Abweichung festzustellen gewesen. Soweit der Vater des Klägers zu 1 die Objektivität der bei der Wertermittlung mitwirkenden Personen in Frage stelle, seien seine Behauptungen unsubstantiiert. Im Übrigen sei der Einsatz von Teilnehmern als Gehilfen rechtlich unbedenklich. Sie zögen die Bodenproben nach bestimmten Vorgaben; entscheidungsrelevante Beeinflussungen seien ausgeschlossen. Auch der Widerspruch von Frau x sei schon deshalb unbegründet, weil Frau Wx trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung ihrer Pflicht zur Bezeichnung der ihrer Ansicht nach nicht richtig bewerteten Grundstücke nicht nachgekommen sei und auch nicht die Richtung ihres Angriffs bezeichnet habe. Ungeachtet dessen habe das Landesamt dennoch auf verschiedenen Einlageflurstücken der Frau Wx nochmals stichprobenhaft Bodenproben gezogen, um das Ergebnis der Wertermittlung zu überprüfen. Die neuen Bodenproben bestätigten die im Wertermittlungsverfahren festgestellten Ergebnisse eindeutig. In keinem Fall sei eine Abweichung festzustellen gewesen. Soweit Frau Wx in ihrem Widerspruchsschreiben die Mitwirkung bestimmter Personen bei der Wertermittlung bzw. deren Objektivität bestreite, seien ihre Behauptungen unsubstantiiert. Im Übrigen sei der Einsatz von Teilnehmern als Gehilfen rechtlich unbedenklich. Sie zögen die Bodenproben nach bestimmten Vorgaben; entscheidungsrelevante Beeinflussungen seien ausgeschlossen.


Gegen die ihnen jeweils am 18.11.2008 zugestellten Widerspruchsbescheide haben die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 am 18.11.2008 beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben und in Aussicht gestellt, die Klage "nach Zusendung einer Kopie der Akte oder hilfsweise einem Akteneinsichtstermin" zu begründen. In der Zeit von 02. bis 06.02.2009 sowie nochmals im März 2009 wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Behördenakten in den Räumen des Amtsgerichts Aalen einzusehen. Eine Einsichtnahme erfolgte nicht. Weder die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 noch die Klägerin zu 2 noch - nach Verfahrensübernahme durch ihn - der Kläger selbst haben sich in der Folgezeit zur Klage geäußert.


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Entscheidungsgründe


Die Klagen bleiben ohne Erfolg.


I. Soweit sich die Klägerin zu 2 gegen den Feststellungsbeschluss gem. § 32 FlurbG und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 14.12.2008 wendet, ist ihre Klage bereits unzulässig. Insoweit fehlt ihr die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist nicht am Flurbereinigungsverfahren beteiligt; ein Grundstück hat sie in dieses Verfahren nicht eingebracht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwiefern ihr ein Recht an einem eingebrachten Grundstück zustehen und sie aus diesen - oder anderen - Gründen durch die angefochtenen Bescheide in eigenen Rechten verletzt sein könnte.


II. Soweit sich der Kläger zu 1 gegen den Feststellungsbeschluss gem. § 32 FlurbG und die diesen bestätigenden Widerspruchsbescheide wendet, wurde die Klage am 18.12.2008 fristgerecht innerhalb der durch die Zustellung der Widerspruchsbescheide am 18.11.2008 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist von seinen Rechtsvorgängern erhoben. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung der hier statthaften Anfechtungsklage liegen ebenfalls vor.
Der Kläger zu 1 ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) Denn er ist inzwischen als Rechtsnachfolger von Frau M und seines Vaters in die von diesen in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke geworden. Zur Rechtsnachfolge haben sich zwar weder die Rechtsvorgänger des Klägers noch der Kläger selbst geäußert; der Beklagte hat durch Vorlage entsprechender beglaubigter Auszüge aus den Grundbüchern Nrn. 497, 774 und 6.019 (A) aber nachgewiesen, dass der Kläger zwischenzeitlich als Eigentümer der von Frau M und von seinem Vater in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke in das Grundbuch eingetragen ist. Der Kläger tritt damit mit allen Rechten und Pflichten als neuer Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren ein (§ 15 FlurbG, dazu Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 15 Rdnr. 2). Ab dem - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der Grundbucheintragung ist ihm eine Klagebefugnis zuzusprechen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist seitdem berechtigt - und auf Antrag des Prozessgegners, so hier auf Antrag des Beklagten, auch verpflichtet (vgl. §§ 138 FlurbG, 173 VwGO, 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -, den von seinen Rechtsvorgängern eingeleiteten Rechtsstreit im eigenen Namen zu führen.


