Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.1977 - III ZR 74/75 = MDR 1978 S. 123= RdL 1978 S. 73= AgrarR 1978 S. 129

Aktenzeichen III ZR 74/75 Entscheidung Urteil Datum 30.06.1977
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen MDR 1978 S. 123 = RdL 1978 S. 73 = AgrarR 1978 S. 129  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigung verwirklicht - wie auch die (städtebauliche) Umlegung - in der Regel nicht den Tatbestand einer Enteignung (Bestätigung insbesondere von BGH RzF - 4 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG = BGHZ 27, 15; BGHZ 35, 175, 179 f; BGHZ 63, 81, 84 ff.; BVerwG RzF - 1 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG u.a. = BVerwGE 1, 225, 228 f; BVerwGE 6, 79; BVerwG RzF - 5 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG = BVerwGE 12, 1).
2. a)Die für die Flurbereinigung geltende Regel schließt jedoch nicht aus, daß das Flurbereinigungsverfahren und/oder einzelne Maßnahmen in seinem Rahmen oder in seiner Folge über den diesem Verfahren innewohnenden Zweck (vgl. § 1 FlurbG) hinausgehen und dadurch enteignenden Inhalt und enteignende Wirkung erhalten können.
b)Die durch die Trassenführung einer Autobahn bedingte Durchschneidung eines Landguts kann danach auch dann eine eigentumsmäßig geschützte, verfestigte Rechtsposition des Eigentümers beeinträchtigen und einen - vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden - Anspruch auf Minderwertentschädigung rechtfertigen, wenn die verbindlich festgelegte Trasse in einem Flurbereinigungsverfahren (hier nach § 1, § 4 und § 37 FlurbG) der als Eigentümerin beteiligten Bundesrepublik Deutschland als Abfindungsgrundstück zugeteilt wird.
c)Der von einer autobahnbedingten Durchschneidung seines Landguts betroffene Eigentümer darf enteignungsrechtlich (entschädigungsrechtlich) nicht schlechter, der Träger des Autobahnunternehmens entsprechend nicht besser stehen, als sei die Autobahntrasse in einem förmlichen Enteignungsverfahren oder im Wege der Unternehmensflurbereinigung in Anspruch genommen worden.
3. a)Das Flurbereinigungsverfahren ist nicht zur Planung von Bundesfernstraßen bestimmt. Der Vorrang dieser überregionalen Verkehrsplanung gegenüber der (gewöhnlichen) Flurbereinigung ergibt sich für den entschiedenen Fall aus der insoweit noch maßgeblichen Kollisionsregel des § 41 Abs. 3 Satz 3 FlurbG a.F.
b)Auch unter Geltung der § 41 Abs. 5 FlurbG n.F., 18 e FStrG und 78 VwVfG mit ihren Vorschriften über die (neuen) behördlichen Zuständigkeiten und das behördliche Verfahren können enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche und die gerichtliche Entscheidungszuständigkeit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht davon abhängen, welches Planfeststellungsverfahren die zuständigen Stellen (einverständlich) bestimmt haben.

Aus den Gründen

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 4. Juli 1968 verstorbenen Witwe M. Zum Nachlaß gehört das Landgut E., das in ein im Jahre 1958 eingeleitetes Flurbereinigungsverfahren einbezogen war, an dem auch die Beklagte teilnahm.

Einen Teil der zum Gut gehörenden Parzellen benötigte die Beklagte für den Bau der Autobahn und die Anlage einer Überführung. Die für diesen Zweck erforderlichen Flächen wurden durch den Planfeststellungsbeschluß vom 6. November 1962 ausgewiesen.

Die Erblasserin und ihr Pächter, der Landwirt M., der zu den Miterben zählt und das Gut auch heute noch als Pächter bewirtschaftet, erteilten der Beklagten am 6. März 1964 schriftlich die Bauerlaubnis für die Autobahn "vorbehaltlich aller zustehenden Entschädigungsansprüche" und räumten ihr den Besitz an der Trasse ein. Landersatz sollte danach "voll im Rahmen der Flurbereinigung" gewährt werden; die Straßenbauverwaltung hatte den Pächter für Flurschäden zu entschädigen; etwaige weitere Schäden (z.B. Wirtschaftserschwernisse u.ä.) sollten der Eigentümerin ersetzt werden.

