Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.1956 - I B 97.55 = BVerwGE 3, 156= RdL 1956 S. 157

Aktenzeichen I B 97.55 Entscheidung Beschluss Datum 20.02.1956
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 3, 156 = RdL 1956 S. 157  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Umlegung (Flurbereinigung) und die mit ihr verbundenen Landabzüge halten sich im Rahmen von Art. 14 GG.
2. Die Landabzüge, die in einem Umlegungsverfahren zugunsten einer Autobahn gemacht werden, stellen sich als Enteignung dar.

Aus den Gründen

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, inwieweit Umlegungsverfahren, die auch anderen Zwecken als denen der Altbesitzer dienen, als Enteignung anzusehen sind. Daß ein nur auf eine Neuverteilung des Umlegungsgebietes unter den Altbesitzern gerichtetes Umlegungsverfahren keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. November 1954 (BVerwGE 1, 225) dargelegt. Der Begriff der Enteignung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie einen dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse zu dienen bestimmt ist. Die Flurbereinigung aber liegt nicht nur im Interesse der allgemeinen Landeskultur, sondern vor allem im Interesse der Betroffenen selbst, denen durch die Umlegung unter Zuteilung gleichwertiger Grundflächen eine wirtschaftlichere Betriebsführung ermöglicht werden soll. Aus demselben Grunde stellen sich die Landabzüge für die den Interessen der Altbesitzer dienenden gemeinschaftlichen Einrichtungen nicht als Enteignung dar. Im vorliegenden Fall aber sind Landabzüge nicht nur für die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Teilnehmer, sondern auch für die Autobahn, also zugunsten anderer Interessen als derjenigen der Altbesitzer gemacht worden. Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit in diesem Fall das Umlegungsverfahren als Enteignung im Sinne des Art. 14 GG zu gelten hat.

Nach § 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - erfolgt in einem solchen Fall "die Vollziehung der Enteignung" in dem Umlegungsverfahren. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte die Frage nahelegen, ob infolgedessen das ganze Umlegungsverfahren als Enteignung anzusehen ist. Für die Beurteilung dieser Frage kann es jedoch nicht auf den Wortlaut des § 1 RUO ankommen, der unter anderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entstanden ist, als sie sich jetzt aus Art. 14 GG ergeben. Vielmehr muß dabei der Zweck der Vorschrift in Betracht gezogen werden. Der Zweck dieser Vorschrift aber geht dahin, einerseits mit der Abgabe der für das Unternehmen Autobahn notwendigen Landflächen nicht nur die unmittelbar betroffenen Landbesitzer zu belasten, sondern den Landverlust auf einen größeren Kreis von Besitzern zu verteilen und andererseits das Land, wie es in dem sonst üblichen Umlegungsverfahren geschieht, zwecks wirtschaftlicherer Ausnutzung neu zu verteilen und dabei die durch die Autobahn verursachte zusätzliche Zersplitterung des Landes zu beseitigen. Wie dies auch aus § 1 des Umlegungsgesetzes vom 26. Juni 1936 (RGBl. I S. 518) zu entnehmen ist, ist daher zwischen den Landabzügen für die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Teilnehmer und den Landabzügen für die Autobahn zu unterscheiden. Nur die letzteren stellen sich als eine Enteignung dar; denn nur sie dienen einem dem Interesse der Betroffenen entgegengesetzten Interesse.

Das Umlegungsgesetz von 1936 sieht in § 1 eine derartige Enteignung "gegen Entschädigung" vor. Im Anschluß hieran enthält die Reichsumlegungsordnung nähere Vorschriften, vor allem in ihren §§ 1 und 57. Danach muß das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, für das Land eine angemessene Geldentschädigung leisten. Es hat außerdem alle Schäden, die den Beteiligten durch die Anlage erwachsen, zu beheben oder in Geld zu ersetzen, soweit es nach den geltenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist (§ 57 RUO). Bei Prüfung der Frage, ob diese Vorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, ist von Art. 14 GG auszugehen. Bedenken ergeben sich dabei insoweit, als die Reichsumlegungsordnung den Rechtsweg hinsichtlich der Entschädigung nicht entsprechend Art. 14 Abs. 3 letzter Satz regelt. Nach Art. 14 Abs. 3 GG steht wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Gegen die Höhe der Entschädigung, die der Autobahn auferlegt wurde, haben aber die Kläger nichts vorgebracht. Um diese Entschädigung geht es im vorliegenden Rechtsstreit also nicht. Die Frage des Rechtsweges für Entschädigungen dieser Art kann deshalb hier dahingestellt bleiben. Im übrigen aber halten sich die in Frage kommenden Vorschriften jedenfalls so, wie sie hier angewandt wurden, im Rahmen des Art. 14 GG. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Stellungnahme, ob Art. 14 GG in vollem Umfang auf alle Gesetze anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurden.

Wie Art. 14 GG vorschreibt, ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Daß die Anlage der Autobahn dem Wohl der Allgemeinheit dient, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Enteignung darf ferner nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 ist als ein solches Gesetz anzusehen. Das Gesetz muß ferner Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. § 1 des Umlegungsgesetzes spricht zwar nur von einer "Entschädigung" und hat es der Reichsumlegungsordnung überlassen, zu regeln, was unter "Entschädigung" im Sinne des Umlegungsgesetzes zu verstehen ist. Es mag daher die Frage entstehen, ob die Vorschrift des § 1 des Umlegungsgesetzes für sich allein genommen den Forderungen des Art. 14 GG genügt. Etwaige Zweifel in dieser Hinsicht werden aber beseitigt, wenn man den seinerzeit gültigen Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung zur Auslegung des § 1 des Umlegungsgesetzes heranzieht. Danach mußte im Falle der Enteignung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Als Entschädigung im Sinne des § 1 des Umlegungsgesetzes war daher unabhängig von der Reichsumlegungsordnung, die diese Frage in demselben Sinne beantwortet hat, von vornherein die angemessene Entschädigung zu verstehen. Der Begriff der angemessenen Entschädigung aber entspricht den Forderungen, die nach Art. 14 GG an eine Entschädigung zu stellen sind. Aus Art. 14 GG können also insoweit berechtigte Bedenken gegen die Enteignung, die in den Landabzügen zugunsten der Autobahn liegt, nicht hergeleitet werden.