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b) Im Wertermittlungsverfahren sind keine Personen tätig geworden, die (gemäß dem auch im Flurbereinigungsverfahren anwendbaren) § 20 LVwVfG von der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren ausgeschlossen waren.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren von Gesetzes wegen nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG steht einem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Hier haben unstreitig Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens als Gehilfen bei der Entnahme der Bodenproben mitgewirkt. Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sind Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, jedenfalls aber Personen, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG einem Beteiligten gleichgestellt sind. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass es sich bei der Entnahme von Bodenproben an sich um Tätigkeiten handelt, die dem Verwaltungsverfahren i.S.d. § 20 LVwVfG zuzurechnen sind. Denn darunter fällt jede entscheidungsbezogene, aktive Handlung, bei der die konkrete Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidung gegeben ist. Kein entscheidungsbezogenes - und damit unzulässiges - "Tätigwerden" liegt jedoch vor bei rein technischen Betätigungen, wie etwa als Hausmeister, Fahrer oder weisungsgebundene Schreibkraft (OVG Münster, Beschl. v. 13.04.2004 - 10 B 2429/03-, NVwZ-RR 2004, 721; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG 2009, § 20 Rdnr. 13; Engelhardt in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. § 20 Rdnr. 30; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.Aufl. Rdnr. 25). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Tätigkeit im Einzelfall einen funktional vorgesehenen, eigenständigen Einfluss auf den Gang des Verfahrens - einschließlich der die Entscheidung vorbereitenden Handlungen - und die Entscheidung selbst ausübt.
Nach diesen Grundsätzen ist der Einsatz von Teilnehmern bzw. deren Angehörigen beim Ziehen der Bodenproben hier als rein technische, nicht entscheidungsbezogene Betätigung anzusehen. Denn es ist funktional nicht vorgesehen, dass diese Personen als reine Ausführungsgehilfen einen eigenständigen Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens, die Entscheidungsfindung oder gar die Entscheidung selbst ausüben. Die Gehilfentätigkeit fand auf Weisung der von der Flurbereinigungsbehörde herangezogenen Sachverständigen unter deren Augen, Kontrolle und alleinigen Verantwortung statt. Ein Mitsprache-, Prüfungs- oder gar Entscheidungsrecht kam den Gehilfen bei der Entnahme der Bodenproben oder deren Beurteilung gerade nicht zu.
Darauf, ob sich die Teilnehmergehilfen ein solches funktional nicht vorgesehenes Mitsprache-, Prüfungs- oder Entscheidungsrecht im konkreten Fall tatsächlich anmaßten - wie die Kläger vortragen - kommt es im rechtlichen Zusammenhang mit der Frage des Tätigwerdens ausgeschlossener Personen nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen Richtigkeit des Bewertungsergebnisses (dazu näher unten). Aber auch dann, wenn man die Frage, ob i.S.v. § 20 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossene Personen tätig geworden sind, nicht funktional, sondern konkret betrachtet, sind die hier eingesetzten Teilnehmergehilfen - wie noch näher auszuführen sein wird - nicht unter Überschreitung ihres auf die rein technische Unterstützung der Sachverständigen beschränkten Tätigkeitsbereichs in dem aufgezeigten Sinne entscheidungserheblich tätig geworden.
b) Der Feststellungsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil in dem Verfahren eine Person mitgewirkt hätte, bei der das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes (§ 21 LVwVfG) anzunehmen wäre.