Das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung führte die Flurbereinigung auf Grund des Beschlusses vom 10. Januar 1958 durch. Der Flurbereinigungsplan wurde am 5. November 1965 aufgestellt und am 15. November 1965 genehmigt. Er führte zur vorläufigen Besitzeinweisung am 26. November 1965.

Das Gut E. umfaßte zur Zeit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens 100,3788 ha Fläche (mit 267 443 Werteinheiten bewertet). Der Grundbesitz bestand aus dem Gutshof, landwirtschaftlich genutzten zusammenhängenden Flächen sowie einigen einzeln gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken. Nach Abzug eines Beitrags zu den gemeinschaftlichen öffentlichen Anlagen stand der Erblasserin ein Abfindungsanspruch von 261 342 WE (Werteinheiten) zu, entsprechend 98,0863 ha. Ihr wurden 264 016 WE, entsprechend 99,4792 ha zugeteilt. Die Mehrzuteilung von 2 674 WE, entsprechend 1,3929 ha, erhielt sie u.a. für erforderlich gewordene Wendestreifen und Seitenwege sowie als Ausgleich für schlechtere Bodenqualität.

Die für den Autobahnbau in diesem Raum benötigten Flächen - zwei Geländestreifen, die etwa senkrecht zueinander verlaufen und sich kreuzen - wurden der Beklagten anstelle der von ihr eingeworfenen Grundstücke zugewiesen. Diese Flächen teilen den der Erblasserin zugeteilten Grundbesitz in vier Teile. Im übrigen hängt der zum Gut gehörige Grundbesitz zusammen und weist begradigte Grenzen auf.

Die Autobahn ist unterdessen fertiggestellt. Sie durchschneidet das Gut in voller Länge von etwa 1 210 m. Der Kreis G. widmete den Querweg, der mit einer Länge von etwa 530 m das Gut durchschneidet und mit einem Brückenbauwerk über die Autobahn geführt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 als Kreisstraße dem öffentlichen Verkehr.

Die Erblasserin erhob gegen den Flurbereinigungsplan Beschwerde zur Spruchstelle für Flurbereinigung. Sie machte geltend, die Abfindung trage einer Reihe von Nachteilen, die dem Gut E. durch die Ausweisung der Autobahntrasse entstanden seien, nicht ausreichend Rechnung. Die Spruchstelle legte der Beklagten durch Beschluß vom 18. Oktober 1967 auf, entlang der Autobahn und der Kreisstraße auf ihre Kosten Entwässerungseinrichtungen anzubringen, und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Erblasserin Klage zum Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungsgericht.

Der - unterdessen an die Stelle der Erblasserin getretene - Kläger erklärte, er mache keinen Anspruch auf Abfindung in Land geltend. Er begehrte zuletzt eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des Gutes (sowie der zum Gut gehörenden Grundstücke in der Erwartung ihrer Entwicklung zum Industrieland) und des Wertes der Eigenjagd infolge der Zerschneidung des Grundbesitzes durch die Autobahn. Die im Flurbereinigungsverfahren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche nahm er zurück.

Das Flurbereinigungsgericht stellte das Verfahren daraufhin durch Beschluß vom 21. Oktober 1969 ein, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hatte, und verwies den Rechtsstreit "hinsichtlich der aufrechterhaltenen Ansprüche" auf Antrag des Klägers an das Landgericht D. mit der Begründung, daß die (noch) geltend gemachten Ansprüche "auf den Planfeststellungsbeschluß ... und auf den Ausbau der Bundesautobahn ... gegründet" seien und "unmittelbar auf diesen Maßnahmen" beruhten; das Flurbereinigungsgericht sei auch nicht deshalb zur Entscheidung zuständig, weil "die Folgen zugleich mittelbar auf dem Flurbereinigungsplan" beruhten.

In dem anschließenden Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger die Klage gegen die im Flurbereinigungsverfahren beigeladene jetzige Beklagte gerichtet. Beide Parteien haben auf die Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde verzichtet.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 439 842,34 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage - zum Teil wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs, im übrigen als unbegründet - abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klage zum Teil als unzulässig angesehen und ausgeführt:
In dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht könne eine Entschädigung für die Nachteile nicht geltend gemacht werden, die eine unmittelbare Folge der Flurbereinigung darstellten. Auch die vom Flurbereinigungsgericht ausgesprochene Verweisung habe nach dem Inhalt des Verweisungsbeschlusses die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für die Entschädigung solcher Nachteile nicht begründet.

