Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 19.05.1992 - 9 G 11/86 = RdL 1995 S. 40

Aktenzeichen 9 G 11/86 Entscheidung Urteil Datum 19.05.1992
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 1995 S. 40  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung besteht ein Rechtsschutzinteresse auch dann, wenn die Anfechtung sich auf solche Altbesitzflurstücke bezieht, die durch den Flurbereinigungsplan wieder zugeteilt worden sind.

Aus den Gründen

Ein Rechtsschutzinteresse entfällt nicht, soweit die Wertermittlungsrüge des Klägers sich auf solche Altbesitzflurstücke bezieht, die ihm und seiner Ehefrau durch den inzwischen ergangenen Flurbereinigungsplan wieder zugeteilt worden sind. Der Kläger hat den Flurbereinigungsplan angefochten. Für den Umfang einer möglichen Änderung der Abfindung kann eine Veränderung der Wertverhältniszahlen auch bislang wieder zugeteilter Altbesitzflächen erheblich sein. Da der Wertermittlungsrahmen mitangefochten ist, hat der Kläger - sofern er nicht die Bewertung eines Teils seiner Einlage durch Rücknahme des Rechtsbehelfs hat unanfechtbar werden lassen - ein Interesse daran, daß der Wert der wieder zugeteilten und der abgetretenen Einlage nach einem einheitlichen Maßstab beurteilt wird. Hinzu kommt ein weiteres. Die Wertermittlung erschöpft sich nicht darin, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bemessungsgrundlage für die Abfindung und deren Umfang zu sein. Sie hat auch verwaltungsverfahrensrechtliche Bedeutung, aus der ein Verfahrensteilnehmer einen Anspruch auf richtige Wertermittlung ableiten kann, soweit seine Rechtsstellung betroffen ist. Nach § 58 Abs. 1 FlurbG sind im Flurbereinigungsplan die Abfindungen nachzuweisen, und zwar nicht nur als Grundstücke, sondern auch mit ihrem Tauschwert, d. h. mit dem gemäß den § 27 ff. FlurbG ermittelten - rechtmäßigen - Wert. Auf die Ermittlung dieses nachzuweisenden - rechtmäßigen - Wertes kann der Verfahrensteilnehmer mit der Klage gegen die Wertfeststellung hinwirken. Daß die mit ihrem Tauschwert nachzuweisende Abfindung des Teilnehmers auch Grundstücke aus dessen Altbesitz enthält, macht die Anfechtung der Bewertung dieser Grundstücke nicht gegenstandslos. Im übrigen behält die Anfechtung der Bewertung wieder zugeteilter Altbesitzflurstücke auch unabhängig von der Interessenlage des klagenden Teilnehmers objektive Bedeutung insofern, als sich die Höhe des Landabzugs (§ 47 FlurbG) und die Höhe der zu leistenden Beiträge (§ 19 FlurbG) nach dem gemäß den § 27 ff. FlurbG ermittelten - rechtmäßigen - Wert richten.