Der von Frau M kritisierte Einsatz von Teilnehmern als Gehilfen bei der Entnahme von Bodenproben ist für sich genommen kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung i.S.v. § 21 Abs. 1 LVwVfG zu rechtfertigen. Die unter a) angestellten Überlegungen gelten hier entsprechend. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass konkrete Befangenheitsgründe in Bezug auf die hier eingesetzten Teilnehmergehilfen vorlägen, haben weder die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 noch dieser selbst noch die Klägerin zu 2 vorgetragen. Soweit von Frau M darauf verwiesen wurde, dass "mindestens ein Teilnehmer" mit einem Sachverständigen sehr gut befreundet sei, reicht allein diese bloße Behauptung noch nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dargelegt werden müsste zumindest, in welchen nachprüfbaren Tatsachen die behauptete Freundschaft ihren Ausdruck findet und auf welche - über das subjektive Empfinden hinausgehenden - tatsächlichen Anhaltspunkte sich die Besorgnis einer Befangenheit bei den konkret handelnden Personen gründet (vgl. Ziekow, VwVfG, § 21 Rdnr. 3; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 17). Hieran fehlt es. Der Senat hat hierzu bei dem - mit dem Verfahren zumindest ebenso wie der Kläger zu 1 selbst vertrauten - Vater des Klägers zu 1 mehrfach nachgefragt, wer mit wem befreundet sei, woraus der Schluss gewonnen werde, dass die befreundeten Personen beim Ziehen der Bodenproben "gemeinsame Sache" gemacht hätten und welche Beobachtungen in diesem Zusammenhang gemacht worden seien. Der Vater des Klägers hat hierzu nur denkbar allgemeine Angaben gemacht. Nach langem Hin und Her erwähnte er zwar, dass der Teilnehmer Kx ihm und seiner Familie übelwolle, vermochte jedoch schon nicht anzugeben, mit welchem Sachverständigen dieser Teilnehmer "gemeinsame Sache" gemacht habe. Erst recht blieb im Dunkeln, aufgrund welcher Beobachtungen bzw. tatsächlicher Anhaltspunkte aus seiner Sicht der Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken bestimmter Personen zu ziehen war. Auch in Bezug auf den leitenden Ingenieur des Flurbereinigungsverfahrens, Herrn Sx, haben die Kläger keine nachprüfbaren Tatsachen bzw. Anhaltspunkte für die Annahme eines Befangenheitsgrundes vorgetragen. Soweit darauf verwiesen wird, Herr Sx habe keine Nachforschungen und Ermittlungen hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen bei den Sachverständigen angestellt, ergibt sich das Gegenteil aus der Niederschrift über die Einleitung der Wertermittlung vom 10.04.2006. Kein Befangenheitsgrund liegt schließlich vor in Bezug auf den Abteilungsleiter Landwirtschaft des Regierungspräsidiums, Herrn Dr. M. Der Vater des Klägers hat erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne Angaben entsprechender Tatsachen behauptet, dass Herr M aufgrund seiner Freundschaft mit seinem Nachbarn D "höchstwahrscheinlich Einfluss" auf die Wertermittlungsergebnisse genommen habe und dementsprechend den Beweisantrag Nr. 3 gestellt, gerichtet auf Zeugenvernehmung des Herrn Dr. M zum Beweis der Tatsache, dass dieser "Untergebene dazu bringe, mit zweierlei Maß zu messen, dem Nachbarn D alles durchgehen zu lassen und beim Kläger möglichst die Vernichtung des Betriebes zu realisieren". Diesen Beweisantrag hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit Blick darauf abgelehnt, dass kein konkretes, dem Zeugenbeweis zugängliches tatsächliches Beweisthema benannt wird und es sich um einen unzulässigen "Ausforschungsbeweisantrag" handelt. Denn er richtet sich auf eine rein spekulative Beweiserhebung "ins Blaue hinein", die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, dem Zeugenbeweis zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll, zumal der benannte Zeuge nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwar im Regierungspräsidium arbeitet, mit der Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren aber überhaupt nicht befasst ist.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass vorliegend in Bezug auf eine der genannten Personen bei deren Tätigwerden in Zusammenhang mit der Wertermittlung ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund nach §§ 20, 21 LVwVfG vorgelegen hätte, kommt eine Aufhebung der ergangenen Entscheidung hier nicht in Betracht, weil die - unterstellte - unzulässige Mitwirkung jedenfalls in der Sache ohne Einfluss auf die Entscheidung war (§ 46 LVwVfG). Denn die Widerspruchsstelle des Regierungspräsidiums hat am 17.09.2008 die Grundstücke des Klägers zu 1 in Augenschein genommen und dort stichprobenhaft Bodenproben mit dem Bohrstock gezogen, um das Ergebnis der Wertermittlung nachzuprüfen. In keinem Falle war eine nennenswerte Abweichung festzustellen. Die Richtigkeit der bei dieser Überprüfung gewonnenen Ergebnisse haben weder der Kläger zu 1 selbst noch einer seiner Rechtsvorgänger in Frage gestellt.