Die Klage sei deshalb nur für solche Ansprüche zulässig, die nicht aus der Flurbereinigung herrührten.

Der größte Teil der Schäden, für die das Landgericht eine Entschädigung zugesprochen habe, sei schon eine Folge der Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren und der dadurch bewirkten Durchschneidung des Gutes. Für alle Ansprüche wegen der Durchschneidungsschäden sei der Zivilrechtsweg nicht gegeben (also nicht wegen der Wirtschaftserschwernisse infolge der Trassenführung, Ertragsverluste infolge der Anlage von Stichwegen, Umwegschäden infolge der notwendig gewordenen Benutzung eines Überwegs über die Trasse, Kosten der Errichtung eines Weidezaunes und eines Viehtreibweges, eines Teiles des "merkantilen" Minderwerts des Guts und eines Teiles des Minderwerts der Eigenjagd). Nur wegen eines Teiles des Minderwerts des Guts und der Eigenjagd, wegen der durch das Gefälle der Rampen zum Brückenüberweg bedingten Zeitverluste und wegen der Nässeschäden sei die Klage zulässig. Insoweit sei sie aber nicht begründet, weil der Eigentümer des Guts diese Nachteile im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Kauf nehmen müsse.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage sei zum Teil unzulässig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Zivilgerichte sind schon kraft der bindenden Verweisung durch das Flurbereinigungsgericht zur Entscheidung über alle vor diesem Gericht aufrechterhaltenen Ansprüche berufen (§ 41 Abs. 3 und 4 VwGO, § 138 Abs. 1 FlurbG, § 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt die Auslegung und Würdigung des zuletzt vor dem Flurbereinigungsgericht gestellten Klageantrags, auf den sich die Verweisung bezieht, und des Verweisungsbeschlusses selbst. Denn Verfahrenshandlungen einer Partei und gerichtliche Entscheidungen, von denen die Zulässigkeit einer Sachverhandlung oder/und Sachentscheidung abhängen kann, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung zu überprüfen.

1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger vor dem Flurbereinigungsgericht zuletzt gestellten Klageantrag in einem engen Sinn ausgelegt, den er nicht hat. Zwar hat der Kläger eine Entschädigung des Minderwerts des Guts und der Eigenjagd begehrt, der sich "durch den Bau der Autobahn" ergibt. Damit ist aber, wie der Text- und Sinnzusammenhang ergibt, nicht bloß ein Minderwert wegen der Nachteile für Gut und Eigenjagd gemeint, die mit der technischen Errichtung der Autobahnanlage, des Straßenbauwerks, verbunden sind. In diesem engsten Sinn hat auch das die Verweisung aussprechende Flurbereinigungsgericht den Kläger nicht verstanden. Denn es geht in der Begründung seines Verweisungsbeschlusses davon aus, die geltend gemachten Ansprüche - und damit, wie zu ergänzen ist, das Begehren einer Minderwertentschädigung - würden auf den Planfeststellungsbeschluß für die Autobahn und auf deren Ausbau gestützt, über deren Rechtmäßigkeit und Folgen im Flurbereinigungsverfahren nicht zu entscheiden sei. Auch das Berufungsgericht schließt in seine Sachprüfung nicht nur die zur Begründung eines Minderwerts angeführten Schäden infolge technischer Errichtung der Autobahnanlage ein, sondern auch die Autobahnplanung, deren enteignenden Charakter es verneint. Der Kläger erfaßt mit seinem in die Zuständigkeit des Zivilrichters verwiesenen Klageantrag ohne Einschränkung den Gesamtvorgang des Baues der Autobahn, also der Verwirklichung des Autobahnvorhabens auf dem Gut, soweit dieser Gesamtvorgang einen Anspruch auf Minderwertentschädigung gegen die Beklagte rechtfertigen kann. Dies wird besonders deutlich in der auch im Klageantrag vor dem Flurbereinigungsgericht ausgesprochenen Bezugnahme des Klägers auf die - durch die Trassenführung der Bundesautobahn bedingte, nach seiner Darstellung minderwertbegründende - "Vierteilung" des Guts. Hat erst die Inanspruchnahme der Straßenlandflächen zu Besitz, Nutzung und Eigentum der Beklagten, nicht aber die Planung und die technische Errichtung des Straßenbauwerks die Durchschneidung des Guts "unmittelbar" bewirkt, so bezieht sich das Begehren des Klägers notwendigerweise gerade auch auf diesen Teil des Gesamtvorganges der Verwirklichung des Autobahnvorhabens, weil die Durchschneidung des Geländes nicht ohne Inanspruchnahme der Straßenlandflächen denkbar ist. Der Kläger hat damit unmißverständlich klargestellt, daß "Bau der Autobahn" in seinem Antrag den Gesamtvorgang bedeutet, der von den Vorplanungen über den Planfeststellungsbeschluß, über den Besitzerwerb und die Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren als Mitteln zur Durchführung des festgestellten Plans bis zur bautechnischen Verwirklichung des Planvorhabens reicht. Die Klage hat er vor dem Flurbereinigungsgericht nur zurückgenommen, soweit er "darüber hinaus", also über die aufrechterhaltenen Ansprüche auf Minderwertentschädigung hinaus, andere Ansprüche im Flurbereinigungsverfahren geltend gemacht hatte. Alle diese Ansprüche, insbesondere bestimmte Einwendungen gegen die Abfindung (Abschnitt 2 a) - f) des Bescheids der Spruchstelle), hat er als erledigt angesehen. Mit der Beschränkung seines Klageantrags vor dem Flurbereinigungsgericht hat der Kläger daher eine Entschädigung für "unmittelbare" Flurbereinigungsnachteile gerichtlich nicht weiterverfolgt; insbesondere macht er nicht geltend, den Gutseigentümern gebühre eine andere (wertvollere) Abfindung. Vielmehr wertet er die Verwirklichung des Autobahnvorhabens als einen einheitlichen, sich über einen längeren Zeitraum hinwegziehenden Enteignungsvorgang, und deshalb macht er geltend, die von dem Autobahnunternehmen verursachten oder/und noch mit ihm verbundenen Nachteile für das Gut und die Eigenjagd beeinträchtigen eine geschützte Rechtsposition.