2. Der Feststellungsbeschluss vom 15.06.2007 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums vom 14.11.2008 sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Feststellungsbeschluss ist § 32 Satz 3 FlurbG, wonach die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen sind. Mit dieser Entscheidung wird bestimmt, dass die Grundstücke eines jeden Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren in einem bestimmten Wertverhältnis zu allen anderen Grundstücken des Flurbereinigungsgebietes stehen (§ 27 Satz 2 FlurbG), m.a.W. einen bestimmten Tauschwert haben. In diesem Zusammenhang kann der einzelne Teilnehmer im Grundsatz zwei Einwendungen erheben: Gerügt werden kann zum einen, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (§ 28, § 29 FlurbG). Beanstandet werden kann zum zweiten, dass die von der Wertermittlungsrüge betroffenen Grundstücke nicht im Einklang mit den im Wertermittlungsrahmen niedergelegten Grundsätzen bewertet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 25.09.1990 - 5 B 85.90 -, juris Rdnr. 6; Urt. v. 23.08.1962 - 1 C 130.56 -, RdL 1963, 107/108 <= RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.1992 - 9 G 11/86 -, RdL 1995, 40 <= RzF - 12 - zu § 32 FlurbG>).
a) Der Wertermittlung wurde hier ein Wertrahmen zugrundegelegt (Anlage 4 zur Niederschrift über die Einleitung der Wertermittlung), der bestimmte, nach Nutzungen differenzierte Bodenklassen, eine Tauschwerttabelle, Abschläge vom Bodenwert (wegen Hängigkeit, Waldeinfluss, Überschwemmung, Druckwasser), sonstige Besonderheiten sowie den Kapitalisierungsfaktor berücksichtigt bzw. festlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der so definierte Wertermittlungsrahmen zu beanstanden sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Einlageflurstücke des Klägers zu 1 nicht im Einklang mit den im Wertermittlungsrahmen niedergelegten Grundsätzen bewertet worden wären. Gerade insoweit wäre es Sache des Grundstückseigentümers, die nach seiner Ansicht unrichtig bewerteten Grundstücke zu bezeichnen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen dies nach seiner Ansicht nicht der Fall ist. Denn der Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, in einer sachgerechten und den Zielen der Flurbereinigung entsprechenden Weise mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere, Einwendungen gegen die Wertermittlung so rechtzeitig vorzubringen, dass die Behörde eine Nachprüfung vornehmen kann (BVerwG, Urt. v. 21.07.1959 - l C 39.59 -, BVerwGE 9, 93, juris Rdnr. 12 <= RzF - 2 - zu § 32 FlurbG>). Hier wurden die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 mit Schreiben des Landratsamts O vom 22.03.2007 aufgefordert, bis zum 05.04.2007 die Flurstücke zu benennen, mit deren Bewertung sie nicht einverstanden sind und die konkreten Beanstandungspunkte zu bezeichnen. Dem sind sie - ebenso wie der Kläger zu 1 selbst, nachdem er das Verfahren übernommen hatte - nicht nachgekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 hat der Vater des Klägers zu 1, der sich schon wegen seiner eigenen Verfahrenskenntnis und seiner Vertrautheit mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken zum Verfahrensgegenstand äußern konnte, trotz mehrfacher detaillierter Nachfrage des Gerichts keine konkreten Beanstandungspunkte benannt, sondern sich lediglich allgemein darauf berufen, die Bodenwerte seien "zu niedrig" festgesetzt worden.
Aus dem Vortrag des Vaters des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung haben sich insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die im vorliegenden Verfahren beim Ziehen der Bodenproben konkret eingesetzten "Teilnehmergehilfen" die Ergebnisse der Bodenproben zu seinen Lasten manipuliert haben könnten.
aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bedenken, dass ein möglicherweise bei einem einzelnen Gehilfen gegebenes (Eigen-)lnteresse an der Entnahme einer für ihn günstigen oder für einen anderen Teilnehmer ungünstigen Bodenprobe sich regelmäßig schon deshalb nicht realisieren lassen wird, weil das typischerweise jeweils gegensätzliche Interesse der anderen beteiligten Gehilfen entgegensteht. Werden - wie auch hier - mehrere "Teilnehmergehilfen" mit typischerweise gegenläufigen Interessen eingesetzt, so ist strukturell eine effektive gegenseitige Kontrolle vorhanden und eine hohe Gewähr für eine von Eigeninteressen unbeeinflusste Probenentnahme gegeben. Der Senat verkennt nicht, dass es trotz dieser strukturellen Sicherung im Einzelfall zu Manipulationen kommen kann. Insbesondere dann, wenn Sachverständige und Gehilfen kollusiv zum Nachteil eines bestimmten Teilnehmers zusammenwirken, sind solche Manipulationen denkbar und möglich. Dies ist offenkundig und liegt für jeden verständigen und erfahrenen Menschen auf der Hand. Deshalb war der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 4 - gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei der Entnahme von Bodenproben mit dem Bohrstock manipuliert werden kann - abzulehnen (§§ 173 VwGO, 291 ZPO, 244 Abs. 3 Satz 2 1. Alt StPO in analoger Anwendung). Die allgemeine Richtigkeit dieser Tatsache kann zudem als wahr unterstellt werden und ist für die Entscheidung des Verfahrens auch unerheblich, weil diese nicht von der abstrakten Möglichkeit der Manipulation mit dem Bohrstock abhängt, sondern allenfalls davon, ob eine solche Manipulation vorliegend tatsächlich stattgefunden hat.
bb) Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptet, sämtliche Bohrlöcher auf sämtlichen 57 in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücken seien in der Weise manipuliert worden, dass - nicht näher benannte - Teilnehmer, die von den Sachverständigen als Gehilfen bei der Entnahme der Bodenproben eingesetzt waren, dort schon vorab Löcher gegraben, diese mit minderwertigem Bodenmaterial verfüllt und sodann gezielt an diesen manipulierten Stellen mit dem Bohrstock Bodenproben gezogen hätten, welche dann ihrerseits Grundlage für die Bodenwertfeststellung gewesen seien. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, diese Manipulation sei angesichts der Vielzahl der Bohrlöcher auf den Grundstücken des Klägers zu 1 schon rein tatsächlich kaum vorstellbar, schränkte der Vater des Klägers zu 1 dann ein, es seien "fast alle" Bodenproben in der geschilderten Weise manipuliert worden. Er konnte allerdings nicht sagen, welche Grundstücke betroffen seien. Letzteres ist vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Klägers zu 1 "unsere Grundstücke abgefahren" haben und die "bewusst ausgetauschte Erde" hierbei entdeckt haben will. Unabhängig davon ist aber auch ein Bodenaustausch auf "fast allen Grundstücken" praktisch kaum durchführbar. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung - vom Kläger unwidersprochen - ausgeführt, dass auf den Grundstücken alle 25 m eine Bodenprobe gezogen worden sei. Dies ergibt sich auch aus den Einzeichnungen in den (bei den Verwaltungsakten befindlichen) Wertermittlungsrissen. Sollen Manipulationen aber auf "fast allen" der 57 eingebrachten Grundstücken stattgefunden haben, so müssten weit über 500 Bohrlöcher (von insgesamt 5.284 Bohrlöchern im Flurbereinigungsgebiet) manipuliert worden sein. Mit Blick auf den hierfür erforderlichen Aufwand ist dies kaum vorstellbar. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, dass eine Manipulation dieses Umfangs von keinem der anwesenden Sachverständigen - insbesondere von solchen, die vom Kläger zu 1 nicht der kollusiven Manipulation bezichtigt werden - sowie von den übrigen anwesenden Behördenvertretern und Teilnehmern bemerkt worden sein sollte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung springt ein Bodenaustausch in der vom Vater des Klägers zu 1 geschilderten Art dem Fachkundigen schon deshalb ins Auge, weil der ausgetauschte Teil des Bodens regelmäßig als optischer Fremdkörper im Umgebungsboden wahrzunehmen ist und zudem lockerer als dieser sitzt. Abgesehen hiervon ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung auch praktisch ausgeschlossen, dass ausnahmslos sämtliche präparierte Stellen von den Manipulateuren - durch die übrigen Anwesenden unbeeinflusst und ungestört - beim Ziehen der Bodenproben zentimetergenau wiedergefunden worden sein sollen.