2. Der Verweisungsbeschluß des Flurbereinigungsgerichts bezieht sich auf das gesamte vom Kläger aufrechterhaltene, in diesem umfassenderen Sinne zu verstehende Begehren. Eine Prozeßtrennung für einzelne der vom Kläger geltend gemachten " Durchschneidungsschäden" hat das Flurbereinigungsgericht nicht eintreten lassen. Es hat sich an einer Sachentscheidung gehindert gesehen, soweit die Rechtmäßigkeit und die Folgen der Autobahnplanung und der Planverwirklichung zu beurteilen sind, auch wenn diese Folgen nach seiner Ansicht zugleich "mittelbar" auf dem Flurbereinigungsplan beruhen.

3. Bindend und wirksam ist die Verweisung trotz des gewillkürten Parteiwechsels auf der Beklagtenseite im Verfahren vor dem Landgericht auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und der jetzt beklagten Bundesrepublik. Diese war bereits im gerichtlichen Flurbereinigungsverfahren als Beigeladene Verfahrensbeteiligte. Schon in diesem Verfahren hatte der Kläger von ihr Zahlung an die Teilnehmergemeinschaft zur Weiterleitung an ihn, hilfsweise Zahlung unmittelbar an ihn selbst begehrt, so daß die Verweisung die noch allein geltend gemachten Ansprüche gegen die jetzt beklagte Bundesrepublik mit Wirkung gegen diese erfaßt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die bindende Wirkung einer Verweisung sonst durch einen gewillkürten Parteiwechsel wegfallen kann.

4. Das Berufungsgericht hatte daher schon auf Grund der Verweisung die gesamte Verwirklichung des Autobahnvorhabens einschließlich der Inanspruchnahme der Straßenlandflächen unter den in Betracht kommenden enteignungsrechtlichen und - wegen der bindenden Wirkung der Verweisung - sogar unter flurbereinigungsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu prüfen, ob er den vom Kläger gestellten Klageantrag rechtfertigt.