cc) In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag Nr. 1 gestellt, gerichtet auf Ladung und Vernehmung des Zeugen K - eines Mitarbeiters der unteren Flurbereinigungsbehörde - zum Beweis der Tatsache, dass die (von den landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Wertermittlung festgestellten) Wertermittlungsergebnisse unzutreffend seien. Auch diesen Beweisantrag hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit Blick darauf abgelehnt, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Dem Kläger geht es um eine Beweiserhebung zu spekulativen, "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptungen, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, dem Zeugenbeweis zugänglichen Beweisfrage erst schaffen soll. Dies ist offensichtlich, soweit es dem Kläger zu 1 darum geht, Anhaltspunkte dafür zu finden, "dass es vor Ort nicht gerecht zuging" und der Sachverhalt zu den Bodenprobenentnahmen vor Ort noch "weiter hätte aufgeklärt werden können". Aber auch im Hinblick auf seine Behauptung, es müsse aufgeklärt werden, "ob Herr K gesehen hat, dass Teilnehmer das Bodenziehenverfahren (...) manipuliert haben", "ob die von Herrn K gefertigten Protokolle überhaupt mit seinen Aussagen übereinstimmen" und ob der Nachbar D "über seine politische Funktion beim Bauernverband möglicherweise Druck auf Herrn K" ausgeübt habe, möchte der Kläger zu 1 greifbare Anhaltspunkte für die Formulierung einer konkreten Beweisfrage mit Hilfe der beantragten Zeugenvernehmung überhaupt erst finden. Er verliert sich in Spekulationen und Vermutungen, für deren Wahrheitsgehalt angesichts des oben unter aa) und bb) Ausgeführten nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht; auch legt er in seinem Beweisantrag nicht in der erforderlichen Weise dar, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann.
dd) Die Ausführungen unter aa) bis cc) gelten in gleicher Weise für den vom Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls abgelehnten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf Ladung und Vernehmung des Herrn x zum Beweis der Tatsache, "dass fast alle Bodenproben aus manipulierten Löchern genommen worden sind und zwar in der Weise, dass auf unseren Grundstücken Löcher ausgehoben worden sind und dann wieder mit minderwertigem Material zugeschüttet wurden, bevor die Bodenproben entnommen worden sind; außerdem, dass Teilnehmer mit Bohrstöcken gezielt auf diese "präparierten Stellen" auf unseren Feldern hingesteuert haben um gezielt dort den Bohrstock anzusetzen und hineinzustecken". Auch insoweit ist die Beweiserhebung darauf gerichtet, greifbare, dem Zeugenbeweis zugängliche konkrete Tatsachen überhaupt erst herauszufinden. Unter lediglich formalem Beweisantritt werden Behauptungen aufgestellt, für deren Wahrscheinlichkeit nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hinzu kommt, dass der Kläger auch bezüglich des Beweisantrags Nr. 2 nicht dargelegt hat, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Soweit er behauptet, der Teilnehmer Fx habe die unter Beweis gestellten "Vorgänge" (bezüglich "fast aller Bodenproben") "teilweise beobachtet" bleibt zudem offen, was der Teilnehmer F wann bei welcher Gelegenheit auf welchem Grundstück beobachtet haben kann, zumal sich aus den vorliegenden zahlreichen Protokollen ergibt, dass ein Teilnehmer F bei den insgesamt sechs Terminen für die Bodenprobenentnahme vor Ort nicht anwesend war. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, wie Herr F die innere Tatsache eines "gezielten Zusteuerns" von Teilnehmern auf "präparierte Stellen" beobachtet haben soll.
ee) Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einlageflurstücke des Klägers zu 1 unzutreffend bewertet worden sein könnten.