5. Schon deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsurteil kann aber auch insoweit, als es die Klage für zulässig erklärt hat, keinen Bestand haben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch dieser Teil der Entscheidung von der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Rechtswegfrage beeinflußt ist. Das Berufungsgericht hätte - abgesehen davon, daß auf Grund der bindenden Verweisung auch flurbereinigungsrechtliche Entschädigungsansprüche für eine Sachentscheidung in Betracht kommen können - möglicherweise insgesamt einen enteignenden Eingriff bejaht und dem Klageantrag deshalb stattgegeben, wenn es den als unzulässig angesehenen Teil der Klage in der Sache beschieden hätte. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die durch die Ausführung der Autobahnplanung bewirkte Durchschneidung des Guts eine eigentumsmäßig verfestigte Rechtsposition in einer Weise entzogen oder beeinträchtigt hat, die den Autobahnunternehmer nach den Grundsätzen in BGHZ 64, 382, 394/395 zur Entschädigung einer Wertminderung des Guts und der Eigenjagd verpflichtet.

Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Eine abschließende Sachentscheidung ist noch nicht möglich, vielmehr bedarf es dazu noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

1. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß ein Anspruch auf Minderwertentschädigung wegen der Durchschneidungsschäden nicht vor der Beschreitung des Klagewegs in einem behördlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren (§ 19 FStrG i.V.m. den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes) geltend gemacht werden muß. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob hier die Parteien wirksam auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichten konnten (vgl. hierzu das Senatsurteil BGHZ 32, 338, 340 ff). Denn die Vorschriften für das Entschädigungsfeststellungsverfahren nach dem Preußischen Enteignungsgesetz gelten nur für enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche in den in diesem Gesetz geregelten Fällen, nicht aber, wenn der Tatbestand eines enteignenden Eingriffs auf andere Weise verwirklicht wird.

2. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch kommt nur für solche Nachteile und Beeinträchtigungen in Betracht, die den Eigentümer in einer Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist Eigentum im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (vgl. das Senatsurteil BGHZ 66, 173 m.w.Nachw.). Dabei kann ein Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition auch darin liegen, daß ein bisher geschlossen liegendes Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten wird (vgl. das Senatsurteil BGHZ 64, 382, insbesondere auch 394, 395). Der räumliche und rechtliche Zusammenhang der Grundstücksflächen, die ein "Wirtschaftsgrundstück" bilden, in der Hand eines Eigentümers mit den damit verbundenen eigentumsrechtlichen Einwirkungs- und Ausschließungsbefugnissen gehört zur enteignungsrechtlich erheblichen und geschützten Grundstücksqualität.

3. a) In der Regel verwirklicht allerdings weder die (ländliche) Flurbereinigung noch die (städtebauliche) Umlegung den Tatbestand einer Enteignung. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (so u.a. auch BGHZ 27, 15; 35, 175, 179 f; 63, 81, 84 ff; BVerwGE 1, 225, 228 f RzF - 1 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; 6, 79 RzF - 5 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; 12, 1). Beiden Maßnahmen liegt der Gedanke einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde. Eine Änderung des Eigentumsrechts tritt nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums ein. Das Abfindungsgrundstück stellt in diesem Sinne - unter dem Leitgedanken der Wertgleichheit der Abfindung - das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar. Die Flurbereinigung soll außer der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung der Förderung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft und damit auch den Interessen der Teilnehmer dienen. Jeder Teilnehmer muß sie als Ausfluß der Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Sie bezweckt im Interesse der Allgemeinheit und im gleichgerichteten privatnützigen Interesse der Grundstückseigentümer, die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes zu erhöhen. Die bisher unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücke sollen planmäßig derart neu verteilt werden, daß jeder Eigentümer einen dem bisherigen gleichwertigen, nach seiner Lage jedoch rationeller zu bewirtschaftenden Grundbesitz erhält (BVerwGE 3, 156, 157 RzF - 3 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; BGHZ 27, 15, 23).

b) Die für die Flurbereinigung geltende Regel schließt jedoch nicht aus, daß das Flurbereinigungsverfahren und/oder einzelne Maßnahmen in seinem Rahmen oder in seiner Folge über den diesem Verfahren innewohnenden Zweck (vgl. § 1 FlurbG) hinausgehen und dadurch enteignenden Inhalt und enteignende Wirkung erhalten können. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme einen hoheitlichen Eingriff bildet, der dem Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt, und zwar unabhängig davon, ob sich der Eingriff in den Rahmen eines gesetzlich zulässigen Flurbereinigungsverfahren einfügt. Auch ein gesetzmäßiges Flurbereinigungsverfahren oder eine rechtmäßige Flurbereinigungsmaßnahme kann den Tatbestand eines enteignenden Eingriffs verwirklichen. Für die Beurteilung kommt es nicht auf die äußere Form, sondern auf Inhalt und Wirkung des Eingriffs an (vgl. die Senatsurteile LM GG Art. 14 Ce Nr. 33; BGHZ 27, 15, 19 ff; 32, 338, 346, 347). Die von einer autobahnbedingten Durchschneidung ihres Guts betroffenen Eigentümer dürfen danach enteignungsrechtlich (entschädigungsrechtlich) nicht schlechter und die Beklagte darf als Trägerin des Autobahnunternehmens nicht besser stehen, als hätte sie die Autobahntrasse durch ein förmliches Enteignungsverfahren oder im Wege der Unternehmensflurbereinigung in Anspruch genommen. Wenn die Zuteilung des Trassengeländes im Flurbereinigungsverfahren einen enteignenden Zugriff in dem regelmäßig erforderlichen förmlichen Enteignungsverfahren ersetzt, so wirkt diese Zuteilung im Hinblick auf die Zerschneidung des Guts nicht anders, als habe die Beklagte sich die für die Trasse benötigte Fläche mit einem Zugriff auf das (Alt-) Grundstück durch ein förmliches Enteignungsverfahren verschafft und im übrigen eigene Grundstücke zur Entschädigung in Land zur Verfügung gestellt. Bei der Unternehmensflurbereinigung liegt ein den Unternehmer zur Enteignungsentschädigung verpflichtender Tatbestand vor, wenn das zugeteilte Grundstück dem Eigentümer eine geringere Rechtsposition vermittelt als das alte (vgl. das Senatsurteil BGHZ 66, 173; zur Passivlegitimation des Unternehmers im Unternehmensflurbereinigungsverfahren vgl. § 88 Nr. 5 FlurbG; zur früheren Rechtslage nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 vgl. insoweit auch das Senatsurteil MDR 1959, S. 282 = VerwRspr. 11 Nr. 227).

4. a) Die Zuteilung der Autobahntrasse im Flurbereinigungsverfahren ist für sich allein noch nicht geeignet, eine enteignende Wirkung der durch die Trassenführung bedingten Durchschneidung eines Guts auszuschließen, wenn und soweit diese Zuteilung nur eine der Flurbereinigung vorgegebene und ihr vorgehende Fernstraßenplanung ausführt. Liegt die Trassenführung fest, so kann nur das außerhalb der Trasse liegende Flurbereinigungsgebiet auf die beteiligten Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke verteilt werden. Das Eigentümerinteresse an der Aufrechterhaltung und Schaffung nicht durchschnittener zusammenhängender Flächen weicht insoweit im Kollisionsfall dem übergeordneten Allgemeininteresse an der Schaffung von Bundesfernstraßen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Flurbereinigungsverfahren, das schon vor der Planfeststellung für die Autobahn eingeleitet wurde, hier nur oder auch den Zweck hatte, das für die Autobahntrasse benötigte Land in das Eigentum der Beklagten zu überführen. Denn jedenfalls diente der Autobahnbau nicht einem der eigentlichen Zwecke der Flurbereinigung und den Interessen der Teilnehmer durch eine bessere regionale Erschließung des Flurbereinigungsgebiets oder durch die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage. Von der Zweckrichtung der Inanspruchnahme des als Autobahntrasse vorgesehenen Geländes her kann der Tatbestand eines enteignenden Eingriffs nicht verneint werden.