In der mündlichen Verhandlung war insoweit noch der Beweisantrag Nr. 5 abzulehnen, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, "dass die Wertermittlungsergebnisse der Grundstücke des Klägers unzutreffend sind". Mit diesem Beweisantrag geht es dem Kläger um eine weitere sachverständige Beurteilung der Bodenproben, ohne dass es ihm allerdings gelungen wäre, das fehlerfreie Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der bereits vorliegenden sachverständigen Beurteilung durch die Sachverständigen G, H, H, L und R substantiiert in Frage zu stellen. Auf die Ausführungen unter aa) bis dd) wird verwiesen. Letztlich bezieht sich auch diese Beweiserhebung auf die rein spekulative und ohne entsprechenden greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, dass die von diesen Sachverständigen gefundenen Wertermittlungsergebnisse unzutreffend seien.
ff) Schließlich waren auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vertagung und Gewährung von Akteneinsicht abzulehnen. Zu einer Vertagung bestand schon deshalb kein Anlass, weil die persönliche Anwesenheit der Kläger - zusätzlich zu dem mit dem Verfahren möglicherweise besser, zumindest aber genauso gut vertrauten Vater des Klägers zu 1 - nicht erforderlich war. Auch dem Akteneinsichtsgesuch musste der Senat nicht Folge geben. Sowohl die Kläger als auch die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 hatten bereits zuvor hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen. Der Senat veranlasste bereits am 12.01.2009 die Übersendung der einschlägigen Behördenakten an das Amtsgericht Aalen und teilte der Klägerin zu 2 und den Rechtsvorgängern des Klägers zu 1 mit, dass sie die übersandten Akten dort einsehen könnten. Dies taten sie jedoch nicht; vielmehr verwies (lediglich) der Vater des Klägers zu 1 auf gesundheitliche Probleme. Daraufhin wurden die hier einschlägigen Verfahrensakten des Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2009 nochmals an das Amtsgericht Aalen übersandt und der Klägerin zu 2 sowie den Rechtsvorgängern des Klägers zu 1 erneut entsprechende Mitteilung gemacht. Wiederum wurden die Akten nicht eingesehen. Dass und weshalb ihnen eine Akteneinsicht diesmal nicht möglich gewesen sein sollte, haben weder die Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 noch dieser selbst dargelegt. Desgleichen wurde dem Kläger zu 1 in eigener Person im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 7 S 1779/09 im August/September 2009 Akteneinsicht - darunter auch in die hier einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, die von diesem als Bestandteil einer umfassenden Flurbereinigungsakte vorgelegt wurden - in der geschilderten Weise beim Amtsgericht Aalen gewährt. Der Kläger zu 1 nahm dort aber offenbar keine Akteneinsicht, sondern verlangte von der Geschäftsstelle, die (umfangreichen) Akten vollständig zu kopieren. Diesem Verlangen kam das Amtsgericht nicht nach und sandte die Behördenakten an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Daraufhin wies der Senat den Kläger zu 1 in jenem Verfahren mit Schreiben vom 14.09.2009 darauf hin, dass er die Behördenakten - darunter auch die hier einschlägigen - nach vorheriger Rücksprache mit dem Geschäftsstellenbeamten in den Räumen der Geschäftsstelle des Senats einsehen und dort ggf. auf seine Kosten Kopien von konkret bezeichneten Aktenbestandteilen anfertigen lassen könne. Diesem Angebot kam der Kläger zu 1 nicht nach. Die Kläger brachten auch nach Erhalt der Terminsladung - am 29.10.2010 - in keiner Weise zum Ausdruck, dass sie zur Vorbereitung auf die für den 09.12.2010 anberaumte mündliche Verhandlung noch etwas vortragen wollten und zu diesem Zweck - nochmals - Akteneinsicht begehrten. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 haben sich auch keine (neuen) Gesichtspunkte ergeben, zu denen sich die Kläger erst nach einer kurzfristigen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewährenden Akteneinsicht hätten erklären können. Vielmehr kamen in Bezug auf das vorliegende Verfahren lediglich Umstände zur Sprache, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren und zu denen die Kläger - bzw. ihr Prozessbevollmächtigter als Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 - entweder bereits Stellung genommen hatten oder - bei Wahrnehmung eines der zahlreichen Akteneinsichtsangebote in der Vergangenheit - jedenfalls hätten Stellung nehmen können. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts hin keine Gesichtspunkte bezeichnet oder wenigstens umrissen, zu denen - nach ggf. kurzfristig erfolgter Akteneinsicht - noch vorgetragen werden soll.
II. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 hat der Vater des Klägers als Prozessbevollmächtigter der Kläger ausdrücklich erklärt, dass sich die Klagen auch gegen die Auslagen- und Gebührenfestsetzung in den Widerspruchsbescheiden vom 14.11.2008 richteten. Insoweit sind sie ohne vorheriges Widerspruchsverfahren als isolierte Anfechtungsklagen statthaft, denn durch diese Festsetzungen wird der Kläger erstmals beschwert (§§ 138 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Klagen sind aber auch insoweit unbegründet. Gem. § 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FlurbG wird für die abweisende Entscheidung im Widerspruchsverfahren ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte für die Zurückweisung der Widersprüche überhaupt eine Gebühr festgesetzt hat. Gründe dafür, dass von der Festsetzung einer Gebühr zwingend hätte abgesehen werden müssen, sind nicht erkennbar.
Auch die Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Das FlurbG trifft zur Höhe der Gebühr keine Aussage. Der Beklagte hat sich - wie der Hinweis auf den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR in den Widerspruchsbescheiden zeigt - hinsichtlich der Bemessung der Gebührenhöhe offenbar an den Streitwerten des GKG orientiert. Dies ist sachgerecht, da die Vorschriften des GKG bei der Festsetzung nach § 147 FlurbG zumindest sinngemäß angewandt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.1991 - 5 B 27.91 -, NVwZ-RR 1992, 51 <= RzF - 7 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG>; OVG Niedersachsen, Urt. v. 05.08.1999 - 15 K 3720/98 -, juris Rdnr. 14). Die Heranziehung (nur) des Auffangstreitwerts von jeweils 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG in entsprechender Anwendung) anstatt des ansonsten üblichen Bruchteils des kapitalisierten Werts der beanstandeten Flächen (hier: rd. 44.000,-- EUR) führt zu einer Begünstigung der Kläger und ist jedenfalls vertretbar.
Die Bemessung der aus diesem Streitwert festgesetzten Gebühren ist ebenfalls rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die Widerspruchsgebühr an der Höhe der Gebühren orientieren, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könnten. Mit Blick darauf, dass nach § 104 FlurbG die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) vom Land zu tragen sind, müssen die im Widerspruchsverfahren erhobenen Kosten aber ganz erheblich unter den Vergleichskosten eines gerichtlichen Verfahrens liegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1986 - 7 S 944/86 -, juris <= RzF - 16 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG>; Urt. v. 05.10.1998 - 7 S 1316/96 - juris Rdnr. 63). Hier fielen - bei entsprechender Heranziehung des Gerichtskostengesetzes - bei Tätigwerden des Verwaltungsgerichtshofs als Flurbereinigungsgericht im ersten Rechtszug 4,0 Gebühren an (Anlage 1 zum GKG, Nr. 5112); bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000,-- EUR betrüge eine Gebühr 121,-- EUR, es entstünden also Gerichtsgebühren von 484,-- EUR. Die hier für die Widerspruchsverfahren jeweils festgesetzten Gebühren liegen mit jeweils 240,-- EUR unter der Hälfte der für den normalen Verwaltungsprozess anfallenden Gebühren. Dies ist nicht zu beanstanden.
Schließlich begegnet auch die Festsetzung des Auslagenpauschsatzes keinen rechtlichen Bedenken. Dieser ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 147 Abs. 4 FlurbG unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen. Hierzu gehören nur solche Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Ablehnung des Widerspruchs entstanden sind, also z.B. Zustellgebühren, Schreibauslagen, Portokosten, Kopierkosten. Von den Klägern wird nicht behauptet, dass der hier festgesetzte Auslagenpauschsatz in Höhe von 20,-- EUR bzw. 50, -- EUR unter Zugrundelegung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Auslagen des Landesamts für Flurneuordnung überhöht sein könnte.

Anmerkung


Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG Beschluss vom 08.07.2011 - 9 B 23.11 -.