b) Ein Flurbereinigungsverfahren ist nicht zur Planung von Bundesfernstraßen bestimmt. Der Vorrang dieser überregionalen Verkehrsplanung gegenüber der gewöhnlichen Flurbereinigung ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Fall aus der hier noch maßgeblichen Kollisionsregel des § 41 Abs. 3 Satz 3 FlurbG (a.F.). Danach bezieht sich die flurbereinigungsrechtliche Planfeststellung nicht auf Anlagen, deren Planfeststellung in einem anderen Gesetz, hier im Bundesfernstraßengesetz, vorgeschrieben ist. Der nach § 17 FStrG rechtsverbindliche festgestellte Plan ist auch für die Flurbereinigung bindend. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplans und des in ihm aufgenommenen Wege- und Gewässerplans gilt dagegen nicht für die Bundesfernstraßen (Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 3. Aufl. § 17 Anm. 9). Die Flurbereinigungsbehörde hatte daher in dem zur Entscheidung stehenden Fall ihre Maßnahmen auf den nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes festgestellten Plan einzurichten. Eine Übernahme der planungsrechtlich festgelegten Trassenführung der Autobahn in den Wege- und Gewässerplan konnte also nur nachrichtliche Bedeutung haben. Schon die straßenrechtliche Planfeststellung unterwarf das als Trasse vorgesehene Gelände dem Enteignungsrecht der Beklagten. Mit der Zuteilung des Eigentums an der Trasse führte die Flurbereinigungsbehörde somit nur den rechtsverbindlich festgestellten Plan für die Autobahn aus. Die Ausführung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses im Flurbereinigungsverfahren trat zwar an die Stelle einer Planausführung im sonst erforderlichen förmlichen Enteignungsverfahren. Durch diese Rechtsform der (originären) Eigentumsverschaffung ändert sich aber nicht die Verpflichtung der Beklagten, enteignungsrechtlich erhebliche, von ihrem Autobahnunternehmen ausgehenden Beeinträchtigungen fremden Eigentums zu entschädigen. Dieser Verpflichtung entspricht die bei der Übergabe des Besitzes an der Trasse abgegebene schriftliche Erklärung der Verhandlungspartner, daß die Beklagte mit den in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücken den Landverlust ausgleichen, der damaligen Gutseigentümerin aber auch die sonstigen Schäden (in Geld) ersetzen sollte.

c) Die Änderungen der Planungsvorschriften im Flurbereinigungsgesetz und im Bundesfernstraßengesetz sowie die Regelungen des Planfeststellungsverfahrens im Verwaltungsverfahrensgesetz beziehen sich nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall und sind schon deshalb nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zwar gilt nun auch im Flurbereinigungsrecht der Grundsatz der Planungskonzentration, nach dem der rechtsverbindliche Wege- und Gewässerplan die Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange feststellt und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder ähnlichen Erfordernissen ersetzt (§ 41 Abs. 5 FlurbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976, BGBl I S. 546); die bisher gültige Kollisionsregel des § 41 Abs. 3 Satz 3 FlurbG (a.F.) ist weggefallen. Die neuen Kollisionsregeln im Bundesfernstraßengesetz (§ 18 e FStrG i.d.F. vom 1. Oktober 1974, BGBl I S. 2413) und im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 78 VwVfG vom 25. Mai 1976, BGBl I S. 1253) besagen, daß sich beim Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben (§ 18 e Abs. 1 FStrG und § 78 Abs. 1 VwVfG) Zuständigkeiten und Verfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für die Anlage richten, die den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 18 e Abs. 2 Satz 1 FStrG und § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei Zweifeln darüber, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, entscheidet - je nach der behördlichen Beteiligung - nach § 78 Abs. 2 VwVfG die zuständige oberste Bundesbehörde oder die Bundesregierung. Diese und die jeweils berufene Landesregierung führen bei der Beteiligung einer Landesbehörde, falls erforderlich, das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist (§ 18 e Abs. 2 Satz 2 FStrG und § 78 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Auch unter der Geltung dieser Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten und das behördliche Verfahren könnten jedoch enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche (und im übrigen auch die gerichtliche Entscheidungszuständigkeit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) nicht davon abhängen, welches Planfeststellungsverfahren die zuständigen Stellen (einverständlich) bestimmt haben.

5. Das Eigentum am betroffenen Landgut (mit der Eigenjagd) genießt bei dieser Sachlage trotz der Zuteilung der Trasse im Flurbereinigungsverfahren enteignungsrechtlichen (entschädigungsrechtlichen) Schutz gegenüber einer Zerreißung des bisher bestehenden Grundstückszusammenhangs durch die Trassenführung. Soweit das Flurbereinigungsverfahren bestimmungsgemäß den Interessen der beteiligten Eigentümer dient, soll es nicht zu einer Durchschneidung, sondern zu einer Schaffung zusammenhängender Grundstücke führen.

Gegenstand der nach der Darstellung des Klägers enteignend wirkenden Maßnahmen der Beklagten war schon das in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Gut in seiner alten Gestalt. Denn die Beklagte begann mit der Verwirklichung ihres Autobahnvorhabens schon vor der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens. Dieses Verfahren hat eine Durchschneidung des Guts durch die Autobahn nicht abgewendet. Die Gutseigentümer haben nach der endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplans ein durchschnittenes Gut. Im Ergebnis liegt darin ein Eingriff in eine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Ein Minderwert, der auf der Durchschneidung des Guts in seiner alten und in seiner im Flurbereinigungsverfahren verwandelten Gestalt beruht, ist daher nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen durch die Beklagte als Trägerin des Autobahnunternehmens zu entschädigen, wenn und soweit die Minderbewertung auf einer Einbuße an dieser eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition beruht und der Minderwert nicht schon im Umlegungsverfahren abgegolten ist.

6. Es wird Aufgabe des Tatrichters sein, zu klären, ob ein Minderwert vorliegt. Dieser wird sich nicht aus einem Wertvergleich zwischen einerseits dem Gut in seiner alten oder in seiner jetzigen Gestalt und andererseits dem Gut in der hypothetischen Gestalt ergeben, die es im Flurbereinigungsverfahren erhalten hätte, wenn die Beklagte ihre Autobahnplanung nicht oder außerhalb des Guts verwirklicht hätte. Denn der Eigentümer, der an einem Flurbereinigungsverfahren teilnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Landzuteilung an einer bestimmten Stelle. Die frühere Gutseigentümerin und die jetzigen Gutseigentümer waren nie Eigentümer des Guts in dieser hypothetischen Gestalt und hatten auch keinen eigentumsmäßig verfestigten Anspruch auf die Zuteilung entsprechenden Geländes. Insoweit fehlt es an einer entschädigungsfähigen Beeinträchtigung einer eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition.

Als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Minderwertentschädigung wird jedoch ein Wertvergleich zwischen dem Gut in seiner alten (nicht durch die Autobahn durchschnittenen) Gestalt und dem Gut in seiner durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesenen (durchschnittenen) Gestalt in Betracht kommen. Allerdings werden dabei die Umstände unberücksichtigt bleiben müssen, die im Rahmen und in der Folge der Flurbereinigung ohne Zusammenhang mit der Autobahn auf das Gut werterhöhend oder auch wertmindernd einwirken. Dagegen wird zu berücksichtigen sein, was der früheren Gutseigentümerin oder/und den jetzigen Gutseigentümern durch gezielte Maßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens oder auch durch Maßnahmen der Beklagten außerhalb dieses Verfahrens zum Ausgleich oder zur Minderung der geltend gemachten Durchschneidungsschäden zugeflossen ist (z. B. eine Mehrzuteilung an Land für Wendeflächen).

7. a) Eine eigentums- und enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition hatte die Gutseigentümerin nicht wegen bloßer Industrie- oder Baulanderwartungen. Der Verlust solcher Erwartungen ist nicht entschädigungsfähig.

b) Außer Betracht bleiben muß eine Minderbewertung, die auch dann eingetreten wäre, wenn die Autobahn das Gut nicht durchschnitten hätte, sondern nur an seinen Grenzen vorbeigeführt worden wäre. Denn der Eigentümer ist gegen die Nutzung eines Nachbargrundstücks als öffentliche Straße rechtlich nicht gesichert. Enteignungsentschädigung steht ihm für die von einer benachbarten Autobahn ausgehenden Einwirkungen nur dann zu, wenn diese das Maß überschreiten, das ein Nachbar ohne Ausgleich hinnehmen muß (vgl. das Senatsurteil BGHZ 64, 220, 222).
Auch insoweit ist dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß eine durch die Durchschneidung des Guts bedingte Minderung des Verkehrswerts nur insoweit entschädigungsfähig ist, als die Minderbewertung auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht.

8. Eine Enteignungsentschädigung scheitert schließlich nicht daran, daß die Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren möglicherweise noch geändert werden könnte (vgl. das Senatsurteil BGHZ 31, 49). Denn mögliche Änderungen dieser Art scheiden jedenfalls für die Trasse der schon in Betrieb genommenen Autobahn, soweit ersichtlich, aus.

Anmerkung

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1968 - IV B 178.66 RzF - 10 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG;
BVerwG, Urteil vom 06.10.1960 - I C 31.59 RzF - 5 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG;
BVerwG, Beschluß vom 08.01.1955 - I B 192.53 = NJW 1955 S. 1001 = RdL 1955 S. 136 RzF - 2 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG;
ebenso BGH, Urteil vom 02.07.1992 - III ZR 180/90 = NVwZ 1993 S. 1